opencaselaw.ch

ZR1 2024 63

Strafprozessordnung

Graubünden · 2026-04-16 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1986, und B._____, geb. F._____, geboren am _____ 1986, heirateten am _____ 2016. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C._____, geboren am _____ 2014, D._____, geboren am _____ 2016 und E._____, geboren am _____ 2019, hervorgegangen. Die Parteien trennten sich nach drei Jahren Ehe am _____ 2019. Das Regionalgericht Imboden genehmigte ihre Trennungsvereinbarung vom 30. Juni/2. Juli 2020 mit Eheschutzentscheid vom

3. Juli 2020. B. Am 13. Juli 2021 reichte A._____ beim Regionalgericht Imboden die Scheidungsklage ein. Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels und einer Instruktionsverhandlung sowie der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 fällte das Regionalgericht Imboden am 9./16. Januar 2024 folgenden Entscheid über die Ehescheidung und Nebenfolgen: 1. [Ehescheidung] 2. [Elterliche Sorge und Obhut] 3. [Besuchsrecht] 4. [Besuchsrechtsbeistandschaft] 5. [Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)] 6. [AHV-Erziehungsgutschriften] 7.a) B._____ geb. F._____ wird an der Liegenschaft Nr. 47 Plan Nr. 8 (Einfamilienhaus Vers.-Nr. G._____, mit 600 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, H._____, O.2._____) ein bis am 31. Juli 2034 befristetes Wohnrecht eingeräumt.

b) B._____ geb. F._____ wird verpflichtet, die anfallenden Hypothekar- und Nebenkosten (u.a. Heizöl, Kaminfeger, Versicherungen) zu tragen, die gemäss Basiskreditvertrag geschuldeten Amortisationen vorzunehmen und Gebäudeunterhaltskosten im Betrag von maximal CHF 220.00 pro Monat zu bezahlen. Eine über diese Kostenübernahme hinausgehende Entschädigung ist nicht geschuldet. Ein vorzeitiger Verzicht auf das Wohnrecht ist A._____ mindestens 6 Monate im Voraus bekannt zu geben.

c) Das Grundbuchamt O.2._____ wird angewiesen, das in lit. a hiervor erwähnte Wohnrecht im Grundbuch einzutragen. Die Grundbuchgebühren gehen je zur Hälfte zu Lasten von A._____ und B._____ geb. F._____.

3 / 55 8.a) A._____ wird verpflichtet, B._____ geb. F._____ an den Unterhalt seiner Kinder folgende Beiträge zu entrichten (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen): C._____: - ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2024: CHF 1'341.00 (CHF 918.00 Barunterhalt, CHF 423.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2026: CHF 1’158.00 (CHF 1'156.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. Juli 2026 bis 28. Februar 2029: CHF 1'130.00 (CHF 1'128.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. März 2029 bis 31. Juli 2032: CHF 1'101.00 (CHF 1'099.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2032 bis Abschluss Erstausbildung: CHF 1'296.00 (Barunterhalt) D._____: - ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2024: CHF 1'136.00 (CHF 713.00 Barunterhalt, CHF 423.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2026: CHF 953.00 (CHF 951.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. Juli 2026 bis 28. Februar 2029: CHF 1'125.00 (CHF 1'123.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. März 2029 bis 31. Juli 2032: CHF 1'096.00 (CHF 1'094.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2032 bis Abschluss Erstausbildung: CHF 1'291.00 (Barunterhalt) E._____: - ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2024: CHF 1'089.00 (CHF 666.00 Barunterhalt, CHF 423.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2026: CHF 906.00 (CHF 904.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. Juli 2026 bis 28. Februar 2029: CHF 878.00 (CHF 876.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. März 2029 bis 31. Juli 2032: CHF 1'049.00 (CHF 1'047.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt)

4 / 55 - ab 1. August 2032 bis Abschluss Erstausbildung: CHF 1'294.00 (Barunterhalt)

b) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber seinem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

c) Sollte ein Kind nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absolvieren, reduziert sich die Unterhaltspflicht von A._____ im Umfang von 1/3 des ausbezahlten Lehrlingslohns. 9. A._____ wird des Weiteren verpflichtet, B._____ geb. F._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Juli 2032 einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 200.00 zu entrichten.

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 und 9 hiervor werden an den Landesindex der Konsumentenpreise, Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), gebunden. Sie werden jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres dem veränderten Indexstand angepasst, es sei denn, A._____ beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages (UB) erfolgt nach folgender Formel: alter UB x neuer Index neuer UB = Index bei Rechtskraft des Scheidungsurteils 11.a)A._____ wird verpflichtet, B._____ geb. F._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 9'058.90 zu entrichten.

b) Die Aufteilung des Erlöses im Falle des Verkaufs des Einfamilienhauses in O.2._____ (Liegenschaft Nr. 4794 Plan Nr. 8) richtet sich nach Massgabe von Art. 3.6 des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung des von den Parteien investierten Eigenguts. Es wird festgehalten, dass A._____ – in Abweichung von Art. 3.6.2 des Gesellschaftsvertrages – hälftig an den von B._____ geb. F._____ seit 31. Mai 2020 bis zum Verkaufszeitpunkt geleisteten direkten und indirekten Amortisationen partizipiert.

12. [Vorsorgeteilung] 13.a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20'425.65 (Entscheidgebühr CHF 17'500.00, Kosten Expertise CHF 2'505.65, Bericht kjp C._____ CHF 190.00, Bericht kjp E._____ CHF 190.00, Zeugengeld CHF 40.00) werden den

5 / 55 Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von A._____ geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 8'000.00 verrechnet.

b) A._____ wird verpflichtet, dem Gericht den durch den Kostenvorschuss nicht gedeckten, auf ihn entfallenden Betrag in Höhe von CHF 2'212.85 (CHF 20'425.65 / 2 abzüglich CHF 8'000.00) nach Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen.

c) B._____ geb. F._____ wird verpflichtet, dem Gericht den auf sie entfallenden Kostenanteil in Höhe von CHF 10'212.80 nach Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen.

d) Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 14.a)[Rechtsmittelbelehrung]

b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]

15. [Mitteilungen] C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 31. Mai 2024 Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am 23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, sei in Bezug auf Dispositiv Ziff. 7 a) bis c) (Wohnrecht), 8 a) bis c) (Kinderunterhalt), 9 (nachehelicher Unterhalt), 11 b) (Güterrecht) aufzuheben. Güterrechtliche Auseinandersetzung / Wohnrecht 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 a) bis c) des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am

23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, sei die Einräumung des befristeten Wohnrechts ersatzlos aufzuheben bzw. sei der Antrag der Berufungsbeklagten auf Einräumung eines Wohnrechtes an der Liegenschaft Nr. 4794 Plan Nr. 8 (Einfamilienhaus Vers. Nr. G._____, mit 600m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, H._____, O.2._____) vollumfänglich abzuweisen. Eventualantrag 3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte im Falle der Einräumung eines Wohnrechtes zu verpflichten, (1) dem Berufungskläger eine monatliche Entschädigung für die Einräumung des Wohnrechts in Höhe von CHF 1'846.65 zu bezahlen, und

6 / 55 (2) die folgenden Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft zu tragen: - Hypothekarzins - direkte und indirekte Amortisation - sämtliche Nebenkosten in Analogie zum Mietrecht, bestehend aus Versicherungen, Heizöl, Heizungsservicevertrag, Kaminfeger etc. - sämtliche Gebäudeunterhaltskosten. (3) Das Wohnrecht sei auf maximal fünf Jahre zu beschränken und dauert bis zum 31. Juli 2029. 4. In Abänderung von Dispositiv 11 b) des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am

23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, (1) sei das Gesamteigentum an Grundstück Nr. 4794, Plan Nr. 8 (Einfamilienhaus Vers. Nr. G._____, mit 600m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, H._____, O.2._____, aufzuheben und es sei durch das Gericht anzuordnen, dieses öffentlich zu versteigern; (2) sei der Nettoerlös aus der Versteigerung des Grundstücks Nr. 4794, O.2._____, d.h. der Verkaufs- bzw. Zuschlagspreis abzüglich allfällige dem Käufer bzw. Ersteigerer überbundenen Grundpfandschulden, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, abzüglich Verkaufs- und Steigerungskosten sowie abzüglich der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch wie folgt an die Parteien auszubezahlen: (3) Falls dieser Nettoerlös höher oder gleich ist als der von den Parteien investierte Betrag aus Eigengut von CHF 403'607.15 - CHF 199'105.62 an den Berufungskläger (Rückerstattung der investierten Mittel aus Eigengut) - CHF 204'501.55 an die Berufungsbeklagte (Rückerstattung der investierten Mittel aus Eigengut) - Ein allfälliger verbleibender Mehrerlös ist zwischen den Parteien hälftig zu teilen; und es (4) Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. Kinderunterhalt

7 / 55 5. Der Berufungskläger sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 8 a) des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am 23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____, D._____ und E._____ nachfolgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Phase 1: ab Rechtskraft des Entscheides bis 31. Juli 2024: unverändert Phase 2: ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2026: unverändert Phase 3: ab 1. Juli 2026 bis 28. Februar 2029: unverändert Phase 4: ab 1. März 2029 bis 28. Februar 2032: C._____:CHF 1'101.00 (wovon CHF 622.00 Überschuss- anteil) D._____:CHF 1'096.00 (wovon CHF 622.00 Überschuss- anteil) E._____: CHF 1'049.00 (wovon CHF 622.00 Überschuss- anteil) Phase 5: ab 1. März 2032 bis 30. Juni 2034: C._____: CHF 674.00 D._____: CHF 1'291.00 E._____: CHF 1'294.00 Phase 6: ab 1. Juli 2034 bis 28. Februar 2037: C._____: CHF 674.00 D._____: CHF 669.00 E._____: CHF 1'294.00 Phase 7: ab 1. März 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung C._____: CHF 674.00 D._____: CHF 669.00 E._____: CHF 672.00 Sofern die Kinder eine Lehre absolvieren, sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, einen Drittel des Lehrlingsnettolohns vom Barunterhalt des jeweiligen Kindes in Abzug zu bringen. Nachehelicher Unterhalt

8 / 55 6. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 9 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am

23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB schulden. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. D. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 7. August 2024 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. Ferner erhob sie Anschlussberufung mit den folgenden Anträgen: 1. Ziff. 7. a) des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am 23. April 2024 (Proz. Nr. 115-2021-15) sei mit Bezug auf die Befristung des Wohnrechts bis am 31. Juli 2034 aufzuheben und das Wohnrecht an der Liegenschaft Nr. 47, Plan Nr. 8 (Einfamilienhaus Vers.- Nr.G._____ mit 600 m Gebäudegrundfläche und Umschwung, H._____, O.2._____) sei B._____, geb. F._____, bis zum Abschluss einer Erstausbildung des gemeinsamen Sohne E._____ (geb. am 18. März 2019) einzuräumen. 2. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe für das Anschlussberufungsverfahren zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten. E. Mit Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort vom 18. September 2024 änderte der Berufungskläger seine Anträge unter den Ziffern 3 bis 5 wie folgt: 3. [unverändert] (1) dem Berufungskläger eine monatliche Entschädigung für die Einräumung des Wohnrechts in Höhe von CHF 784.00 zu bezahlen, und (2) [unverändert] (3) [unverändert] 4. [unverändert] (1) [unverändert] (2) [unverändert] (3) Der Nettoerlös ist den Parteien wie folgt auszubezahlen:

9 / 55 - [unverändert] - [unverändert] - [unverändert] - Im Falle eines Mindererlöses ist der Minderwert, hälftig auf die Parteien aufzuteilen. (4) [unverändert] 5. [unverändert] Phase 1-4: [unverändert] Phase 5: ab 1. März 2032 bis 30. Juni 2034: C._____: CHF 337.00 D._____: CHF 1'291.00 E._____: CHF 1'294.00 Phase 6: ab 1. Juli 2034 bis 28. Februar 2037: C._____: CHF 337.00 D._____: CHF 335.00 E._____: CHF 1'294.00 Phase 7: ab 1. März 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung C._____: CHF 337.00 D._____: CHF 335.00 E._____: CHF 336.00 [unverändert] Zudem beantragte er die kostenfällige Abweisung der gegnerischen Anschlussberufung. F. Mit Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik vom 21. Oktober 2024 hielt die Berufungsbeklagte an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragte ferner die Abweisung der mit Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort gestellten Anträge, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. G. Der Berufungskläger nahm mit Berufungstriplik und Anschlussberufungsduplik vom 20. Januar 2025 Stellung und hielt an seinen

10 / 55 Rechtsbegehren fest, wobei er den beantragten Volljährigenunterhalt jeweils um den Zusatz "bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung" ergänzte. H. Die Berufungsbeklagte hielt mit Stellungnahme vom 12. März 2025 an den bisherigen Anträgen fest. I. Der Berufungskläger hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2025 an seinen bisherigen Anträgen fest. J. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens Proz. Nr. 115-2021-15 sind beigezogen.

Erwägungen (82 Absätze)

E. 1 Prozessvoraussetzungen

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid über die Ehescheidung und Nebenfolgen stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar und betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert über CHF 10'000.00. Er ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger erklärt, den am

23. April 2024 mitgeteilten Entscheid am 1. Mai 2024 erhalten zu haben und offeriert den angefochtenen Entscheid als Beweis (act. A.1, Rz. 3; act. B.1). Das behauptete Empfangsdatum stimmt mit der Track & Trace-Bestätigung aus den vorinstanzlichen Akten (vgl. RG-act. V.15) überein. Die 30-tägige Frist begann am Folgetag, dem 2. Mai 2024, zu laufen (Art. 311 i.V.m. Art. 142 ZPO). Die am 31. Mai 2024 der Post übergebene Berufung ist entsprechend innert Frist erhoben worden. Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufung noch das Kantonsgericht von Graubünden. Per 1. Januar 2025 ist das Verfahren auf das Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Zuständig ist die erkennende Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Es entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). Auf die Berufung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 4, E. 5.2.3 f. und E. 10.3) einzutreten.

E. 1.2 In der Berufungsantwort kann Anschlussberufung erhoben werden (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung zur Fristansetzung für die Berufungsantwort ging bei der Berufungsbeklagten am 13. Juni 2024 ein (act. C.3). Die Frist zur Berufungs- antwort begann am Folgetag, am 14. Juni 2024, und endete aufgrund des Fristablaufs an einem Samstag sowie der am folgenden Werktag beginnenden Gerichtsferien am 16. August 2024 und ist mit Postaufgabe vom 7. August 2024 eingehalten (Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; act. A.3). Die

11 / 55 Anschlussberufung ist streitwertunabhängig zulässig (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 126 vom 24. August 2022 E. 1.3 m.w.H.). Auf die Anschlussberufung ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens

E. 2.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind u.a. die Einräumung und Dauer des Wohnrechts zugunsten der Berufungsbeklagten und der Kinder sowie die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung. Gegenstand des Anschlussberufungsverfahrens ist die Dauer des Wohnrechts.

E. 2.2 Im Zusammenhang mit dem Wohnrecht ficht der Berufungskläger ferner die vorinstanzlichen Anordnungen in Dispositivziffer 11.b an (act. A.1, Rechtsbegehren 4). Diese bilden damit ebenfalls Gegenstand der Berufung. Die Berufungsbeklagte hebt hervor, dass der Berufungskläger weder die von der Vorinstanz ermittelten Werte der einzelnen Gütermassen noch die güterrechtliche Berechnung bzw. Ausgleichszahlung angefochten habe und es unterlasse, eine eigene güterrechtliche Berechnung vorzulegen (act. A.3, Rz. 6 letzter Spiegelstrich und 26 f.; act. A.5, Rz. 39). Der Berufungskläger bestätigt, dass er Dispositivziffer 11.a betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung nicht anfechte (act. A.4, Rz. 23 ff.). Eine Partei ist nicht gezwungen, das erstinstanzliche Urteil insgesamt zum Gegenstand der Berufung zu machen. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur hinsichtlich der angefochtenen Punkte, während der Entscheid im Übrigen in Rechtskraft erwächst (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss Dispositivziffer 11.a ist damit einer Überprüfung entzogen (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO e contrario). Dies ändert nichts an der Überprüfbarkeit der Anordnungen in Dispositivziffer 11.b. Materiell betreffen diese Anordnungen nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung im engeren Sinne, sondern die tatsächliche Liquidation der ehelichen Liegenschaft.

E. 2.3 Weiterer Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bilden schliesslich der Kindes- und der nacheheliche Unterhalt (E. 7 ff.). Auch wenn der Berufungskläger den Kindesunterhalt erst ab der vierten Phase beanstandet, kann der Kindesunterhalt aufgrund der gesamthaften Anfechtung des nachehelichen Unterhalts von Amtes wegen über alle Phasen hinweg neu beurteilt werden (Art. 282 Abs. 2 ZPO; E. 9).

12 / 55

E. 3 Verfahrensmaximen

E. 3.1 Mit Bezug auf die anwendbaren Verfahrensmaximen und die Geltung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) ist nach dem Streitgegenstand zu unterscheiden.

E. 3.2 In Bezug auf die Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Verschlechterungsverbot, dem zufolge das angefochtene Urteil nicht zuungunsten des Berufungsklägers geändert werden darf, gilt nicht (statt vieler vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; siehe auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 21 191 vom 3. Februar 2025 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO).

E. 3.3 Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Verhandlungsmaxime; Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht wurden. Was die Parteien nicht vorbringen, darf grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei in diesen Punkten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich ergibt sich aus der Dispositionsmaxime das Verschlechterungsverbot. Erhebt die Gegenseite Anschlussberufung, so kann in dem damit angefochtenen Rahmen das Urteil jedoch auch zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2).

E. 3.4 Bezüglich des Wohnrechts stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz; Art. 277 Abs. 3 ZPO; Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung für das Wohnrecht kann unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten (nicht der Kinder) festgelegt werden und hängt entsprechend eng damit zusammen. Aus diesem Grund wird in der Lehre vertreten, für die Frage der Entschädigung sei die Verhandlungsmaxime sachgerechter (vgl. SPYCHER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

13 / 55 Zivilprozessordnung, Art. 1 - 408 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 277 N. 17; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 37 vom 20. Februar 2017 E. 2a). Ferner gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

E. 3.5 Für die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft bzw. des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 58 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Klageänderungen

E. 4.1 Der Berufungskläger ändert in seiner Berufung einen Teil seiner vorinstanzlich zuletzt gestellten Rechtsbegehren ab. So stellt er im Punkt Wohnrecht neben dem bisherigen Hauptantrag auf Abweisung (RG-act. VII.3, Rechtsbegehren 12) neu einen Eventualantrag hinsichtlich der Entschädigungshöhe und -zusammensetzung sowie der Dauer des Wohnrechts (act. A.1, Rechtsbegehren 3). Den Antrag hinsichtlich der Entschädigungshöhe reduziert er in der Berufungsreplik (act. A.4, Rechtsbegehren 3.1). Zu den Rechtsbegehren in der Berufungsreplik erklärt er, diese seien gegenüber der Berufung geringfügig angepasst worden, was mit Blick auf die von der Gegenseite erhobene Anschlussberufung ohne Weiteres zulässig sei, da dieser mittels eigener materieller Rechtsbegehren entgegengetreten werden dürfe (act. A.4, Rz. 3). Weshalb die bereits in der Berufung vorgenommene Klageänderung (Rechtsbegehren 3) zulässig sei, lässt er unbegründet und legt damit insbesondere nicht dar, dass der neue Antrag auf neuen (zulässigen) Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Entsprechend ist der neue Eventualantrag (Rechtsbegehren 3) nicht zuzulassen. Mit Blick auf die Ausführungen in der Berufungsreplik gilt, dass eine Anschlussberufung auf eine Anschlussberufung nicht zulässig ist (BGE 141 III 302 E. 2.4). Dem Berufungs- oder Anschlussberufungsbeklagten ist es zwar erlaubt, Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids mit Blick auf eine abweichende und für ihn nachteilige Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz vorsorglich zu kritisieren und Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen. Dabei dürfen sämtliche Berufungsgründe geltend gemacht werden (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 312 N. 12). Neue Anträge unterstehen jedoch den Voraussetzungen für eine Klageänderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenseite eine Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 40 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). Insofern wäre auch die Klageänderung in der Berufungsreplik (Rechtsbegehren 3.1) nicht

14 / 55 zulässig. Wie sich nach materieller Prüfung zeigen wird, ist der Eventualantrag aufgrund der Gutheissung im Hauptstandpunkt jedoch ohnehin obsolet.

E. 4.2 Mit Blick auf das Gesamteigentum an der ehelichen Liegenschaft lässt der Berufungskläger sein vorinstanzliches Hauptbegehren auf Zuweisung derselben an die Berufungsbeklagte zu Alleineigentum (RG-act. VII.3, Rechtsbegehren 10.1-2) fallen und hält nur am Eventualantrag auf Aufhebung des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft und der öffentlichen Versteigerung mit Verteilung des Nettoerlöses fest (RG-act. VII.3, Rechtsbegehren 10.3-4 und 7; act. A.1, Rechtsbegehren 4.1, 4.2 und 4.3). Das Rechtsbegehren betreffend die Verteilung des Nettoerlöses aus der Versteigerung des Grundstücks änderte der Berufungskläger in der Berufung (RG-act. A.1, Rechtsbegehren 4.3) und in der Berufungsreplik (act. A.4, Rechtsbegehren 4.3 letzter Spiegelstrich) ab. Die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Klageänderungen kann angesichts der verfrühten Klage (siehe E. 6.5 in fine) offenbleiben.

E. 4.3 Schliesslich stellt der Berufungskläger auch im Punkt Kindesunterhalt geänderte Anträge. Er verlangt, er sei zur Leistung tieferer Unterhaltsbeiträge zu verpflichten, als vorinstanzlich zuletzt beantragt (act. A.1, Rechtsbegehren 5). In der Berufungsreplik reduziert er diese Rechtsbegehren weiter (act. A.4, Rechtsbegehren 5) und ergänzt sie in der Triplik um eine Befristung der letzten Phasen (bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, act. A.6, Rechtsbegehren 5). Da er jeweils (mit Berufung und Berufungsreplik) die Verpflichtung zu weniger Unterhalt als zuvor verlangt, liegen Klageänderungen vor. Da es im Bereich des Kindesunterhalts zulässig ist, Noven bis zur Urteilsberatung vorzubringen, hängt die Zulässigkeit von Klageänderungen in diesem Bereich allein davon ab, ob ein sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch besteht oder die Gegenseite zustimmt (Art. 317 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO; vgl. WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 230 N. 19). Ein sachlicher Zusammenhang ist vorliegend gegeben und diese Klageänderungen daher zuzulassen.

E. 5 Wohnrecht

E. 5.1 Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte

E. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, wie noch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu zeigen sei, stehe die eheliche Liegenschaft im Gesamteigentum der Ehegatten. Unter dem Titel der güterrechtlichen

15 / 55 Auseinandersetzung stellte sie fest, dass gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom

27. Januar 2016 (RG-act. II.28) die zwischen den Ehegatten bestehende (einfache) Gesellschaft durch Scheidung ende. Unter dem Titel des Wohnrechts erläuterte sie, der Gesellschaftsvertrag sei für die Wohnrechtsfrage jedoch nicht von Bedeutung, da Art. 121 Abs. 3 ZGB zwingender Natur sei (act. B.1 E. 6.1 und E. 9.3.1). Die Vorinstanz folgte damit der Argumentation der Berufungsbeklagten, wonach Art. 121 Abs. 3 ZGB zwingend sei und nicht vertraglich wegbedungen werden könne, weshalb der Gesellschaftsvertrag der Wohnrechtseinräumung nicht entgegenstehe (RG-act. VII.5, 44). In der Folge sprach sie der Berufungsbeklagten und den Kindern gegen Entschädigung ein bis zum 31. Juli 2034 befristetes Wohnrecht zu (act. B.1 E. 6.2). Die Berufungsbeklagte und die Kinder hätten bereits seit über vier Jahren in der Liegenschaft gewohnt, die Parteien hätten sich in der Trennungsvereinbarung gemeinsam dafür ausgesprochen, es sei den Kindern das wohnliche Umfeld zu erhalten und die finanziellen Interessen des Berufungsklägers hätten eine vergleichsweise tiefere Bedeutung. Die Vorinstanz begründete die Befristung mit dem fortschreitenden Alter der Kinder, deren Freizeit sich zunehmend ausserhalb des Hauses abspiele, mit der zeitlich immer weiter zurückliegenden Scheidung und der Einschränkung des Berufungsklägers in seiner Lebensgestaltung (act. B.1 E. 6.2).

E. 5.1.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe Art. 121 Abs. 3 ZGB falsch angewendet, indem sie davon ausgegangen sei, dass wichtige Gründe für eine Einräumung eines Wohnrechts vorlägen. Das Wohnrecht sei ihm aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse und der unverhältnismässig langen Bindung (bis ins Jahr 2034) nicht zumutbar. Sein in die eheliche Liegenschaft investiertes Vermögen bleibe lange Zeit gebunden, es werde ihm verunmöglicht, ein neues Eigenheim zu erwerben und die Prozesskosten zu begleichen, für die sein Überschuss nicht ausreiche. Die Berufungsbeklagte sei weder beruflich noch gesundheitlich auf die eheliche Liegenschaft besonders angewiesen und in der Lage, eine neue Wohnung im Wohnort zu finden, womit auch die Interessen der Kinder an einer gleichbleibenden Umgebung gewahrt würden (act. A.1, Rz. 48 ff.). Er beantragt die Aufhebung des Wohnrechts, die Aufhebung des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft und dessen öffentliche Versteigerung. Eventualiter sei das Wohnrecht auf fünf Jahre zu befristen (act. A.1, Berufungsanträge 2 bis 4).

E. 5.1.3 Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die finanziellen und persönlichen Interessen beider Ehegatten berücksichtigt. Die Parteien würden auf dem gleichen finanziellen Niveau leben und gleich lange warten müssen, bis sie den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft verwenden könnten, insofern

16 / 55 bedeute das Wohnrecht auch für die Berufungsbeklagte eine Einschränkung in der Lebensgestaltung (act. A.3, Rz. 5 ff.).

E. 5.2 Formelle Einwände der Berufungsbeklagten

E. 5.2.1 In formeller Hinsicht erhebt die Berufungsbeklagte mehrere Einwände. Sie moniert, der Berufungskläger begründe seinen Antrag auf Abänderung der Dispositivziffer 11.b (Anordnung der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und Verteilung des Nettoerlöses) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. A.3, Rz. 25 ff., insb. 28). Der Berufungskläger macht geltend, er habe bereits vorinstanzlich die Auflösung des Gesamteigentums und die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft beantragt, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage sein sollte, die Liegenschaft zu übernehmen. Die einfache Gesellschaft und das Gesamteigentum an der ehelichen Liegenschaft seien gemäss Ziff. 3.4.1.1 des Gesellschaftsvertrags aufzulösen (act. A.4, Rz. 23 ff.). Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger habe die vorinstanzliche Begründung in Erwägung 6.1, wonach Art. 121 Abs. 3 ZGB aufgrund seiner zwingenden Natur den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Parteien vorgehe, nicht angefochten (act. A.5, Rz. 39 ff.). Der Berufungskläger weist darauf hin, dass er die ersatzlose Aufhebung des Wohnrechts verlange und diesbezüglich auch die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Einräumung des Wohnrechts, mithin die Ausführungen zu Art. 121 ZGB, angefochten habe. Damit gehe auch die Aufhebung des Gesamteigentums und der Verkauf der Liegenschaft einher, wenn eine Partei nicht in der Lage sein sollte, die Liegenschaft zu übernehmen (act. A.6, Rz. 42 ff.). Die Berufungsbeklagte erklärt unter Verweis auf BGE 144 III 394, dass nachgeschobene Begründungen in der Replik oder Triplik unzulässig seien; die Berufungsschrift lege das Prozessthema fest und bestimme den Prüfungsumfang der Berufungsinstanz. Sie hält daran fest, dass sich der Berufungskläger weder in der Berufung noch in seinen späteren Rechtsschriften mit dem Charakter von Art. 121 Abs. 3 ZGB auseinandergesetzt habe, vielmehr habe er sich darauf beschränkt, seine Interessen denjenigen der Ehefrau und Kindern gegenüberzustellen (act. A.7, Rz. 3 und 28). Der Berufungskläger bezeichnet den zitierten Bundesgerichtsentscheid als nicht einschlägig. Selbstverständlich würden in einer Duplik weitere tatsächliche und rechtliche Argumente vorgetragen werden dürfen (act. A.8, Rz. 5).

E. 5.2.3 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 ZPO). Da bereits eine gerichtliche Beurteilung in der Sache vorliegt, muss aufgezeigt werden, inwieweit diese fehlerhaft ist. Entsprechend ist anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die

17 / 55 Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.2 m.w.H.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Zulässig sind Ergänzungen in der Berufungsreplik, soweit Einwände des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dies erfordern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, eine unzureichende Begründung zu vervollständigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2.2). Fehlt hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung in der Berufung bzw. Berufungsantwort, so tritt die Berufungsinstanz diesbezüglich nicht auf die Berufung ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1).

E. 5.2.4 Der Berufungskläger ficht die Einräumung des Wohnrechts an, indem er das Vorliegen wichtiger Gründe bzw. überwiegender Interessen auf Seiten der Berufungsbeklagten und der Kinder bestreitet und damit eine unzutreffende Anwendung von Art. 121 Abs. 3 ZGB rügt. Fiele das Wohnrecht dahin, hätte dies der Ansicht des Berufungsklägers nach die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft zur Folge (siehe E. 5.1.2). Insofern besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Aufhebung des in Dispositivziffern 7.a-c eingeräumten Wohnrechts (Rechtsbegehren 2) und dem Antrag um Aufhebung bzw. Neuregelung der in Dispositivziffer 11.b getroffenen Anordnungen betreffend die Verteilung des Nettoerlöses aus einem künftigen Verkauf der ehelichen Liegenschaft (Rechtsbegehren 4). Damit ist auch dieser letztere Antrag in der Berufung ausreichend begründet worden. Soweit die Berufung begründet eingereicht wurde, können neue rechtliche Argumente im Rahmen des Streitgegenstands auch noch später vorgebracht werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_18/2025 vom 22. Juli 2025 E. 4.4; 4A_519/2011 vom

28. November 2011 E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.3). Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsklägers in der Replik stellen vor diesem Hintergrund kein Nachschieben einer in der Berufung fehlenden Begründung dar.

E. 5.2.5 Soweit sich die Berufungsbeklagte auf den Grundsatz beruft, wonach das Prüfprogramm des Berufungsgerichts durch die erhobenen Rügen bestimmt wird, ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich nur im Rahmen der vorgebrachten Rügen überprüft. Offensichtliche

18 / 55 Mängel sind jedoch auch ohne entsprechende Rüge zu berücksichtigen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7; 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; 5A_350/2019 vom

26. Oktober 2020 E. 4.1). Ferner verbietet diese Rechtsprechung dem Berufungsgericht nicht, im Rahmen der gestellten Berufungsbegehren Rechtsfragen zu beurteilen, die ihm nicht explizit unterbreitet wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 4.1.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 E. 9; vgl. "Das Gericht darf prüfen, was es prüfen kann" in WENDT, Das sogenannte Rügeprinzip gemäss BGG und ZPO und die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs, ex/ante 1/2023, Ziff. IV.B.2). Die Rechtsprechung zum Prüfprogramm ist schliesslich auch nicht so zu verstehen, als dass die Berufungsinstanz von den eigenen Sachverhaltsfeststellungen oder der im Urteil geäusserten Rechtsauffassung mit der Begründung abweichen könnte, eine Partei habe keine entsprechende Rüge vorgetragen (Art. 57 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2024 vom 31. März 2025 E. 4.3.2; HOHL, L'application du droit d'office par les juridictions civiles des différents degrés, in: Du Plaict aux plaideurs, Mélanges en l'honneur du Professeur Denis Tappy, 2024, p. 580 f.). Die Berufungsinstanz ist weder an die Begründung der ersten Instanz noch an die rechtlichen Ausführungen der Parteien gebunden. Sie kann die Berufung auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Motivsubstitution; Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4).

E. 5.3 Voraussetzungen des Wohnrechts Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen Ehegatten gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen, wenn dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen ist und es dem Eigentümerehegatten billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für das Wohnrecht ist daher u.a., dass die Familienwohnung einem Ehegatten gehört bzw. dass die Familienwohnung im Eigentum mindestens eines Ehegatten steht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 09 34 vom 4. Mai 2011 E. 5a/bb und Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.2).

19 / 55

E. 5.4 Eigentum an der ehelichen Liegenschaft

E. 5.4.1 Zur Auflösung des Güterstandes nimmt jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden und die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB). Art. 205 Abs. 1 ZGB stellt eine Anweisung zur (rechnerischen) Ausscheidung des Vermögens der Ehegatten dar und begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Rücknahme der Vermögenswerte. Die effektive Rücknahme richtet sich nach den zwischen den Ehegatten bestehenden Rechtsverhältnissen. Die Auflösung der Ehe kann jedoch einen (wichtigen) Grund darstellen, diese Rechtsverhältnisse zu beenden (JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch,

2. Aufl. 2026, Art. 205 N. 1; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 205 N. 1 und 7). Bei Gesamteigentum basierend auf einer einfachen Gesellschaft zwischen den Ehegatten ist besonders zwischen realer und rechnerischer Ausscheidung zu unterscheiden. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die einfache Gesellschaft rechnerisch zu liquidieren und das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Jeder Gesellschafter hat jedoch auch das Recht, die Durchführung der tatsächlichen Liquidation zu verlangen und kann eine entsprechende Klage einreichen, solange die Liquidation nicht abgeschlossen ist (STAEHELIN, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530-964l OR, 6. Aufl. 2023, Art. 548/549 N. 1 m.w.H.). Dies kann in objektiver Klagenhäufung im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (GENNA, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 149 ff.).

E. 5.4.2 Der Berufungskläger hatte vorinstanzlich beantragt, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung unter vorgängiger Liquidation der einfachen Gesellschaft vorzunehmen und das Grundstück der Berufungsbeklagten zu Alleineigentum zuzuweisen, eventualiter sei es öffentlich zu versteigern (RG-act. VII.3, Rechtsbegehren 10). Dieses Begehren ist nicht dahingehend auszulegen, als dass bloss eine rechnerische Liquidation verlangt würde, sondern es ergibt sich aus den Anträgen auf Zuweisung zu Alleineigentum, eventualiter auf Versteigerung, hinreichend klar, dass die tatsächliche Liquidation der Gesellschaft beantragt wird. Auch die Berufungsbeklagte hatte die Aufhebung des Gesamteigentums beantragt, wobei es frühestens nach dem Ausbildungsabschluss des jüngsten Sohnes und spätestens sechs Monate danach durch freihändigen Verkauf aufzuheben sei (RG- act. VII.5, Rechtsbegehren 14). Einen Eventualantrag auf Zuweisung zu Alleineigentum für den Fall, dass ihr kein Wohnrecht eingeräumt werden sollte,

20 / 55 stellte die Berufungsbeklagte nicht (vgl. RG-act. I.3, Rz. 109). Vorliegend lagen somit insofern übereinstimmende Anträge vor, als dass beide Parteien die Aufhebung des Gesamteigentums am Grundstück und dessen Liquidation beantragten; die Anträge divergierten nur mit Bezug auf den Zeitpunkt.

E. 5.4.3 Bei einfachen Gesellschaften zwischen Ehegatten stellt die Scheidung einen wichtigen Grund (im Sinne von Art. 545 Abs. 2 OR) dar, die Gesellschaft aufzulösen, sofern die Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB betroffen ist (DIEHL, Die Fortführung der Grundstück-Ehegattengesellschaft nach der Ehescheidung, in: FamPra.ch 2/2013 S. 433 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 7B.184/2006 vom 6. Februar 2007 E. 3.3; STAEHELIN, a.a.O., Art. 545/546 N. 31; GENNA, a.a.O., S. 38 ff.). Die Scheidung führt jedoch nicht automatisch zur Auflösung der unter den Ehegatten bestehenden einfachen Gesellschaft, sondern nur dann, wenn die Scheidung als wichtiger Grund oder ein anderer gesellschaftsrechtlicher Auflösungsgrund gegeben ist und dieser von einem Gesellschafter auch angerufen wird (GENNA, a.a.O., S. 52 und 152).

E. 5.4.4 Der Berufungskläger machte vorinstanzlich geltend, die einfache Gesellschaft ende gemäss Gesellschaftsvertrag im Falle der Scheidung (RG- act. I.1, Rz. 46 f. und Rz. 58). Dies wurde von der Berufungsbeklagten – von dem mit Art. 121 Abs. 3 ZGB begründeten Aufschub abgesehen – nicht in Frage gestellt (RG-act. I.3, Rz. 94 f. und Rz. 110). Der Gesellschaftsvertrag belegt im Übrigen, dass die einfache Gesellschaft im Falle der Scheidung enden soll: "Die Gesellschaft dauert so lange, wie die Ehe der Gesellschafter besteht." und "Die Gesellschaft wird aufgelöst: 3.4.1.1 Mit Ablauf der vereinbarten Dauer" (RG-act. II.28, Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4.1). Somit war ein Auflösungsgrund gegeben und die einfache Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 5 OR; siehe E. 6).

E. 5.4.5 Die Berufungsbeklagte knüpfte den Zeitpunkt der Aufhebung des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft an die von ihr beantragte Dauer des Wohnrechts (vgl. RG-act. I.3, Rz. 80). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zwar zutreffend aus, dass Art. 121 Abs. 3 ZGB zwingender Natur ist. Das Recht, die Auflösung der Gesellschaft geltend zu machen, bzw. Art. 545 OR ist aber ebenfalls zwingender Natur (MÜLLER, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 545). Dies bedeutet bloss, dass beide Normen nicht vertraglich wegbedungen werden können. Daraus lässt sich kein Vorrang des familienrechtlichen Anspruchs gegenüber dem gesellschaftsrechtlichen Anspruch ableiten. Der Berufungskläger hatte vorinstanzlich denn auch nicht behauptet, im Gesellschaftsvertrag sei Art. 121 Abs. 3 ZGB wegbedungen worden; vielmehr hatte er erklärt, für das Wohnrecht

21 / 55 verbleibe kein Raum, da im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Scheidung die Aufhebung der Gesellschaft und deren Liquidation vorgesehen seien (RG-act. I.2, Rz. 46 und 58; RG-act. I.4, Rz. 97 ff.; RG-act. VII.3, Rz. 31 ff.). Dies trifft zu. Art. 121 Abs. 3 ZGB verpflichtet die Parteien nicht zur Beibehaltung von Eigentum an der Familienwohnung, es setzt solches vielmehr voraus. Besteht ein gesellschafts- oder sachenrechtlicher Anspruch auf Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums und ist dieses keinem Ehegatten zu Eigentum zuzuweisen, so fehlt der Gegenstand, an dem ein Wohnrecht begründet werden könnte.

E. 5.4.6 Da nach dem Gesagten vorliegend kein Eigentum der Ehegatten an der ehelichen Liegenschaft mehr bestehen wird, fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für ein Wohnrecht nach Art. 121 Abs. 3 ZGB. Die Prüfung wichtiger Gründe und die Vornahme einer Interessenabwägung erübrigen sich damit. Die Berufung ist in diesem Punkt im Ergebnis (siehe E. 5.2.5 in fine) gutzuheissen und die Dispositivziffer 7 ersatzlos aufzuheben. Die Anschlussberufung betreffend die Dauer des Wohnrechts ist abzuweisen.

E. 5.4.7 Ohne Wohnrecht besteht auch kein auf Art. 121 Abs. 3 ZGB basierender Anspruch auf Entschädigung. Anträge hinsichtlich einer auf einem anderen Rechtsgrund als einem Wohnrecht basierenden Entschädigung, etwa für die faktische Nutzung der ehelichen Liegenschaft bis zur Aufhebung des Wohnrechts, stellt der Berufungskläger nicht. Der Unterhaltsberechnung vorgreifend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger infolge der Anrechnung der ausdrücklich von beiden Seiten nicht beanstandeten Wohnkosten der Berufungsbeklagten und der Kinder von CHF 1'500.00 (act. A.3, Rz. 23; act. A.4, Rz. 18; act. A.5, Rz. 33) bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mit Blick auf die Versteigerung (E. 10.5.3 in fine und E. 11.2 f.), anstelle der Berücksichtigung angemessener Mietkosten von CHF 2'750.00, über die Leistung tieferer Unterhaltsbeiträge faktisch doch entlastet wird.

E. 6 Dispositivziffer 11.b (Aufteilung des Erlöses aus einem allfälligen Verkauf)

E. 6.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Entschädigung für das Wohnrecht, dass die Berufungsbeklagte u.a. die gemäss Basiskreditvertrag geschuldeten Amortisationen zu leisten habe und der Berufungskläger bei einem Verkauf der Liegenschaft von diesen profitiere (act. B.1 E. 6.3). In Dispositivziffer 11.b hielt sie fest, die Aufteilung des Erlöses "im Falle des Verkaufs" der ehelichen Liegenschaft richte sich nach Ziff. 3.6 des Gesellschaftsvertrags, wobei das von den Parteien investierte Eigengut zu berücksichtigen sei. Sie ordnete an, dass der Berufungskläger in Abweichung von Ziff. 3.6.2 des

22 / 55 Gesellschaftsvertrags hälftig an den von der Berufungsbeklagten seit dem 31. Mai 2020 bis zum Verkaufszeitpunkt geleisteten direkten und indirekten Amortisationen partizipiere (act. B.1 Dispositivziffer 11.b; act. B.1 E. 9.3.6 in fine).

E. 6.2 Der Berufungskläger verlangt die Aufhebung dieser Dispositivziffer und die

Anordnung der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft. Der

Nettoerlös aus der Versteigerung, d.h. der Verkaufs- bzw. Zuschlagspreis abzüglich

allfälliger dem Käufer bzw. Ersteigerer überbundener Grundpfandschulden,

abzüglich

der

Grundstückgewinnsteuer,

abzüglich

der

Verkaufs-

und

Steigerungskosten sowie abzüglich der Kosten der Eigentumsübertragung im

Grundbuch sei zu CHF 199'105.62 dem Berufungskläger und zu CHF 204'501.55

der Berufungsbeklagten auszubezahlen (jeweils Rückerstattung der investierten

Mittel aus Eigengut) und ein allfälliger verbleibender Mehrerlös zwischen den

Parteien hälftig zu teilen (act. A.1, Rechtsbegehren 4). Die Berufungsbeklagte

wendet ein, der Berufungskläger begründe nicht, weshalb er direkt eine öffentliche

Versteigerung verlange, anstatt wie es üblich sei, zuerst einen freihändigen Verkauf

anzustreben (act. A.3, Rz. 27). Der Berufungskläger erachtet die sachenrechtlichen

Bestimmungen über die Auflösung von Miteigentum (Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651

Abs. 1 ZGB) für anwendbar und erklärt, es liege auf der Hand, dass sich die

Ehegatten vorliegend über die Art der Aufteilung nicht hätten einigen können,

weshalb es keiner weiteren Begründung der öffentlichen Versteigerung bedürfe

(act. A.4, Rz. 33 f.). Die Berufungsbeklagte hatte vorinstanzlich beantragt, es sei die

Aufhebung des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft durch

bestmöglichen freihändigen Verkauf und Aufteilung des Nettoerlöses unter den

Parteien gemäss Ziff. 10 der weiteren Bestimmungen des Grundstückkaufvertrags

vom 13. Januar 2016 und den Liquidationsvorschriften von Ziff. 3.5 des

Gesellschaftsvertrags vom 27. Januar 2016 anzuordnen und der Nettogewinn nach

Tilgung der Hypothekarschuld, sämtlicher Verkaufskosten und Steuern den

einzelnen Gütermassen zu 47.41% dem Eigengut des Berufungsklägers, zu

48.88% dem Eigengut der Berufungsbeklagten, zu 2.9% der Errungenschaft des

Berufungsklägers und zu 0.81% der Errungenschaft der Berufungsbeklagten

zuzuweisen, wobei die Zuweisungen zur Errungenschaft mit der Feststellung zu

verbinden seien, dass den Parteien daran je 50% zustehe (RG-act. VII.5,

Rechtsbegehren 14).

E. 6.3 Die Liquidation einer einfachen Gesellschaft richtet sich nach Art. 548 ff. OR, sowie sinngemäss nach Art. 582 ff. OR, den Regeln zur Liquidation der Kollektivgesellschaft. Grundsätzlich nicht anwendbar ist die vom Berufungskläger angerufene sachenrechtliche Vorschrift von Art. 654 Abs. 2 ZGB über die Auflösung

23 / 55 von Gesamteigentum, die auf die Bestimmungen zum Miteigentum verweist, da das Gesellschaftsrecht Vorrang vor den subsidiären sachenrechtlichen Bestimmungen geniesst (GENNA, a.a.O., S. 12 mit Verweis auf BGE 93 II 387 E. 3 f. und S. 17). Es sind sämtliche Rechtsverhältnisse abzuwickeln und alle Aktiven und Passiven zu verteilen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 548/549 N. 3 m.w.H.). Die Aktiven sind zur Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden, zum Ersatz der Auslagen und Verwendungen und der Rückerstattung der von den Parteien geleisteten Einlagen zu verwenden (Art. 549 OR; sog. äussere Liquidation). Dabei sind die fraglichen Aktiven, soweit es die Auseinandersetzung erfordert, in analoger Anwendung von Art. 585 Abs. 1 OR zu versilbern (BGE 93 II 387 E. 4). Dies kann durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung geschehen (SETHE, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht II, Art. 547-551 N. 16). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn, ein allfälliger Fehlbetrag, der auch die Einlagen übersteigen kann, als Verlust unter den Gesellschaftern zu verteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Wird vertraglich nichts anderes geregelt, gilt eine hälftige Gewinn- und Verlustbeteiligung (Art. 533 Abs. 1 OR; STAEHELIN, a.a.O., Art. 548/549 N. 12 m.w.H.).

E. 6.4 Die Parteien können dem Gericht konkrete Anträge hinsichtlich der äusseren Liquidation stellen (GENNA, a.a.O., S. 91 f.). Mit Blick auf Grundstücke kann die Anordnung der Veräusserung im Rahmen der Klage auf Durchführung der Liquidation als Anordnung einer einzelnen Liquidationshandlung verlangt werden (Art. 585 Abs. 3 OR analog; LÜCHINGER/WIDMER LÜCHINGER, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht I,

2. Aufl. 2026, Art. 585 N. 4; STAEHELIN, a.a.O., Art. 550 N. 9 mit Verweis auf BGE 93 II 387; HANDSCHIN/VONZUN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2008, Art. 545-551 N. 12). Es handelt sich um eine Leistungsklage, mit der die Gesellschafter zu einem konkreten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden (FELDER, Die einseitige Beendigung der Mitgliedschaft im Recht der einfachen Gesellschaft, Vorgehen und vermögensrechtliche Folgen, 2025, Rz. 571 ff.). Nach Abschluss der Liquidationshandlungen, d.h. wenn alle Schulden bezahlt sind und die Aktiven ausschliesslich aus liquiden Mitteln bestehen, kann jeder Gesellschafter mit einer Leistungsklage an das Gericht gelangen und die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen. In diesem Rahmen hat das Gericht vorfrageweise über die gesamte interne Liquidation, den Umfang des Gesellschaftsvermögens, die Höhe der Auslagen, den Wert und die Rückerstattung der Einlagen und den Anteil am Gewinn zu entscheiden (STAEHELIN, a.a.O., Art. 550 N. 10). Die Klage auf

24 / 55 Ausrichtung bzw. Tragung des Liquidationsanteils kann erst ergriffen werden, wenn die äussere Liquidation abgeschlossen ist (FELDER, a.a.O., Rz. 619 und Rz. 464 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 4A_509/2010 vom 11. März 2011 E. 6.2; 4C.416/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2022.11 vom 10. Mai 2022 E. 5.4.1).

E. 6.5 Aufgrund der Uneinigkeit der Parteien über die Verwertungsart dürfte ein freihändiger Verkauf vorliegend erschwert oder gar unmöglich sein. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, als Liquidationsmassnahme die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft anzuordnen, wobei es den Parteien zu überlassen ist, zur Durchführung an die zuständige Behörde zu gelangen (Art. 6 ff. EGzOR [BR 210.200]). Die Parteien haben es folglich auch in der Hand, sich stattdessen doch noch auf einen gemeinsamen freihändigen Verkauf zu verständigen. Die Ausrichtung bzw. Tragung des Liquidationsanteils kann erst nach Abschluss der äusseren Liquidationsphase geltend gemacht werden (E. 6.4). Das Begehren des Berufungsklägers auf Verteilung des Nettoerlöses ist verfrüht. Als Klage auf einzelne Innenansprüche verstanden, ist es abzuweisen, da bloss Anspruch auf das Liquidationsergebnis besteht. Als Klage auf Feststellung des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verteilschlüssels verstanden, ist mangels Feststellungsinteresse darauf nicht einzutreten. Nach Abschluss der Liquidation steht den Gesellschaftern eine Leistungsklage auf Herausgabe des Liquidationsergebnisses offen, in deren Rahmen die Verteilung des Nettoerlöses vorfrageweise geprüft wird. Als Begehren um Rückerstattung oder Ausgleich von Investitionen und Amortisationen verstanden, die mit Leistungen aus einer Gütermasse (Errungenschaft, Eigengut) bzw. mit güterrechtlichen Ansprüchen begründet werden, ist darauf nicht einzutreten. Die güterrechtlichen Ansprüche wurden mit der unangefochten gebliebenen Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung (Dispositivziffer 11.a) bereits rechtskräftig beurteilt (E. 2.2; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO e contrario). Die Gutheissung der Berufung beschränkt sich daher auf die Aufhebung der Dispositivziffer 11.b und die Anordnung der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft.

E. 7 Nachehelicher Unterhalt

E. 7.1 Die Vorinstanz verneinte eine lebensprägende Ehe. Sie erwog, in diesem Fall stehe die nacheheliche Solidarität im Vordergrund, wobei sich die Tragweite eines gemeinsamen Lebensplans aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall beurteile und der Ehegatte so zu stellen sei, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre. Der Ehe seien vorliegend mehrere Kinder entsprossen und die Berufungsbeklagte habe mit der Arbeit bei der I._____ eine Anstellung ausserhalb des erlernten Berufs

25 / 55 angenommen. Ohne den Eheschluss und die Zeugung des Nachwuchses wäre sie wahrscheinlich im erlernten Beruf geblieben, hätte weitere Berufserfahrung gesammelt und gegebenenfalls auch einen Karriereschritt vollzogen. Die Berufungsbeklagte werde beim Wiedereinstieg vermutlich ein tieferes Gehalt erzielen. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz der Berufungsbeklagten für die erlittene Einkommens- und Vorsorgeeinbusse einen nachehelichen Unterhalt von CHF 200.00 bis zum Eintritt des jüngsten Sohnes in die Oberstufe (Ende Juli 2032) zu (act. B.1 E. 7.3.2 letzter Spiegelstrich). Sie rechnete ihr ab der zweiten Phase gestützt auf die Gehaltstabelle für die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2'711.00 (Lohnstufe 7, abzgl. 16% Sozialversicherungsabgaben, inkl.

13. Monatslohn) an (act. B.1 E. 7.4).

E. 7.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie der Berufungsbeklagten einen nachehelichen Unterhalt zuspreche, obwohl sie die Ehe nicht als lebensprägend einstufe und selbst ausführe, dass die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten gegeben sei. Die Betreuung eigener Kinder werde als "Arbeit im Beruf" berücksichtigt, weshalb die Berufungsbeklagte als Kindergartenlehrperson nicht in einer niedrigen Lohnstufe wiedereinsteigen müsse. Sie habe auch nicht auf Karrierechancen verzichtet (act. A.1, Rz. 37 ff.). Die Berufungsbeklagte hält dagegen, die Gehaltstabelle unterscheide nicht danach, ob man eigene Kinder habe oder nicht, weshalb das Argument der "Arbeit im Beruf" nicht greife. Im Übrigen schliesst sie sich der vorinstanzlichen Begründung an (act. A.3, Rz. 41 ff.). Der Berufungskläger hält daran fest, dass nicht bewiesen sei, dass sie auf Karrierechancen verzichtet habe und welche diese bei einer Kindergartenlehrperson sein sollten; auch die Lohneinbusse sei nur eine Vermutung. Die Berufungsbeklagte arbeite bereits wieder in ihrem angestammten Beruf sowie als schulische Heilpädagogin (act. A.4, Rz. 44 ff.). Die Berufungsbeklagte erklärt, sie habe im August 2024 eine unbefristete Stelle als Förderlehrperson Deutsch im Kindergarten mit einem Pensum von sechs Stunden und eine bis Ende des Schuljahres 2024/2025 befristete Stelle als schulische Heilpädagogin mit einem Pensum von viereinhalb Stunden angetreten. Sie erhalte einen Nettolohn von CHF 2'678.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn), womit ihr die Vorinstanz ein zu hohes Einkommen angerechnet habe (act. A.5, Rz. 4 ff.). Der Berufungskläger erklärt, die Berufungsbeklagte sei in die Lohnstufe 10 und nicht die Lohnstufe 7 eingereiht worden, womit ihr Einkommen bei Hochrechnung des effektiven Pensums von 43.75% auf das hypothetische Pensum von 50% CHF 3'060.57 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) betrage. Ab August 2025 werde sie in Lohnstufe 11 eingestuft und ihr Einkommen weiter auf CHF 4'278.55 (inkl. Anteil

26 / 55

13. Monatslohn) ansteigen, aufgrund der per Schuljahr 2025/2026 beschlossenen Anpassung der Kindergartenlehrpersonenlöhne an jene der Primarstufenlehrpersonen. Die Berufungsbeklagte habe daher keinen ehebedingten Nachteil erlitten (act. A.6, Rz. 8 ff. und Rz. 57 ff.). Die Berufungsbeklagte erwidert, es existiere im Ort keine Stelle im 50%-Pensum, weshalb sie die Stelle im 43.75%-Pensum habe annehmen müssen. Die Annahme einer Stelle ausserhalb des Wohnortes wäre mit zusätzlichen Fahrtkosten, Spesen und Fremdbetreuungskosten verbunden. Der Berufungskläger habe nicht bestritten, dass die Stelle als Förderlehrperson Deutsch befristet sei und eine Verlängerung unter dem Vorbehalt des Erhalts einer Lehrbewilligung stehe. Sie gesteht zu, dass ihr ab Januar 2025 eine Teuerungszulage von 0.7% ausgerichtet werde, eine Lohnstufenerhöhung habe sie jedoch nicht erhalten (act. A.7, Rz. 4 ff. und 9 ff.). Der Berufungskläger erwidert, die Berufungsbeklagte habe anerkannt, im 50%-Pensum arbeiten zu können. Ferner erwähnt er, dass die Gehaltstabellen nun in Kraft getreten seien und die Berufungsbeklagte ab August 2025 in Lohnstufe 11 mehr verdienen werde, was zeige, dass sie keine ehebedingten Nachteile habe (act. A.8, Rz. 7).

E. 7.3 Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend (BGE 147 III 293 E. 4.4; 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (BGE 148 III 161 E. 4.1; 134 III 577 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_868/2021 vom 21. Juni 2022 E. 3.1; 5A_510/2021 vom 14. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_78/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.1). Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 4.1; 147 III 249 E. 3.4.1; Urteile des

27 / 55 Bundesgerichts 5A_868/2021 vom 21. Juni 2022 E. 3.1; 5A_510/2021 vom 14. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_93/2019 vom 13. September 2021 E. 3.1; 5A_907/2019 vom

27. August 2021 E. 3.1.1). Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, indes nicht die Funktion eines "Kippschalters" zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten; dazu statt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.1.2; 135 III 59 E. 4.1) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt bleibt vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (BGE 148 III 161 E. 4.2; 147 III 249 E. 3.4.2).

E. 7.4 Aus den neuen Anstellungsverträgen und Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten geht hervor, dass die Berufungsbeklagte ab August 2024 und damit ungefähr ab Beginn der zweiten Phase (Rechtskraft im Scheidungspunkt

17. August 2024) als Förderlehrperson Deutsch und als schulische Heilpädagogin in einem Pensum von insgesamt 43.75% arbeitet (act. C.5-7). Sie verdient in ihrer Tätigkeit als schulische Heilpädagogin nun mehr, als sie bei ausschliesslicher Tätigkeit als Kindergartenlehrperson verdient hätte, weshalb es sich rechtfertigt, auf ihr effektives Pensum von 43.75% statt auf ein hypothetisches Pensum von 50% abzustellen, zumal mit derselben Begründung dem Berufungskläger aufgrund seiner besser entlöhnten Tätigkeit als Schulleiter ein reduziertes Pensum von 87% zugestanden wird (vgl. act. B.1 E. 7.3.1 erster Spiegelstrich).

E. 7.5 Der Nettomonatslohn der Berufungsbeklagten betrug ab August 2024 insgesamt rund CHF 2'698.00 (CHF 2’472.20 Nettolohn zzgl. CHF 225.40 Anteil des 13. Monatslohns; act. C.7). Ab Januar 2025 betrug er aufgrund der Teuerungszulage insgesamt rund CHF 2'717.00 (CHF 2'490.00 Nettomonatslohn zzgl. CHF 227.00 Anteil des 13. Monatslohns; act. C.10; act. B.9). Ab August 2025 erhöhte sich ihr Nettolohn infolge des Lohnstufenanstiegs auf Lohnstufe 11. Ferner ist ab diesem Zeitpunkt von der neuen Gehaltstabelle für Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule auszugehen, in der die infolge der Teilrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) generell erhöhten Löhne ausgewiesen sind (act. B.10). Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge sowie des Zuschlags für die Tätigkeit als Heilpädagogin (ein Drittel der Differenz zum Lohn als Kindergartenlehrperson; CHF 237.35 bei einem 100%-Pensum) belief sich der Nettomonatslohn der Berufungsbeklagten auf rund CHF 3'235.00 (CHF 2'964.00 Nettomonatslohn zzgl. CHF 271.00 Anteil des

13. Monatslohns). In der zweiten Phase verdiente die Berufungsbeklagte damit im Durchschnitt CHF 2'971.00 (Gewichtung 6x CHF 2'698.00; 6x CHF 2'716.00; 12x

28 / 55 CHF 3'235.00). Für die dritte Phase ist von dem erwähnten, ab August 2025 erhaltenen Nettomonatslohn von CHF 3'235.00 auszugehen.

E. 7.6 Mit diesen Einkommen erzielt die Berufungsbeklagte gegenüber dem vorinstanzlich angenommenen Einkommen von CHF 2'711.00 ein Mehreinkommen von CHF 260.00 (zweite Phase) bzw. CHF 524.00 (dritte Phase), das den ihr vorinstanzlich zugesprochenen nachehelichen Unterhalt von CHF 200.00 übersteigt. Sie macht nicht geltend, ihr gebührender Unterhalt liege höher als vorinstanzlich angenommen. Da sie für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufkommen kann, entfällt ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Im Übrigen entfällt aufgrund des angepassten Einkommens auch der Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Entsprechend sind Dispositivziffern 8, 9 und 10 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.

E. 7.7 Die Berufungsbeklagte konnte in Lohnstufe 10 in den angestammten Beruf wiedereinsteigen (act. C.6 f.). Damit hat sich die vorinstanzliche Annahme eines Wiedereinstiegs in Lohnstufe 7 nicht bewahrheitet. Grundsätzlich schliesst dies einen nachehelichen Unterhalt noch nicht aus. Zu berücksichtigen sind nämlich auch Umfang und Dauer der vom Ehegatten noch – d.h. auch nach der Scheidung

– zu leistenden Betreuung der Kinder (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Vorliegend hätte die Berufungsbeklagte ohne die Betreuungspflichten ihre Erwerbstätigkeit bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt wieder ausweiten und voll erwerbstätig sein können. Eine solche weiterdauernde teilweise Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann weitere Einbussen im Pensionskassenguthaben und der privaten Vorsorge, das Verpassen weiterer Karrierechancen und damit entgehender Einkommenssteigerungen sowie fehlende Sozialversicherungsdeckung bei Krankheit und Unfall zur Folge haben (BÜCHLER in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, ZGB, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 125 N. 77). Diese Nachteile erleidet die Berufungsbeklagte trotz höherer Lohneinstufung als vorinstanzlich angenommen. Es lägen somit weiterhin ehebedingte Nachteile vor, die vom Betreuungsunterhalt nicht abgedeckt sind und einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen. Die Berufungsbeklagte bringt jedoch in tatsächlicher Hinsicht nichts dazu vor. Auch mit Blick auf die Höhe des gebührenden Unterhalts, wie er von der Vorinstanz beziffert wurde, wendet die Berufungsbeklagte wie erwähnt nichts ein. Eine Prüfung der Aufrechterhaltung des nachehelichen Unterhalts gestützt auf andere ehebedingte Nachteile anstelle der verpassten Karrierechance bzw. der zu tiefen Lohneinstufung fällt daher ausser Betracht.

29 / 55

E. 8 Volljährigenunterhalt

E. 8.1 Die Vorinstanz bildete keine Phasen ab Volljährigkeit der Kinder, womit sie ihnen rechnerisch weiterhin einen Überschussanteil zugestand; in der letzten Phase betrug dieser CHF 622.00 pro Kind. Mit Bezug auf die Tochter begründete die Vorinstanz dies damit, dass zukunftsbezogene Prognosen unsicher seien und nicht ersichtlich sei, weshalb eine annäherungsweise Schätzung hypothetischer Ausbildungskosten überzeugender sein sollte als deren Berücksichtigung über den Überschussanteil. Eine ungerechtfertigte Bevorteilung volljähriger Kinder sei bei durchschnittlichen oder leicht überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wenig wahrscheinlich, zumal die Überschussbeteiligung häufig unter den effektiven Ausbildungskosten liege. Angesichts des erheblichen gerichtlichen Ermessens bei der Überschussverteilung und des nicht exorbitant hohen Überschusses erweise sich die gewählte Lösung als sachgerecht und trage zudem zur Reduktion der Phasenbildung bei (act. B.1 E. 7.7.3).

E. 8.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, indem sie den volljährigen Kindern weiterhin einen Überschussanteil angerechnet habe. Sie begründe dies zudem nur hinsichtlich der Tochter; die Anrechnung eines Überschussanteils an den Unterhalt der Söhne habe die Vorinstanz nicht begründet und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Ab Volljährigkeit der Kinder sei jeweils eine neue Phase ohne Überschussbeteiligung zu bilden. Der Überschuss der minderjährigen Kinder sei aus erzieherischen Gründen und angesichts seiner finanziellen Lage auf CHF 622.00 zu plafonieren. Ferner habe sich die Berufungsbeklagte zur Hälfte am Volljährigenunterhalt zu beteiligen, da sie denselben Beruf wie der Berufungskläger erlernt habe und in etwa das gleich hohe Einkommen erwirtschaften werde (act. A.1, Rz. 11 ff., insb. 27; act. A.4, Rz. 36 ff.; act. A.6, Rz. 46 ff.). Die Berufungsbeklagte hält dagegen, die Überschussverteilung sei rechtmässig erfolgt. Der Berufungskläger begründe seine Berechnung nicht hinreichend, insbesondere begründe er nicht, weshalb die freiwerdenden Mittel allein ihm zugutekommen sollten. Die Kinder eines Elternteils seien im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln. Sollte die Überschussbeteiligung der Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit entfallen, seien die freiwerdenden Mittel nicht allein auf den Berufungskläger, sondern auch auf die minderjährigen Kinder und die Berufungsbeklagte zu verteilen, da auch sie mit ihrem Einkommen zum Überschuss beitrage. Dass der Überschussanteil aus erzieherischen oder konkreten Bedarfsgründen unangemessen sei, werde bestritten (act. A.3, Rz. 29 ff.; act. A.5, Rz. 43 ff.).

30 / 55

E. 8.3 Die Voraussetzungen sowie Berechnung und Tragung von Volljährigenunterhalt unterscheiden sich von derjenigen des Minderjährigenunterhalts. Volljährigenunterhalt setzt voraus, dass weitere Unterhaltsleistungen sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht den Eltern zumutbar sind. Das volljährige Kind hat Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der Ausbildungskosten, da der Volljährigenunterhalt die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung bezweckt. Entsprechend diesem limitierten Zweck besteht kein Anspruch auf Beteiligung am elterlichen Überschuss mehr; eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern würde zudem Kinder mit langer Ausbildungszeit in unsachlicher Weise gegenüber Kindern mit kurzer Ausbildungszeit bevorteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2 und 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom

14. Mai 2021 E. 5.3). Wird nach Erreichen der Volljährigkeit formell ein Überschussanteil berücksichtigt, während gleichzeitig auf die Anrechnung bzw. Ausscheidung von Ausbildungskosten verzichtet wird, ist dies zwar methodisch nicht korrekt. Das Ergebnis kann jedoch dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, auf das ein Anspruch besteht, da der Überschussanteil faktisch durch die Ausbildungskosten kompensiert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.1.3; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 13.2).

E. 8.4 Neben dem Entfallen der Überschussverteilung verändert sich auch die Tragung des Barunterhalts ab Volljährigkeit. Diese richtet sich nicht mehr danach, wer Unterhalt in natura erbringt, Naturalunterhalt wird ab Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr berücksichtigt. Denn selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen in natura erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind. Massgebend für die Tragung ist entsprechend das Verhältnis der elterlichen Leistungsfähigkeit in jenem Zeitpunkt, wobei der Unterhalt, soweit zumutbar, vom Kind selbst zu tragen ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2).

E. 8.5 Die Kinder sind derzeit zwölf-, neun- und siebenjährig. Konkrete Anhaltspunkte zu ihrem künftigen Ausbildungsweg fehlen (vgl. E. 10.7), sodass die Ausbildungskosten sowie die nach Eintritt der Volljährigkeit anfallenden Bedarfspositionen nicht individuell bestimmt werden können. Es ist daher auf typische, mit zunehmendem Alter und der Ausbildung einhergehende

31 / 55 Kostensteigerungen (Schul- bzw. Studiengebühren, Lernmaterialien und Lernausstattung [Laptop, Tablet etc.], aus dem Grundbetrag zu deckende Kosten, höhere Krankenkassenprämien für junge Erwachsene etc.) abzustellen. Diese beruhen zwar notwendigerweise auf Unsicherheiten, orientieren sich jedoch an erfahrungsgemäss für Ausbildungen bzw. mit Volljährigkeit anfallenden Kosten und werden unabhängig von der elterlichen Leistungsfähigkeit bestimmt. Damit unterscheiden sie sich vom Überschussanteil, der gerade an diese Leistungsfähigkeit anknüpft. Die fortgesetzte Zusprechung eines Überschussanteils richtet sich insofern am falschen Parameter aus, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass im Ergebnis ähnliche Unterhaltsbeträge resultieren. Die vorinstanzliche Überlegung, wonach die Berücksichtigung über den Überschussanteil bei durchschnittlichen Verhältnissen regelmässig sachgerechter als schematische Schätzungen erscheint, überzeugt im Ansatz. Gleichwohl ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung methodisch anders vorzugehen: Die mit Eintritt der Volljährigkeit verbundenen Bedarfsveränderungen sind einzeln bzw. transparent auszuweisen, anstatt sie pauschal über eine "Umwidmung" des Überschussanteils ab Volljährigkeit zu erfassen. Dies erleichtert auch eine Überprüfung in allfälligen Abänderungsverfahren, ob sich die Annahmen bewahrheitet oder Bedarfspositionen verändert haben.

E. 8.6 Vorliegend ist eine Neuberechnung des Unterhalts und die Bildung weiterer Phasen nicht nur aus diesem Grund vorzunehmen, sondern auch im Hinblick auf die abweichende Tragung des Unterhalts nach Eintritt der Volljährigkeit. Ab diesem Zeitpunkt hat die Berufungsbeklagte den Barunterhalt der Kinder grundsätzlich mitzutragen. Massgeblich ist dabei das Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der minderjährigen Kinder. Aufgrund der kurzen Dauer der Phase ab Volljährigkeit der Tochter (sechste Phase umfasst vier Monate) sowie der zu diesem Zeitpunkt weiterhin erheblich geringeren Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten (Verhältnis 95:5) ist die Berufungsbeklagte (erst) ab der siebten Phase, mit der Erhöhung ihres Pensums, zur anteiligen Tragung des Volljährigenunterhalts zu verpflichten (siehe E. 11.6 f.). Die Rügen des Berufungsklägers erweisen sich in diesem Punkt als begründet und Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.

E. 9 Phasen Die erste von der Vorinstanz ausgeschiedene Unterhaltsphase (ab Rechtskraft bis

31. Juli 2024) endete noch vor Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils (17. August 2024). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzentscheid vom 3. Juli 2020 als vorsorgliche Massnahme für das

32 / 55 Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO), womit die erste Phase obsolet und der Beginn der zweiten Phase anzupassen ist. Die zweite Phase beginnt entsprechend neu mit der Rechtskraft im Scheidungspunkt (17.08.2024 bis 30.06.2026). Gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 3. Juli 2020 geleisteter vorsorglicher Unterhalt kann angerechnet werden. Die dritte Phase (01.07.2026 bis 28.02.2029) bleibt hinsichtlich des Zeitraums unverändert, es sind jedoch aufgrund des noch nicht zeitlich fixierten Auszugs aus der ehelichen Liegenschaft und der damit zusammenhängenden Änderung der Wohnkosten zwei Varianten der dritten Phase zu bilden (siehe E. 10.5.3 in fine). Das Ende der vierten Phase (01.03.2029 bis 31.07.2030) und der Beginn der fünften Phase (01.08.2030 bis 29.02.2032) bildet neu der Lehrbeginn der Tochter, da bereits ab diesem Zeitpunkt die Ausbildungskosten und die höhere Ausbildungszulage zu berücksichtigen sein werden. Die sechste Phase beginnt mit der Volljährigkeit der Tochter (01.03.2032 bis 31.07.2032 bzw. für die Tochter bis zum Abschluss der Ausbildung). Die anschliessende nunmehr siebte Phase (01.08.2032 bis 30.06.2034) beginnt wie bisher mit dem erhöhten Pensum der Berufungsbeklagten von 80%. Danach ist mit Erreichen der Volljährigkeit des älteren Sohnes eine neue achte Phase (01.07.2034 bis 31.07.2035 bzw. für den älteren Sohn bis Abschluss der Ausbildung), mit dem Lehrbeginn des jüngsten Sohnes eine neue neunte Phase (01.08.2035 bis 28.02.2037) und mit Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes eine neue zehnte Phase (01.03.2037 bis Abschluss der Ausbildung des jüngsten Sohnes) zu bilden.

E. 10 Einkommen und Bedarf Im Folgenden werden die Grundlagen der Unterhaltsberechnung (Einkommen und Bedarf der Eltern und Kinder) systematisch abgehandelt. Die weiteren Rügen des Berufungsklägers sowie die Gegenvorbringen der Berufungsbeklagten werden dabei im betreffenden Sachzusammenhang geprüft. Anschliessend wird der Unterhalt in den einzelnen Phasen berechnet.

E. 10.1 Einkommen der Berufungsbeklagten Mit Bezug auf das Einkommen der Berufungsbeklagten in der zweiten und dritten Phase wird auf Erwägung 7.5 verwiesen. Ausgehend davon ist das mit dem Übertritt des jüngsten Sohnes in die Oberstufe in der nunmehr siebten Phase angerechnete hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten bei einem 80%-Pensum neu hochzurechnen, was CHF 5'916.00 ergibt. Mit Volljährigkeit des jüngsten Sohnes rechnete die Vorinstanz der Berufungsbeklagten ein Vollzeitpensum an. Angesichts des Umstandes, dass dem Berufungskläger über alle Phasen hinweg kein

33 / 55 Vollzeitpensum angerechnet wird, sondern bloss ein solches von 87%, rechtfertigt es sich nicht, der Berufungsbeklagten ein Vollzeitpensum zu unterstellen. Vielmehr ist weiterhin von einem hypothetischen Einkommen bei einer Tätigkeit im 80%- Pensum auszugehen.

E. 10.2 Einkommen des Berufungsklägers

E. 10.2.1 Die Vorinstanz stellte auf das tatsächliche Pensum des Berufungsklägers als Schulleiter von 87% ab und rechnete ihm ein Einkommen von CHF 7'659.00 (ausgehend von RG-act. II.102, 13. Monatslohn, Teuerung von 1.4%) an (act. B.1 E. 7.3.1 erster Spiegelstrich). Die Berufungsbeklagte bringt vor, dem Berufungskläger werde für das Jahr 2025 eine Teuerungszulage von 0.7% gewährt und er erhalte – im Gegensatz zu ihr – eine Stufenerhöhung von 1% des bisherigen Lohnes (act. A.7, Rz. 12).

E. 10.2.2 Da bei der Berufungsbeklagten die generelle Lohnerhöhung infolge der Teilrevision des Schulgesetzes berücksichtigt wird, drängt sich in Anwendung der Untersuchungsmaxime auch beim Berufungskläger eine Anpassung auf. Der Berufungskläger trat im Schuljahr 2021/2022 eine Stelle als Schulleiter im 80%- Pensum in der Lohnstufe 4 an (RG-act. II.39, Ziffer 4, 6 und 9). Zudem trat er eine Stelle als Lehrperson im knapp 7%-Pensum (ca. zwei Lektionen; RG-act. II.52, Ziffer 4) an, für die er einen Lohn einer Primarlehrperson in der Lohnstufe 9 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen dem Lohn einer Primarlehrperson und dem Lohn einer Oberstufenlehrperson erhielt (RG-act. II.52, Ziffer 3, 6 und 9; RG-act. II.102). Für die Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026 ist aufgrund der Lohnstufenerhöhungen als Schulleiter von Lohnstufe 7 bzw. 8 und als Lehrperson von Lohnstufe 12 bzw. 13 auszugehen (Art. 61 Abs. 1 Verordnung zum Volksschulgesetz, VSV [BR 421.010]). Unter Berücksichtigung dieser Lohnstufenerhöhungen, der Pensen des Berufungsklägers und der Gehaltstabellen Januar 2025 und August 2025 sowie der Sozialabzüge ergeben sich für das Schuljahr 2024/2025 bzw. die zweite Phase ein Nettomonatslohn von CHF 7'977.00 und für das Schuljahr 2025/2026 ein Nettomonatslohn von CHF 8'207.00. Letzterer ist ab der dritten Phase zu berücksichtigen.

E. 10.3 Einkommen der Kinder

E. 10.3.1 Die Erhöhung der Kinderzulage ab Januar 2026 auf CHF 240.00 ist von Amtes wegen ab der dritten Phase zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 1 lit. b ABzKFZG [BR 548.120]). Jeweils ab Ausbildungsantritt ist den Kindern die Ausbildungszulage von CHF 290.00 anzurechnen (zum Zeitpunkt siehe E. 10.7 in fine).

34 / 55

E. 10.3.2 Die Vorinstanz berechtigte den Berufungskläger, jeweils einen Drittel der allfälligen Lehrlingslöhne an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen und hielt dies im Dispositiv fest (act. B.1 E. 7.7.4 und Dispositivziffer 8.c). Der Berufungskläger beantragt, diese Dispositivziffer sei aufzuheben und er sei zu berechtigen, einen Drittel des Nettolehrlingslohns der Kinder an den Unterhalt anzurechnen (act. A.1, Rechtsbegehren 1 und 5 in fine). Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, begründet der Berufungskläger dieses Begehren nicht (act. A.3, Rz. 33). Zudem wurde die beantragte Berechtigung mit dem angefochtenen Urteil bereits eingeräumt. Gründe, die eine Anpassung des anrechenbaren Anteils des Lehrlingslohns von Amtes wegen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die beantragte Aufhebung von Dispositivziffer 8.b betreffend die Zahlungsmodalitäten (act. A.1, Rechtsbegehren 1; act. B.1 Dispositivziffer 8.b).

E. 10.4 Grundbetrag Mit der Volljährigkeit steigen die mit dem Grundbetrag abzudeckenden Kosten erfahrungsgemäss, weshalb volljährigen Kindern ein höherer Grundbetrag zusteht. Lebt das volljährige Kind in einer Wohngemeinschaft, sei es zusammen mit einem Elternteil oder mit anderen Personen, ist praxisgemäss der hälftige Ehegattengrundbetrag, d.h. CHF 850.00, anzurechnen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.4.1). Den Kindern ist entsprechend jeweils ab Erreichen der Volljährigkeit ein Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen. Der von der Vorinstanz im Grundbedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigte Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.00 ist ab Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes zufolge der entfallenden Berücksichtigung der Erziehungs- und Betreuungspflichten auf CHF 1'200.00 zu reduzieren. Hinsichtlich des Grundbetrags des Berufungsklägers sowie der Berufungsbeklagten und der Kinder während der Minderjährigkeit der Kinder sind keine Anpassungen vorzunehmen.

E. 10.5 Wohnkosten

E. 10.5.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger aufgrund der kostensenkenden Lebensgemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern einen monatlichen Mietzins von CHF 657.00 an. Für die Berufungsbeklagte und die Kinder ging die Vorinstanz von dem übereinstimmend genannten Betrag von CHF 1'500.00 aus, den sie gestützt auf die in der Steuererklärung 2022 ausgewiesenen Hypothekarzinsen und die pauschal mit 20% des Eigenmietwerts zu veranschlagenden Nebenkosten als sachgerecht beurteilte. Sie verteilte diese

35 / 55 Wohnkosten sodann nach grossen und kleinen Köpfen auf die Berufungsbeklagte und die Kinder (act. B.1 E. 7.3.2 erste zwei Spiegelstriche).

E. 10.5.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz gehe im Rahmen der Entschädigung für das Wohnrecht von Wohnkosten der Berufungsbeklagten von CHF 2'450.00 zuzüglich Nebenkosten aus. Für diesen Betrag könne die Berufungsbeklagte auch eine angemessene Mietwohnung im Ort finden (act. A.1, Rz. 56). Die Berufungsbeklagte hält fest, der Berufungskläger habe die Wohnkosten nicht angefochten (act. A.3, Rz. 23). Der Berufungskläger stellt klar, dass er sie im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht anficht. Dass die Wohnkosten in der Unterhaltsberechnung allenfalls nicht im Einklang mit einer Entschädigung für ein Wohnrecht stünden, gehe vollumfänglich zulasten der Berufungsbeklagten, da diese keine entsprechenden Eventualanträge stelle (act. A.4, Rz. 18). Die Berufungsbeklagte hält daran fest, dass der Berufungskläger die Wohnkosten im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht angefochten habe. Sie sehe keinen Anlass, das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt anzuzweifeln (act. A.5, Rz. 33). Der Berufungskläger reicht Auszüge von Internetseiten ein, die ausgeschriebene Mietwohnungen im Ort zeigen (act. A.6, 4 ff.). Die Berufungsbeklagte bestreitet die novenrechtliche Zulässigkeit dieser Eingaben (act. A.7, 14 ff.).

E. 10.5.3 Im Rahmen der Offizialmaxime ist das Gericht an die Parteianträge nicht gebunden und kann im Rahmen der unbeschränkten Untersuchungsmaxime auch in anderem Zusammenhang offerierte Beweise – wie vorliegend die Unterlagen zu den im Ort ausgeschriebenen Wohnungen – würdigen. Aufgrund der Aufhebung des Wohnrechts sind ab dem Zeitpunkt des Auszugs der Berufungsbeklagten die Wohnkosten ausgehend von den Kosten für eine angemessene Mietwohnung zu bestimmen, nicht mehr gestützt auf die Hypothekarzinsen und Nebenkosten für ein Eigenheim. Ausgehend von den vom Berufungskläger eingereichten Belegen (act. B.7 f.) und den aktuell ausgeschriebenen Mietwohnungen im Ort (<www.comparis.ch>, <www.immoscout.ch>, <www.flatfox.ch>, alle besucht am 10.04.2026) erscheinen für die Berufungsbeklagte und die drei Kinder Mietkosten (inklusive Nebenkosten) von insgesamt CHF 2'750.00 als angemessen. Nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergeben sich Wohnkosten von CHF 1'100.00 für die Berufungsbeklagte und je CHF 550.00 pro Kind. Da der genaue Zeitpunkt des Auszugs der Berufungsbeklagten mit Blick auf die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft noch nicht feststeht, sind für die dritte Phase mit Blick auf die Wohnkosten zwei Varianten zu berücksichtigen (siehe E. 11.2 f.).

E. 10.5.4 Bei Haushalten mit volljährigen Kindern, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen

36 / 55 (betreibungsrechtliche Richtlinien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom

16. November 2021 E. 7.3). Vorausgesetzt ist, dass das volljährige Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom 24. Juli 2014 E. 4c). Verfügt das volljährige Kind hingegen über kein eigenes Einkommen, ist der Wohnkostenanteil gleich zu berechnen wie jener eines Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). Angesichts der Ungewissheit über den Ausbildungsweg der Kinder und ihren Verbleib im Haushalt der Mutter ist ihr Wohnkostenanteil nach Erreichen der Volljährigkeit unverändert zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom

20. April 2022 E. 8.3 in fine; vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.5.1; ZK1 20 30 vom 18. August 2022 E. 9.4.4).

E. 10.6 Krankenkassenprämien Laut Gesetz erhöhen sich die Krankenkassenprämien ab Volljährigkeit auf den Betrag für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG [SR 832.10]). Gemäss Prämienrechner des Bundesamts für Gesundheit (priminfo.admin.ch) beträgt die aktuelle Prämie für junge Erwachsene bei der gleichen Krankenkasse bei gleichbleibendem Modell (Hausarzt) und derselben Franchise wie der Berufungsbeklagten von CHF 1'500.00 (RG-act. III.63 ff.) nach Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Rückerstattung (Umweltabgabe und Reserveabbau) rund CHF 252.00. Dieser Betrag bei den Kindern jeweils ab Volljährigkeit zu berücksichtigen.

E. 10.7 Ausbildungskosten Zum künftigen Ausbildungsweg der Kinder liegen keine Behauptungen vor. Angesichts des Alters der Kinder ist er vermutlich noch offen. Im Gymnasium an öffentlichen Schulen fallen in der Regel keine Schulgebühren an. Es ist mit Kosten für Geräte wie Laptop oder Tablet, für Software und für Lehrmittel zu rechnen. Hinzu kommen Kosten für Exkursionen oder Lager. In der Lehre ist die Berufsschule meist kostenlos, doch entstehen auch dort Auslagen für Lehrmittel und Material sowie gegebenenfalls für Arbeitskleidung, Berufsausrüstung, Prüfungsgebühren oder überbetriebliche Kurse. Im Falle eines Studiums fallen sodann Semestergebühren an. Die Ausbildungskosten sind vorliegend nur schätzungsweise bestimmbar und sollten zudem alle üblichen Ausbildungswege abdecken. Ermessensweise werden daher die einmalige Anschaffung eines Laptops oder Tablets inklusive Software von schätzungsweise rund CHF 1'200.00 sowie wiederkehrende Lehrmittelkosten von ermessensweise CHF 1'200.00 pro Jahr berücksichtigt. Für Exkursionen/Lager oder überbetriebliche Kurse ist mit weiteren CHF 400.00 pro Jahr zu rechnen. Angesichts

37 / 55 der Unsicherheit über den Ausbildungsweg ist ermessensweise von tiefen Studiumsgebühren von CHF 1'000.00 pro Jahr auszugehen (Studiumsgebühren betragen an universitären Hochschulen zwischen CHF 850.00 und CHF 2'400.00 pro Jahr <Studiengebühren UH - swissuniversities>, besucht am 12.04.2026). Ausgehend von diesen Beträgen und Überlegungen ist unter Einbezug der auf sechs Jahre verteilten Anschaffungskosten ermessensweise ein monatlicher Ausbildungsaufwand von rund CHF 200.00 einzusetzen. Dieser ist ab dem mutmasslichen Ausbildungsbeginn der Kinder nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, mithin ab August des Jahres, in dem das jeweilige Kind das 16. Altersjahr erreicht, einzusetzen.

E. 10.8 Steuern

E. 10.8.1 Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten ausgehend von den Veranlagungsverfügungen 2021 Steuern von CHF 176.00 und dem Berufungskläger ausgehend von der Veranlagungsverfügung 2022 Steuern von CHF 142.00 über alle Phasen hinweg an. Sie schied keinen Steueranteil für die Kinder aus (act. B.1 E. 7.3.2 neunter Spiegelstrich).

E. 10.8.2 Die Erhöhung des Pensums der Berufungsbeklagten auf 80% stellt eine wesentliche Änderung der Steuerfaktoren dar, wofür eine Neuberechnung der Steuern vorzunehmen ist. Auch die Aufhebung des Wohnrechts mit Versteigerung des ehelichen Wohnhauses sowie die mit Eintritt der Volljährigkeit der Kinder einhergehende Änderung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten machen eine Neuberechnung der Steuern erforderlich. Schliesslich gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder auch die Ausscheidung eines Steueranteiles. Die Steuern der Berufungsbeklagten sind im Verhältnis ihres Einkommens und des Einkommens der Kinder bzw. der ihnen zuzurechnenden Einkünfte (vorliegend des Barunterhaltsbeitrags und der Familienzulagen) auf die Berufungsbeklagte und die Kinder aufzuteilen (siehe BGE 147 III 265 E. 7.2; 147 III 457 E. 4.2; siehe E. 11). Aus diesen Gründen sind die Steuern von Amtes wegen unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen neu zu berechnen.

E. 10.8.3 Der Volljährigenunterhalt ist nicht zu versteuern (Art. 24 lit. e DBG [SR 642.11]; Art. 30 Abs. 1 lit. g StG GR [BR 720.000]). Auf Seiten des Berufungsklägers sind die ab Volljährigkeit geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG [SR 642.14]; Art. 36 lit. c Steuergesetz für den Kanton Graubünden, StG [BR 720.000]) und auf Seiten der Berufungsbeklagten nicht mehr zu ihrem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen (Art. 23 f. DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. c

38 / 55 StHG; Art. 10 Abs. 5 e contrario StG). Da ab Volljährigkeit zudem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen haben, steht der kantonale Kinderabzug ab diesem Zeitpunkt beiden Elternteilen zur Hälfte zu (Art. 4 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 StG GR; Art. 38 Abs. 1 lit. h StG; Praxisfestlegung StV GR Nr. 038-01 Ziff. 2.2.5). Der Kinderabzug im Bund steht demjenigen Elternteil mit dem höheren Einkommen zu, wobei der andere Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen kann, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzugs erfolgen (Art. 35 Abs. 1 lit. a und b DBG; KS Nr. 30 ESTV, Ziff. 11 Abs. 5 f., Ziff. 14.10.2 und Ziff. 14.12.2). Anders als beim Bund gilt im Kanton Graubünden das Verbot einer Kumulation von Kinder- und Unterstützungsabzug nicht nur für ein und dieselbe leistende Person, sondern auch für getrennt veranlagte Eltern, indem nicht der eine Elternteil den Kinder- und der andere den Unterstützungsabzug bezüglich des gleichen Kindes beanspruchen kann (Praxisfestlegung StV GR Nr. 038.01 Ziff. 3, S. 11 f.). Wird, wie auch mit Blick auf die Wohnkostenanteile, davon ausgegangen, dass das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit noch im Haushalt der Berufungsbeklagten lebt, profitiert sie weiterhin vom Verheiratetentarif (Praxisfestlegung 039-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetentarif, Elterntarif, Ziff. 3).

E. 10.8.4 Die Steuern sind unter Berücksichtigung der weiteren Abzüge (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, privaten Vermögensverwaltungskosten und freiwilligen Zuwendungen) gemäss den Steuererklärungen 2022 (Berufungsbeklagte RG-act. III.81; Berufungskläger RG- act. II.89) und den Steuerveranlagungen 2022 (Berufungskläger RG-act. II.98 f.) und 2021 (Berufungsbeklagte RG-act. III.72 f.) zu berechnen, wobei das in der jeweiligen Phase berücksichtigte Einkommen, die Familienzulagen und bis zur Volljährigkeit auch die Unterhaltsbeiträge zugrunde zu legen sind. Die Berechnung erfolgt anhand des kantonalen Steuerrechners. Aufgrund der angeordneten Versteigerung der ehelichen Liegenschaft sind ab dem Auszug der Berufungsbeklagten (Variante der dritten Phase) bei der Berechnung der Steuern der Berufungsbeklagten die Positionen Nettoertrag der Liegenschaften und Schuldzinsen nicht mehr zu berücksichtigen.

E. 10.8.5 Die Steuern der Berufungsbeklagten sind sodann auf diese und die Kinder zu verteilen. Ab Volljährigkeit sind den Kindern keine Steueranteile mehr anzurechnen. Da die Kinder voraussichtlich kein oder ein unter dem steuerpflichtigen Bereich liegendes Einkommen haben werden, sind ihnen auch keine Steuern anzurechnen.

39 / 55

E. 10.9 Weitere Bedarfspositionen Der Berufungskläger bleibt weiterhin auf ein Fahrzeug zur Berufsausübung angewiesen, weshalb die Kosten für Parkplatz und Arbeitsweg unverändert zu belassen sind. Die Prämienverbilligung des Berufungsklägers und der Kinder dürfte spätestens ab der siebten Phase aufgrund des auf beiden Seiten höheren steuerbaren Einkommens entfallen. Anhaltspunkte für Veränderungen bei den Gesundheitskosten der Beteiligten sowie beim Zuschlag für auswärtige Verpflegung des Berufungsklägers fehlen; diese Positionen werden denn auch nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat unter dem Titel besonderer Auslagen für die Kinder unter Verweis auf die festgesetzte Entschädigung der Berufsbeistandschaft von CHF 1'200.00 beiden Elternteilen monatlich je CHF 25.00 angerechnet (act. B.1 E. 7.3.2 achter Spiegelstrich). Angesichts der gleichmässigen Berücksichtigung und des fehlenden Bestreitens ist daran festzuhalten. Gleiches gilt für die Versicherungspauschale. Insgesamt besteht kein Anlass, die übrigen Bedarfspositionen von Amtes wegen anzupassen.

E. 10.10 Überschussverteilung Die Vorinstanz verteilte den Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen, wobei sie über alle Phasen hinweg den Überschuss der Berufungsbeklagten in die Rechnung einbezog und ihr virtuell bzw. rechnerisch einen Überschussanteil als "grossen Kopf" zuwies (act. B.1 E. 7.3 S. 42, E. 7.4 S. 45, E. 7.5, E. 7.6 S. 46, E. 7.7.4). Hinsichtlich des fehlenden Anspruchs auf eine Beteiligung am Überschuss nach Erreichen der Volljährigkeit wird auf Erwägung 8.3 verwiesen. Die umstrittenen Fragen, wem die freiwerdenden Mittel zustehen und damit zusammenhängend, ob der Überschuss der minderjährigen Kinder zu plafonieren sei, sind hingegen noch zu klären (siehe E. 8.2 in fine). Die Überschussverteilung während der Minderjährigkeit der Kinder wird von keiner Seite beanstandet. Sie ist jedoch von Amtes wegen zu korrigieren. Denn die Überschussanteile der Kinder dürfen nicht anhand der addierten Überschüsse beider Elternteile bemessen werden, wenn nur der eine Elternteil zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet ist. Ferner ist für den Elternteil, der keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und nicht berechtigt ist, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren, bei der Überschussverteilung auch virtuell bzw. rechnerisch kein "grosser Kopf" einzusetzen. Vielmehr hat es bei einer Verteilung des Überschusses zwischen denjenigen Personen zu bleiben, die konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind (BGE 149 III 441 E. 2.4 m.w.H. und E. 2.7; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 21 191 vom 3. Februar 2025 E. 8.1.3 [unverheiratete Eltern]; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 85 vom 22. Dezember 2021

40 / 55 E. 2.9.1 f. und ZK1 19 98 vom 20. Oktober 2022 E. 5.1 [verheiratete Eltern]). Die Vorinstanz tat beides: obwohl nur der Berufungskläger zur Tragung des Unterhalts verpflichtet ist, berechnete sie die Überschussanteile der Kinder unter Einbezug des Überschusses der Berufungsbeklagten. Zudem teilte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten auch dann virtuell den Anteil eines "grossen Kopfes" zu, als diese keinen eigenen Unterhaltsanspruch mehr hatte (ab August 2032). Dies verletzt Recht. Dasselbe gilt für die Berechnung des Überschussanteils der Kinder unter Einbezug derjenigen Kinder, welche die Volljährigkeit erreicht haben. Auch diese sind nicht mehr rechnerisch als "Köpfe" einzubeziehen.

Dispositiv
  1. Unterhaltsberechnung Abweichungen zur Berechnung der Vorinstanz kursiv Änderungen in nachfolgenden Phasen grau hinterlegt 11.1. Zweite Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 17.08.24 30.06.26 22 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 10.-jährig 8.-jährig 5.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 7’977 2’971 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 230 230 230 Total Einkommen 7’977 2’971 230 230 230 11’638 Grundbetrag 850 1’350 600 400 400 Wohnkosten 657 600 300 300 300 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’424 929 724 702 7’460 Laufende Steuern 2531 1182 43 38 36 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’024 2’659 997 787 738 Überschuss / Manko 4’953 312 -767 -557 -508 3’433 zu verteilender Überschuss 4’953 -767 -557 -508 3’121 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 1’249 624 624 624 Bedarf 997 787 738 Überschussanteil 624 624 624 abzgl. Einkommen -230 -230 -230 Barunterhalt 1’391 1’181 1’133 3’705 Vergleich zu Vorinstanz 1’158 953 906 3’017 1 Steuerbares Einkommen CHF 37'608 2 Steuerbares Einkommen CHF 55'716.00 (Kanton), CHF 69'402.00 (Bund) 42 / 55 11.2. Dritte Phase (bis zum Auszug) Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.07.26 28.02.29 31 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 12.-jährig 10.-jährig 7.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 240 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 240 240 240 12’162 Grundbetrag 850 1’350 600 600 400 Wohnkosten 657 600 300 300 300 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’424 929 924 702 7’660 Laufende Steuern 1883 1284 42 42 36 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 2’959 2’669 996 991 738 Überschuss / Manko 5’248 566 -756 -751 -498 3’809 zu verteilender Überschuss 5’248 -756 -751 -498 3’243 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 1’297 649 649 649 Bedarf 996 991 738 Überschussanteil 649 649 649 abzgl. Einkommen -240 -240 -240 Barunterhalt 1’405 1’400 1’146 3’951 Vergleich zu Vorinstanz 1’130 1’125 878 3’133 3 Steuerbares Einkommen CHF 33'328.00 4 Steuerbares Einkommen CHF 55'683.00 (Kanton), CHF 80'769.00 (Bund) 43 / 55 11.3. Dritte Phase (nach dem Auszug) Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.07.26 28.02.29 31 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 12.-jährig 10.-jährig 7.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 240 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 240 240 240 12’162 Grundbetrag 850 1’350 600 600 400 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’924 1’179 1’174 952 8’910 Laufende Steuern 1885 466 45 45 44 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 2’959 3’087 1’249 1’244 996 Überschuss / Manko 5’248 148 -1’009 -1’004 -756 2’627 zu verteilender Überschuss 5’248 -1’009 -1’004 -756 2’479 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 992 496 496 496 Bedarf 1’249 1’244 996 Überschussanteil 496 496 496 abzgl. Einkommen -240 -240 -240 Barunterhalt 1’505 1’500 1’252 4’256 Vergleich zu Vorinstanz 1’130 1’125 878 3’133 5 Steuerbares Einkommen CHF 33'328.00 6 Steuerbares Einkommen CHF 51'617.00 (Kanton), CHF 73'355.00 (Bund) 44 / 55 11.4. Vierte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.03.29 31.07.30 16 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 15.-jährig 13.-jährig 10.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 240 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 240 240 240 12’162 Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’924 1’179 1’174 1’152 9’110 Laufende Steuern 1887 488 45 45 44 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 2’959 3’089 1’249 1’244 1’196 Überschuss / Manko 5’248 146 -1’009 -1’004 -956 2’426 zu verteilender Überschuss 5’248 -1’009 -1’004 -956 2’280 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 912 456 456 456 912 Bedarf 1’249 1’244 1’196 Überschussanteil 456 456 456 abzgl. Einkommen -240 -240 -240 Barunterhalt 1’465 1’460 1’412 4’336 Vergleich zu Vorinstanz 1’101 1’096 1’049 3’246 7 Steuerbares Einkommen CHF 33'328.00 8 Steuerbares Einkommen CHF 51'617.00 (Kanton), CHF 73'355.00 (Bund) 45 / 55 11.5. Fünfte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.08.30 29.02.32 18 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 16.-jährig 14.-jährig 11.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 290 240 240 12’212 Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’924 1’379 1’174 1’152 9’310 Laufende Steuern 1889 4810 45 45 44 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 2’959 3’089 1’449 1’244 1’196 Überschuss / Manko 5’248 146 -1’159 -1’004 -956 2’276 zu verteilender Überschuss 5’248 -1’159 -1’004 -956 2’130 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 852 426 426 426 Bedarf 1’449 1’244 1’196 Überschussanteil 426 426 426 abzgl. Einkommen -290 -240 -240 Barunterhalt 1’585 1’430 1’382 4’396 Vergleich zu Vorinstanz 1’101 1’096 1’049 3’246 9 Steuerbares Einkommen CHF 33'328.00 10 Steuerbares Einkommen CHF 51'617.00 (Kanton), CHF 73'355.00 (Bund) 46 / 55 11.6. Sechste Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.03.32 31.07.32 4 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 18.-jährig 16.-jährig 13.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 290 240 240 12’212 Grundbetrag 850 1’350 850 600 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’924 1’795 1’174 1’152 9’726 Laufende Steuern 34211 3712 0 17 16 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’113 3’078 1’820 1’216 1’168 Überschuss / Manko 5’094 157 -1’530 -976 -928 1’818 zu verteilender Überschuss 5’094 -1’530 -976 -928 1’660 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 830 0 415 415 Bedarf 1’820 1’216 1’168 Überschussanteil 0 415 415 abzgl. Einkommen -290 -240 -240 Barunterhalt 1’530 1’391 1’343 4’264 Vergleich zu Vorinstanz 1’296 1’291 1’294 3’881 11 Steuerbares Einkommen CHF 43'667.00 (Kanton), CHF 43'717.00 (Bund) 12 Steuerbares Einkommen CHF 41'878.00 (Kanton), CHF 56'766.00 (Bund) 47 / 55 11.7. Siebte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.08.32 30.06.34 22 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 18.-jährig 16.-jährig 13.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 5’916 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 290 240 Total Einkommen 8’207 5’916 290 290 240 14’943 Grundbetrag 850 1’350 850 600 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 86 86 IPV 0 0 0 0 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’887 2’924 1’884 1’463 1’241 10’399 Laufende Steuern 39413 24614 0 89 78 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’371 3’287 1’909 1’577 1’319 Überschuss / Manko 4’836 2’629 -1’619 -1’287 -1’079 3’480 zu verteilender Überschuss 4’836 -1’619 -1’287 -1’079 851 zu verteilender Überschuss (exkl. von Mutter zu tragender Anteil am Volljährigenunterhalt) 4’836 -784 -1’287 -1’079 1’686 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 843 0 421 421 Bedarf 1’909 1’577 1’319 Überschussanteil 0 421 421 abzgl. Einkommen -290 -290 -240 Barunterhalt 1’619 1’709 1’500 4’828 Tragung Volljährigenunterhalt Elterliche Überschüsse (I) 4’836 2’629 abzgl. Barbedarf D._____ -1’287 abzgl. Barbedarf E._____ -1’079 Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 2’470 2’629 Verhältnis Leistungsfähigkeit 48 52 % Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 2’470 2’629 5’099 angewendet auf Volljährigenunterhalt C._____ -784 -834 -1’619 Rest elterliche Überschüsse (III) 1’686 1’794 von Berufungskläger zu tragender Unterhalt Nettobarbedarf 784 1’287 1’079 Überschussanteil 0 421 421 Total 784 1’709 1’500 3’993 Vergleich zu Vorinstanz 1’296 1’291 1’294 3’881 13 Steuerbares Einkommen CHF 46'572.00 (Kanton), CHF 46'622.00 (Bund) 14 Steuerbares Einkommen CHF 68'040.00 (Kanton), CHF 82'928.00 (Bund) 48 / 55 11.8. Achte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.07.34 31.07.35 12 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 20.-jährig 18.-jährig 15.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 5’916 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 290 240 Total Einkommen 8’207 5’916 290 290 240 14’943 Grundbetrag 850 1’350 850 850 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 252 86 IPV 0 0 0 0 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’887 2’924 1’884 1’879 1’241 10’814 Laufende Steuern 48515 25616 0 0 68 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’462 3’297 1’909 1’904 1’309 Überschuss / Manko 4’745 2’619 -1’619 -1’614 -1’069 3’062 zu verteilender Überschuss 4’745 -1’619 -1’614 -1’069 444 zu verteilender Überschuss (exkl. von Mutter zu tragender Anteil am Volljährigenunterhalt) 4’745 -945 -942 -1’069 1’788 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 1’192 0 0 596 Überschussverteilung plafoniert auf Phase 5 1’363 0 0 426 Bedarf 1’909 1’904 1’309 Überschussanteil 0 0 426 abzgl. Einkommen -290 -290 -240 Barunterhalt 1’619 1’614 1’495 4’727 Tragung Volljährigenunterhalt Elterliche Überschüsse (I) 4’745 2'619 abzgl. Barbedarf E._____ -1’069 Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 3’676 2'619 Verhältnis Leistungsfähigkeit 58 42 % Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 3’676 2'619 6'295 angewendet auf Volljährigenunterhalt C._____ -945 -673 -1’619 angewendet auf Volljährigenunterhalt D._____ -942 -671 -1’614 Rest elterliche Überschüsse (III) 1’788 1’274 von Berufungskläger zu tragender Unterhalt Nettobarbedarf 945 942 1’069 Überschussanteil 0 0 426 Total 945 942 1’495 3'383 Vergleich zu Vorinstanz 1’296 1’291 1’294 3’881 15 Steuerbares Einkommen CHF 51'549.00 (Kanton), CHF 51'649.00 (Bund) 16 Steuerbares Einkommen CHF 63'063.00 (Kanton), CHF 71'101.00 (Bund) 49 / 55 11.9. Neunte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.08.35 28.02.37 18 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 21.-jährig 19.-jährig 16.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 5’916 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 290 290 870 Total Einkommen 8’207 5’916 290 290 290 14’993 Grundbetrag 850 1’350 850 850 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 252 86 IPV 0 0 0 0 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 200 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’887 2’924 1’884 1’879 1’441 11’014 Laufende Steuern 48517 25618 0 0 68 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’462 3’297 1’909 1’904 1’509 Überschuss / Manko 4’745 2’619 -1’619 -1’614 -1’219 2’912 zu verteilender Überschuss 4’745 -1’619 -1’614 -1’219 294 zu verteilender Überschuss (exkl. von Mutter zu tragender Anteil am Volljährigenunterhalt) 4’745 -929 -926 -1’219 1’671 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 1’114 0 0 557 Überschussverteilung plafoniert auf Phase 5 1’245 0 0 426 Bedarf 1’909 1’904 1’509 Überschussanteil 0 0 426 abzgl. Einkommen -290 -290 -290 Barunterhalt 1’619 1’614 1’645 4’877 Tragung Volljährigenunterhalt Elterliche Überschüsse (I) 4’745 2’619 abzgl. Barbedarf E._____ -1’219 Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 3’526 2’619 Verhältnis Leistungsfähigkeit 57 43 % Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 3’526 2’619 6’145 angewendet auf Volljährigenunterhalt C._____ -929 -690 -1’619 angewendet auf Volljährigenunterhalt D._____ -926 -688 -1’614 Rest elterliche Überschüsse (III) 1’671 1’241 von Berufungskläger zu tragender Unterhalt Nettobarbedarf 929 926 1’219 Überschussanteil 0 0 426 Total 929 926 1’645 3’500 Vergleich zu Vorinstanz 1’296 1’291 1’294 3’881 17 Steuerbares Einkommen CHF 51'549.00 (Kanton), CHF 51'649.00 (Bund) 18 Steuerbares Einkommen CHF 63'063.00 (Kanton), CHF 71'101.00 (Bund) 50 / 55 11.10. Zehnte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.03.37 Abschluss Ausbildung E._____ Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 23.-jährig 21.-jährig 18.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 5’916 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 290 290 Total Einkommen 8’207 5’916 290 290 290 14’993 Grundbetrag 850 1’200 850 850 850 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 252 252 IPV 0 0 0 0 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 200 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’887 2’774 1’884 1’879 1’857 11’280 Laufende Steuern 68919 51220 0 0 0 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’666 3’403 1’909 1’904 1’857 Überschuss / Manko 4’541 2’513 -1’619 -1’614 -1’567 2’255 Bedarf 1’909 1’904 1’857 Überschussanteil 0 0 0 abzgl. Einkommen -290 -290 -290 Barunterhalt 1’619 1’614 1’567 4’799 Tragung Volljährigenunterhalt Elterliche Überschüsse (I) 4’541 2’513 Verhältnis Leistungsfähigkeit 64 36 % angewendet auf Volljährigenunterhalt C._____ -1’042 -577 -1’619 angewendet auf Volljährigenunterhalt D._____ -1’039 -575 angewendet auf Volljährigenunterhalt E._____ -1’009 -558 Rest elterliche Überschüsse (III) 1’452 803 von Berufungskläger zu tragender Unterhalt 1’042 1’039 1’009 3’089 Vergleich zu Vorinstanz 1’296 1’291 1’294 3’881 19 Steuerbares Einkommen CHF 62'634.00 (Kanton), CHF 62'784.00 (Bund) 20 Steuerbares Einkommen CHF 52'578.00 (Kanton), CHF 53'766.00 (Bund) 51 / 55
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 12.2. Durch den Berufungsentscheid obsiegt der Berufungskläger in den Punkten nachehelicher Unterhalt, Wohnrecht und Liegenschaft. Im Punkt Kindesunterhalt verschiebt sich der Verfahrensausgang in den ersten sieben Phasen zu seinen Lasten, erst ab der achten Phase (mit Volljährigkeit des älteren Sohnes) wiederum zu seinen Gunsten. Er unterliegt in diesem Punkt im Ergebnis jedoch mehrheitlich. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass in den Punkten Sorge-, Obhuts- und Besuchsrecht Einigkeit unter den Parteien bestand und verteilte die Kosten je hälftig, ohne Zusprechung von Parteientschädigungen. Trotz Obsiegens des Berufungsklägers in den erwähnten Punkten erweist sich diese Regelung mit Blick auf die vorinstanzlichen Prozesskosten weiterhin als angemessen. 12.3. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die vorstehende Erwägung 12.1 verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N. 5 m.w.H.). 12.4. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten das Wohnrecht, die eheliche Liegenschaft, der nacheheliche Unterhalt und der Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt. Der Berufungskläger obsiegt vollständig hinsichtlich des Wohnrechts sowie der daran anknüpfenden güter- bzw. gesellschaftsrechtlichen Anordnung betreffend die Liegenschaft (Aufhebung des Gesamteigentums und Versteigerung). Ebenfalls obsiegt er vollständig beim nachehelichen Unterhalt, der jedoch betragsmässig von untergeordneter Bedeutung ist. Dasselbe gilt für den von Amtes wegen aufgehobenen Betreuungsunterhalt. Demgegenüber unterliegt er im Bereich des Kindes- und Volljährigenunterhalts weitgehend, da zwar methodische 52 / 55 Korrekturen und Phasenanpassungen vorgenommen werden, sich diese jedoch über die Mehrheit der Phasen nicht zu seinen Gunsten auswirken bzw. er in den ersten sieben Phasen keine Reduktion erreicht. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs erscheint es angemessen, die Prozesskosten zu zwei Dritteln der Berufungsbeklagten und zu einem Drittel dem Berufungskläger aufzuerlegen. 12.5. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens sind auf insgesamt CHF 8'000.00 festzusetzen (Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Wie erwähnt gehen sie im Umfang von CHF 5'333.00 (zwei Drittel) zulasten der Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 2'667.00 (ein Drittel) zulasten des Berufungsklägers. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 und dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu verrechnen. Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, den Betrag von CHF 3'333.00 dem Berufungskläger direkt zu ersetzen (aArt. 111 ZPO; Art. 407f e contrario). 12.6. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger dem Verfahrensausgang entsprechend und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) einen Drittel der ihm entstandenen Aufwendungen zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsklägers nach Ermessen festgelegt (Art. 2 HV [BR 310.250]). Es erscheint ein anwaltlicher Aufwand von insgesamt 60 Stunden angemessen. Entsprechend der Honorarvereinbarung vom 18. September 2019 ist von einem Stundenansatz von CHF 270.00 auszugehen (act. G.1). Es resultiert unter Einbezug einer Spesenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 8.1% ein Honorar von insgesamt CHF 18'038.00. Hiervon hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren einen Drittel, mithin CHF 6'013.00 (inkl. Spesen und MWST), zu bezahlen. 53 / 55 Es wird erkannt:
  3. Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
  4. Die Anschlussberufung von B._____ wird abgewiesen.
  5. Die Dispositivziffern 7 (Wohnrecht), 8 (Kindesunterhalt), 9 (nachehelicher Unterhalt), 10 (Indexklausel) und 11.b (Aufteilung des Erlöses aus Verkauf des Grundstücks) werden aufgehoben.
  6. Es wird die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft Nr. 4794, Plan Nr. 8, Grundbuch der Gemeinde O.2._____, angeordnet.
  7. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____, D._____ und E._____ jeweils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: a. Zweite Phase (17.08.2024 bis 30.06.2026): – C._____: CHF 1'391.00 – D._____: CHF 1'181.00 – E._____: CHF 1'133.00 b. Dritte Phase (01.07.2026 bis 28.02.2029) bis zum Auszug: – C._____: CHF 1'405.00 – D._____: CHF 1'400.00 – E._____: CHF 1'146.00 c. Dritte Phase (01.07.2026 bis 28.02.2029) nach dem Auszug: – C._____: CHF 1'505.00 – D._____: CHF 1'500.00 – E._____: CHF 1'252.00 d. Vierte Phase (01.03.2029 bis 31.07.2030): – C._____: CHF 1'465.00 – D._____: CHF 1'460.00 – E._____: CHF 1'412.00 e. Fünfte Phase (01.08.2030 bis 29.02.2032): – C._____: CHF 1'585.00 – D._____: CHF 1'430.00 – E._____: CHF 1'382.00 54 / 55 f. Sechste Phase (01.03.2032 bis 31.07.2032): – C._____: CHF 1'530.00 – D._____: CHF 1'391.00 – E._____: CHF 1'343.00 g. Siebte Phase (01.08.2032 bis 30.06.2034): – C._____: CHF 784.00 – D._____: CHF 1'709.00 – E._____: CHF 1'500.00 h. Achte Phase (01.07.2034 bis 31.07.2035): – C._____: CHF 945.00 – D._____: CHF 942.00 – E._____: CHF 1'495.00 i. Neunte Phase (01.08.2035 bis 28.02.2037): – C._____: CHF 929.00 – D._____: CHF 926.00 – E._____: CHF 1'645.00 j. Zehnte Phase (01.03.2037 bis zum Abschluss der Ausbildung von E._____): – C._____: CHF 1'042.00 – D._____: CHF 1'039.00 – E._____: CHF 1'009.00A._____ ist berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen jeweils einen Drittel des monatlichen Lehrlingslohns des jeweiligen Kindes in Abzug zu bringen.
  8. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu leisten. Diese Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt von B._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber A._____ stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2026 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der folgenden Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer Novemberindex) ÷ 101.1 55 / 55 Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. Fällt der Index unter den Stand von April 2026, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  10. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu CHF 5'333.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 2'667.00 zulasten von A._____. Sie werden mit dem von B._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 und dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, den Differenzbetrag von CHF 3'333.00 A._____ direkt zu bezahlen.
  11. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'013.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.
  12. [Rechtsmittelbelehrung]
  13. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. Mai 2026 mitgeteilt am 13. Mai 2026 Referenz ZR1 24 63 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Aebli und Richter-Baldassarre Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur Gegenstand Ehescheidung und Nebenfolgen Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am 23. April 2024 (Proz. Nr. 115-2021-15)

2 / 55 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1986, und B._____, geb. F._____, geboren am _____ 1986, heirateten am _____ 2016. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C._____, geboren am _____ 2014, D._____, geboren am _____ 2016 und E._____, geboren am _____ 2019, hervorgegangen. Die Parteien trennten sich nach drei Jahren Ehe am _____ 2019. Das Regionalgericht Imboden genehmigte ihre Trennungsvereinbarung vom 30. Juni/2. Juli 2020 mit Eheschutzentscheid vom

3. Juli 2020. B. Am 13. Juli 2021 reichte A._____ beim Regionalgericht Imboden die Scheidungsklage ein. Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels und einer Instruktionsverhandlung sowie der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 fällte das Regionalgericht Imboden am 9./16. Januar 2024 folgenden Entscheid über die Ehescheidung und Nebenfolgen: 1. [Ehescheidung] 2. [Elterliche Sorge und Obhut] 3. [Besuchsrecht] 4. [Besuchsrechtsbeistandschaft] 5. [Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)] 6. [AHV-Erziehungsgutschriften] 7.a) B._____ geb. F._____ wird an der Liegenschaft Nr. 47 Plan Nr. 8 (Einfamilienhaus Vers.-Nr. G._____, mit 600 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, H._____, O.2._____) ein bis am 31. Juli 2034 befristetes Wohnrecht eingeräumt.

b) B._____ geb. F._____ wird verpflichtet, die anfallenden Hypothekar- und Nebenkosten (u.a. Heizöl, Kaminfeger, Versicherungen) zu tragen, die gemäss Basiskreditvertrag geschuldeten Amortisationen vorzunehmen und Gebäudeunterhaltskosten im Betrag von maximal CHF 220.00 pro Monat zu bezahlen. Eine über diese Kostenübernahme hinausgehende Entschädigung ist nicht geschuldet. Ein vorzeitiger Verzicht auf das Wohnrecht ist A._____ mindestens 6 Monate im Voraus bekannt zu geben.

c) Das Grundbuchamt O.2._____ wird angewiesen, das in lit. a hiervor erwähnte Wohnrecht im Grundbuch einzutragen. Die Grundbuchgebühren gehen je zur Hälfte zu Lasten von A._____ und B._____ geb. F._____.

3 / 55 8.a) A._____ wird verpflichtet, B._____ geb. F._____ an den Unterhalt seiner Kinder folgende Beiträge zu entrichten (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen): C._____: - ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2024: CHF 1'341.00 (CHF 918.00 Barunterhalt, CHF 423.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2026: CHF 1’158.00 (CHF 1'156.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. Juli 2026 bis 28. Februar 2029: CHF 1'130.00 (CHF 1'128.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. März 2029 bis 31. Juli 2032: CHF 1'101.00 (CHF 1'099.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2032 bis Abschluss Erstausbildung: CHF 1'296.00 (Barunterhalt) D._____: - ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2024: CHF 1'136.00 (CHF 713.00 Barunterhalt, CHF 423.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2026: CHF 953.00 (CHF 951.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. Juli 2026 bis 28. Februar 2029: CHF 1'125.00 (CHF 1'123.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. März 2029 bis 31. Juli 2032: CHF 1'096.00 (CHF 1'094.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2032 bis Abschluss Erstausbildung: CHF 1'291.00 (Barunterhalt) E._____: - ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Juli 2024: CHF 1'089.00 (CHF 666.00 Barunterhalt, CHF 423.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2026: CHF 906.00 (CHF 904.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. Juli 2026 bis 28. Februar 2029: CHF 878.00 (CHF 876.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. März 2029 bis 31. Juli 2032: CHF 1'049.00 (CHF 1'047.00 Barunterhalt, CHF 2.00 Betreuungsunterhalt)

4 / 55 - ab 1. August 2032 bis Abschluss Erstausbildung: CHF 1'294.00 (Barunterhalt)

b) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber seinem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

c) Sollte ein Kind nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absolvieren, reduziert sich die Unterhaltspflicht von A._____ im Umfang von 1/3 des ausbezahlten Lehrlingslohns. 9. A._____ wird des Weiteren verpflichtet, B._____ geb. F._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Juli 2032 einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 200.00 zu entrichten.

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 und 9 hiervor werden an den Landesindex der Konsumentenpreise, Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), gebunden. Sie werden jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres dem veränderten Indexstand angepasst, es sei denn, A._____ beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages (UB) erfolgt nach folgender Formel: alter UB x neuer Index neuer UB = Index bei Rechtskraft des Scheidungsurteils 11.a)A._____ wird verpflichtet, B._____ geb. F._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 9'058.90 zu entrichten.

b) Die Aufteilung des Erlöses im Falle des Verkaufs des Einfamilienhauses in O.2._____ (Liegenschaft Nr. 4794 Plan Nr. 8) richtet sich nach Massgabe von Art. 3.6 des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung des von den Parteien investierten Eigenguts. Es wird festgehalten, dass A._____ – in Abweichung von Art. 3.6.2 des Gesellschaftsvertrages – hälftig an den von B._____ geb. F._____ seit 31. Mai 2020 bis zum Verkaufszeitpunkt geleisteten direkten und indirekten Amortisationen partizipiert.

12. [Vorsorgeteilung] 13.a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20'425.65 (Entscheidgebühr CHF 17'500.00, Kosten Expertise CHF 2'505.65, Bericht kjp C._____ CHF 190.00, Bericht kjp E._____ CHF 190.00, Zeugengeld CHF 40.00) werden den

5 / 55 Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von A._____ geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 8'000.00 verrechnet.

b) A._____ wird verpflichtet, dem Gericht den durch den Kostenvorschuss nicht gedeckten, auf ihn entfallenden Betrag in Höhe von CHF 2'212.85 (CHF 20'425.65 / 2 abzüglich CHF 8'000.00) nach Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen.

c) B._____ geb. F._____ wird verpflichtet, dem Gericht den auf sie entfallenden Kostenanteil in Höhe von CHF 10'212.80 nach Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen.

d) Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 14.a)[Rechtsmittelbelehrung]

b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]

15. [Mitteilungen] C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 31. Mai 2024 Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am 23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, sei in Bezug auf Dispositiv Ziff. 7 a) bis c) (Wohnrecht), 8 a) bis c) (Kinderunterhalt), 9 (nachehelicher Unterhalt), 11 b) (Güterrecht) aufzuheben. Güterrechtliche Auseinandersetzung / Wohnrecht 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 a) bis c) des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am

23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, sei die Einräumung des befristeten Wohnrechts ersatzlos aufzuheben bzw. sei der Antrag der Berufungsbeklagten auf Einräumung eines Wohnrechtes an der Liegenschaft Nr. 4794 Plan Nr. 8 (Einfamilienhaus Vers. Nr. G._____, mit 600m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, H._____, O.2._____) vollumfänglich abzuweisen. Eventualantrag 3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte im Falle der Einräumung eines Wohnrechtes zu verpflichten, (1) dem Berufungskläger eine monatliche Entschädigung für die Einräumung des Wohnrechts in Höhe von CHF 1'846.65 zu bezahlen, und

6 / 55 (2) die folgenden Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft zu tragen: - Hypothekarzins - direkte und indirekte Amortisation - sämtliche Nebenkosten in Analogie zum Mietrecht, bestehend aus Versicherungen, Heizöl, Heizungsservicevertrag, Kaminfeger etc. - sämtliche Gebäudeunterhaltskosten. (3) Das Wohnrecht sei auf maximal fünf Jahre zu beschränken und dauert bis zum 31. Juli 2029. 4. In Abänderung von Dispositiv 11 b) des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am

23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, (1) sei das Gesamteigentum an Grundstück Nr. 4794, Plan Nr. 8 (Einfamilienhaus Vers. Nr. G._____, mit 600m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, H._____, O.2._____, aufzuheben und es sei durch das Gericht anzuordnen, dieses öffentlich zu versteigern; (2) sei der Nettoerlös aus der Versteigerung des Grundstücks Nr. 4794, O.2._____, d.h. der Verkaufs- bzw. Zuschlagspreis abzüglich allfällige dem Käufer bzw. Ersteigerer überbundenen Grundpfandschulden, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, abzüglich Verkaufs- und Steigerungskosten sowie abzüglich der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch wie folgt an die Parteien auszubezahlen: (3) Falls dieser Nettoerlös höher oder gleich ist als der von den Parteien investierte Betrag aus Eigengut von CHF 403'607.15 - CHF 199'105.62 an den Berufungskläger (Rückerstattung der investierten Mittel aus Eigengut) - CHF 204'501.55 an die Berufungsbeklagte (Rückerstattung der investierten Mittel aus Eigengut) - Ein allfälliger verbleibender Mehrerlös ist zwischen den Parteien hälftig zu teilen; und es (4) Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. Kinderunterhalt

7 / 55 5. Der Berufungskläger sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 8 a) des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am 23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____, D._____ und E._____ nachfolgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Phase 1: ab Rechtskraft des Entscheides bis 31. Juli 2024: unverändert Phase 2: ab 1. August 2024 bis 30. Juni 2026: unverändert Phase 3: ab 1. Juli 2026 bis 28. Februar 2029: unverändert Phase 4: ab 1. März 2029 bis 28. Februar 2032: C._____:CHF 1'101.00 (wovon CHF 622.00 Überschuss- anteil) D._____:CHF 1'096.00 (wovon CHF 622.00 Überschuss- anteil) E._____: CHF 1'049.00 (wovon CHF 622.00 Überschuss- anteil) Phase 5: ab 1. März 2032 bis 30. Juni 2034: C._____: CHF 674.00 D._____: CHF 1'291.00 E._____: CHF 1'294.00 Phase 6: ab 1. Juli 2034 bis 28. Februar 2037: C._____: CHF 674.00 D._____: CHF 669.00 E._____: CHF 1'294.00 Phase 7: ab 1. März 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung C._____: CHF 674.00 D._____: CHF 669.00 E._____: CHF 672.00 Sofern die Kinder eine Lehre absolvieren, sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, einen Drittel des Lehrlingsnettolohns vom Barunterhalt des jeweiligen Kindes in Abzug zu bringen. Nachehelicher Unterhalt

8 / 55 6. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 9 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am

23. April 2024, Proz. Nr. 115-2021-15, sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB schulden. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. D. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 7. August 2024 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. Ferner erhob sie Anschlussberufung mit den folgenden Anträgen: 1. Ziff. 7. a) des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichts Imboden vom 9./16. Januar 2024, mitgeteilt am 23. April 2024 (Proz. Nr. 115-2021-15) sei mit Bezug auf die Befristung des Wohnrechts bis am 31. Juli 2034 aufzuheben und das Wohnrecht an der Liegenschaft Nr. 47, Plan Nr. 8 (Einfamilienhaus Vers.- Nr.G._____ mit 600 m Gebäudegrundfläche und Umschwung, H._____, O.2._____) sei B._____, geb. F._____, bis zum Abschluss einer Erstausbildung des gemeinsamen Sohne E._____ (geb. am 18. März 2019) einzuräumen. 2. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe für das Anschlussberufungsverfahren zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten. E. Mit Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort vom 18. September 2024 änderte der Berufungskläger seine Anträge unter den Ziffern 3 bis 5 wie folgt: 3. [unverändert] (1) dem Berufungskläger eine monatliche Entschädigung für die Einräumung des Wohnrechts in Höhe von CHF 784.00 zu bezahlen, und (2) [unverändert] (3) [unverändert] 4. [unverändert] (1) [unverändert] (2) [unverändert] (3) Der Nettoerlös ist den Parteien wie folgt auszubezahlen:

9 / 55 - [unverändert] - [unverändert] - [unverändert] - Im Falle eines Mindererlöses ist der Minderwert, hälftig auf die Parteien aufzuteilen. (4) [unverändert] 5. [unverändert] Phase 1-4: [unverändert] Phase 5: ab 1. März 2032 bis 30. Juni 2034: C._____: CHF 337.00 D._____: CHF 1'291.00 E._____: CHF 1'294.00 Phase 6: ab 1. Juli 2034 bis 28. Februar 2037: C._____: CHF 337.00 D._____: CHF 335.00 E._____: CHF 1'294.00 Phase 7: ab 1. März 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung C._____: CHF 337.00 D._____: CHF 335.00 E._____: CHF 336.00 [unverändert] Zudem beantragte er die kostenfällige Abweisung der gegnerischen Anschlussberufung. F. Mit Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik vom 21. Oktober 2024 hielt die Berufungsbeklagte an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragte ferner die Abweisung der mit Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort gestellten Anträge, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. G. Der Berufungskläger nahm mit Berufungstriplik und Anschlussberufungsduplik vom 20. Januar 2025 Stellung und hielt an seinen

10 / 55 Rechtsbegehren fest, wobei er den beantragten Volljährigenunterhalt jeweils um den Zusatz "bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung" ergänzte. H. Die Berufungsbeklagte hielt mit Stellungnahme vom 12. März 2025 an den bisherigen Anträgen fest. I. Der Berufungskläger hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2025 an seinen bisherigen Anträgen fest. J. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens Proz. Nr. 115-2021-15 sind beigezogen. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Der angefochtene Entscheid über die Ehescheidung und Nebenfolgen stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar und betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert über CHF 10'000.00. Er ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger erklärt, den am

23. April 2024 mitgeteilten Entscheid am 1. Mai 2024 erhalten zu haben und offeriert den angefochtenen Entscheid als Beweis (act. A.1, Rz. 3; act. B.1). Das behauptete Empfangsdatum stimmt mit der Track & Trace-Bestätigung aus den vorinstanzlichen Akten (vgl. RG-act. V.15) überein. Die 30-tägige Frist begann am Folgetag, dem 2. Mai 2024, zu laufen (Art. 311 i.V.m. Art. 142 ZPO). Die am 31. Mai 2024 der Post übergebene Berufung ist entsprechend innert Frist erhoben worden. Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufung noch das Kantonsgericht von Graubünden. Per 1. Januar 2025 ist das Verfahren auf das Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Zuständig ist die erkennende Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Es entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). Auf die Berufung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 4, E. 5.2.3 f. und E. 10.3) einzutreten. 1.2. In der Berufungsantwort kann Anschlussberufung erhoben werden (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung zur Fristansetzung für die Berufungsantwort ging bei der Berufungsbeklagten am 13. Juni 2024 ein (act. C.3). Die Frist zur Berufungs- antwort begann am Folgetag, am 14. Juni 2024, und endete aufgrund des Fristablaufs an einem Samstag sowie der am folgenden Werktag beginnenden Gerichtsferien am 16. August 2024 und ist mit Postaufgabe vom 7. August 2024 eingehalten (Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; act. A.3). Die

11 / 55 Anschlussberufung ist streitwertunabhängig zulässig (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 126 vom 24. August 2022 E. 1.3 m.w.H.). Auf die Anschlussberufung ist einzutreten. 2. Gegenstand des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens 2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind u.a. die Einräumung und Dauer des Wohnrechts zugunsten der Berufungsbeklagten und der Kinder sowie die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung. Gegenstand des Anschlussberufungsverfahrens ist die Dauer des Wohnrechts. 2.2. Im Zusammenhang mit dem Wohnrecht ficht der Berufungskläger ferner die vorinstanzlichen Anordnungen in Dispositivziffer 11.b an (act. A.1, Rechtsbegehren 4). Diese bilden damit ebenfalls Gegenstand der Berufung. Die Berufungsbeklagte hebt hervor, dass der Berufungskläger weder die von der Vorinstanz ermittelten Werte der einzelnen Gütermassen noch die güterrechtliche Berechnung bzw. Ausgleichszahlung angefochten habe und es unterlasse, eine eigene güterrechtliche Berechnung vorzulegen (act. A.3, Rz. 6 letzter Spiegelstrich und 26 f.; act. A.5, Rz. 39). Der Berufungskläger bestätigt, dass er Dispositivziffer 11.a betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung nicht anfechte (act. A.4, Rz. 23 ff.). Eine Partei ist nicht gezwungen, das erstinstanzliche Urteil insgesamt zum Gegenstand der Berufung zu machen. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur hinsichtlich der angefochtenen Punkte, während der Entscheid im Übrigen in Rechtskraft erwächst (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss Dispositivziffer 11.a ist damit einer Überprüfung entzogen (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO e contrario). Dies ändert nichts an der Überprüfbarkeit der Anordnungen in Dispositivziffer 11.b. Materiell betreffen diese Anordnungen nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung im engeren Sinne, sondern die tatsächliche Liquidation der ehelichen Liegenschaft. 2.3. Weiterer Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bilden schliesslich der Kindes- und der nacheheliche Unterhalt (E. 7 ff.). Auch wenn der Berufungskläger den Kindesunterhalt erst ab der vierten Phase beanstandet, kann der Kindesunterhalt aufgrund der gesamthaften Anfechtung des nachehelichen Unterhalts von Amtes wegen über alle Phasen hinweg neu beurteilt werden (Art. 282 Abs. 2 ZPO; E. 9).

12 / 55 3. Verfahrensmaximen 3.1. Mit Bezug auf die anwendbaren Verfahrensmaximen und die Geltung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) ist nach dem Streitgegenstand zu unterscheiden. 3.2. In Bezug auf die Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Verschlechterungsverbot, dem zufolge das angefochtene Urteil nicht zuungunsten des Berufungsklägers geändert werden darf, gilt nicht (statt vieler vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; siehe auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 21 191 vom 3. Februar 2025 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). 3.3. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Verhandlungsmaxime; Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht wurden. Was die Parteien nicht vorbringen, darf grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei in diesen Punkten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich ergibt sich aus der Dispositionsmaxime das Verschlechterungsverbot. Erhebt die Gegenseite Anschlussberufung, so kann in dem damit angefochtenen Rahmen das Urteil jedoch auch zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2). 3.4. Bezüglich des Wohnrechts stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz; Art. 277 Abs. 3 ZPO; Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung für das Wohnrecht kann unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten (nicht der Kinder) festgelegt werden und hängt entsprechend eng damit zusammen. Aus diesem Grund wird in der Lehre vertreten, für die Frage der Entschädigung sei die Verhandlungsmaxime sachgerechter (vgl. SPYCHER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

13 / 55 Zivilprozessordnung, Art. 1 - 408 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 277 N. 17; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 37 vom 20. Februar 2017 E. 2a). Ferner gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 3.5. Für die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft bzw. des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 58 Abs. 1 ZPO). 4. Klageänderungen 4.1. Der Berufungskläger ändert in seiner Berufung einen Teil seiner vorinstanzlich zuletzt gestellten Rechtsbegehren ab. So stellt er im Punkt Wohnrecht neben dem bisherigen Hauptantrag auf Abweisung (RG-act. VII.3, Rechtsbegehren 12) neu einen Eventualantrag hinsichtlich der Entschädigungshöhe und -zusammensetzung sowie der Dauer des Wohnrechts (act. A.1, Rechtsbegehren 3). Den Antrag hinsichtlich der Entschädigungshöhe reduziert er in der Berufungsreplik (act. A.4, Rechtsbegehren 3.1). Zu den Rechtsbegehren in der Berufungsreplik erklärt er, diese seien gegenüber der Berufung geringfügig angepasst worden, was mit Blick auf die von der Gegenseite erhobene Anschlussberufung ohne Weiteres zulässig sei, da dieser mittels eigener materieller Rechtsbegehren entgegengetreten werden dürfe (act. A.4, Rz. 3). Weshalb die bereits in der Berufung vorgenommene Klageänderung (Rechtsbegehren 3) zulässig sei, lässt er unbegründet und legt damit insbesondere nicht dar, dass der neue Antrag auf neuen (zulässigen) Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Entsprechend ist der neue Eventualantrag (Rechtsbegehren 3) nicht zuzulassen. Mit Blick auf die Ausführungen in der Berufungsreplik gilt, dass eine Anschlussberufung auf eine Anschlussberufung nicht zulässig ist (BGE 141 III 302 E. 2.4). Dem Berufungs- oder Anschlussberufungsbeklagten ist es zwar erlaubt, Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids mit Blick auf eine abweichende und für ihn nachteilige Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz vorsorglich zu kritisieren und Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen. Dabei dürfen sämtliche Berufungsgründe geltend gemacht werden (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 312 N. 12). Neue Anträge unterstehen jedoch den Voraussetzungen für eine Klageänderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenseite eine Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 40 vom 22. Februar 2023 E. 4.3). Insofern wäre auch die Klageänderung in der Berufungsreplik (Rechtsbegehren 3.1) nicht

14 / 55 zulässig. Wie sich nach materieller Prüfung zeigen wird, ist der Eventualantrag aufgrund der Gutheissung im Hauptstandpunkt jedoch ohnehin obsolet. 4.2. Mit Blick auf das Gesamteigentum an der ehelichen Liegenschaft lässt der Berufungskläger sein vorinstanzliches Hauptbegehren auf Zuweisung derselben an die Berufungsbeklagte zu Alleineigentum (RG-act. VII.3, Rechtsbegehren 10.1-2) fallen und hält nur am Eventualantrag auf Aufhebung des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft und der öffentlichen Versteigerung mit Verteilung des Nettoerlöses fest (RG-act. VII.3, Rechtsbegehren 10.3-4 und 7; act. A.1, Rechtsbegehren 4.1, 4.2 und 4.3). Das Rechtsbegehren betreffend die Verteilung des Nettoerlöses aus der Versteigerung des Grundstücks änderte der Berufungskläger in der Berufung (RG-act. A.1, Rechtsbegehren 4.3) und in der Berufungsreplik (act. A.4, Rechtsbegehren 4.3 letzter Spiegelstrich) ab. Die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Klageänderungen kann angesichts der verfrühten Klage (siehe E. 6.5 in fine) offenbleiben. 4.3. Schliesslich stellt der Berufungskläger auch im Punkt Kindesunterhalt geänderte Anträge. Er verlangt, er sei zur Leistung tieferer Unterhaltsbeiträge zu verpflichten, als vorinstanzlich zuletzt beantragt (act. A.1, Rechtsbegehren 5). In der Berufungsreplik reduziert er diese Rechtsbegehren weiter (act. A.4, Rechtsbegehren 5) und ergänzt sie in der Triplik um eine Befristung der letzten Phasen (bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, act. A.6, Rechtsbegehren 5). Da er jeweils (mit Berufung und Berufungsreplik) die Verpflichtung zu weniger Unterhalt als zuvor verlangt, liegen Klageänderungen vor. Da es im Bereich des Kindesunterhalts zulässig ist, Noven bis zur Urteilsberatung vorzubringen, hängt die Zulässigkeit von Klageänderungen in diesem Bereich allein davon ab, ob ein sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Anspruch besteht oder die Gegenseite zustimmt (Art. 317 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO; vgl. WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 230 N. 19). Ein sachlicher Zusammenhang ist vorliegend gegeben und diese Klageänderungen daher zuzulassen. 5. Wohnrecht 5.1. Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, wie noch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu zeigen sei, stehe die eheliche Liegenschaft im Gesamteigentum der Ehegatten. Unter dem Titel der güterrechtlichen

15 / 55 Auseinandersetzung stellte sie fest, dass gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom

27. Januar 2016 (RG-act. II.28) die zwischen den Ehegatten bestehende (einfache) Gesellschaft durch Scheidung ende. Unter dem Titel des Wohnrechts erläuterte sie, der Gesellschaftsvertrag sei für die Wohnrechtsfrage jedoch nicht von Bedeutung, da Art. 121 Abs. 3 ZGB zwingender Natur sei (act. B.1 E. 6.1 und E. 9.3.1). Die Vorinstanz folgte damit der Argumentation der Berufungsbeklagten, wonach Art. 121 Abs. 3 ZGB zwingend sei und nicht vertraglich wegbedungen werden könne, weshalb der Gesellschaftsvertrag der Wohnrechtseinräumung nicht entgegenstehe (RG-act. VII.5, 44). In der Folge sprach sie der Berufungsbeklagten und den Kindern gegen Entschädigung ein bis zum 31. Juli 2034 befristetes Wohnrecht zu (act. B.1 E. 6.2). Die Berufungsbeklagte und die Kinder hätten bereits seit über vier Jahren in der Liegenschaft gewohnt, die Parteien hätten sich in der Trennungsvereinbarung gemeinsam dafür ausgesprochen, es sei den Kindern das wohnliche Umfeld zu erhalten und die finanziellen Interessen des Berufungsklägers hätten eine vergleichsweise tiefere Bedeutung. Die Vorinstanz begründete die Befristung mit dem fortschreitenden Alter der Kinder, deren Freizeit sich zunehmend ausserhalb des Hauses abspiele, mit der zeitlich immer weiter zurückliegenden Scheidung und der Einschränkung des Berufungsklägers in seiner Lebensgestaltung (act. B.1 E. 6.2). 5.1.2. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe Art. 121 Abs. 3 ZGB falsch angewendet, indem sie davon ausgegangen sei, dass wichtige Gründe für eine Einräumung eines Wohnrechts vorlägen. Das Wohnrecht sei ihm aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse und der unverhältnismässig langen Bindung (bis ins Jahr 2034) nicht zumutbar. Sein in die eheliche Liegenschaft investiertes Vermögen bleibe lange Zeit gebunden, es werde ihm verunmöglicht, ein neues Eigenheim zu erwerben und die Prozesskosten zu begleichen, für die sein Überschuss nicht ausreiche. Die Berufungsbeklagte sei weder beruflich noch gesundheitlich auf die eheliche Liegenschaft besonders angewiesen und in der Lage, eine neue Wohnung im Wohnort zu finden, womit auch die Interessen der Kinder an einer gleichbleibenden Umgebung gewahrt würden (act. A.1, Rz. 48 ff.). Er beantragt die Aufhebung des Wohnrechts, die Aufhebung des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft und dessen öffentliche Versteigerung. Eventualiter sei das Wohnrecht auf fünf Jahre zu befristen (act. A.1, Berufungsanträge 2 bis 4). 5.1.3. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die finanziellen und persönlichen Interessen beider Ehegatten berücksichtigt. Die Parteien würden auf dem gleichen finanziellen Niveau leben und gleich lange warten müssen, bis sie den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft verwenden könnten, insofern

16 / 55 bedeute das Wohnrecht auch für die Berufungsbeklagte eine Einschränkung in der Lebensgestaltung (act. A.3, Rz. 5 ff.). 5.2. Formelle Einwände der Berufungsbeklagten 5.2.1. In formeller Hinsicht erhebt die Berufungsbeklagte mehrere Einwände. Sie moniert, der Berufungskläger begründe seinen Antrag auf Abänderung der Dispositivziffer 11.b (Anordnung der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und Verteilung des Nettoerlöses) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. A.3, Rz. 25 ff., insb. 28). Der Berufungskläger macht geltend, er habe bereits vorinstanzlich die Auflösung des Gesamteigentums und die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft beantragt, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage sein sollte, die Liegenschaft zu übernehmen. Die einfache Gesellschaft und das Gesamteigentum an der ehelichen Liegenschaft seien gemäss Ziff. 3.4.1.1 des Gesellschaftsvertrags aufzulösen (act. A.4, Rz. 23 ff.). Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger habe die vorinstanzliche Begründung in Erwägung 6.1, wonach Art. 121 Abs. 3 ZGB aufgrund seiner zwingenden Natur den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Parteien vorgehe, nicht angefochten (act. A.5, Rz. 39 ff.). Der Berufungskläger weist darauf hin, dass er die ersatzlose Aufhebung des Wohnrechts verlange und diesbezüglich auch die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Einräumung des Wohnrechts, mithin die Ausführungen zu Art. 121 ZGB, angefochten habe. Damit gehe auch die Aufhebung des Gesamteigentums und der Verkauf der Liegenschaft einher, wenn eine Partei nicht in der Lage sein sollte, die Liegenschaft zu übernehmen (act. A.6, Rz. 42 ff.). Die Berufungsbeklagte erklärt unter Verweis auf BGE 144 III 394, dass nachgeschobene Begründungen in der Replik oder Triplik unzulässig seien; die Berufungsschrift lege das Prozessthema fest und bestimme den Prüfungsumfang der Berufungsinstanz. Sie hält daran fest, dass sich der Berufungskläger weder in der Berufung noch in seinen späteren Rechtsschriften mit dem Charakter von Art. 121 Abs. 3 ZGB auseinandergesetzt habe, vielmehr habe er sich darauf beschränkt, seine Interessen denjenigen der Ehefrau und Kindern gegenüberzustellen (act. A.7, Rz. 3 und 28). Der Berufungskläger bezeichnet den zitierten Bundesgerichtsentscheid als nicht einschlägig. Selbstverständlich würden in einer Duplik weitere tatsächliche und rechtliche Argumente vorgetragen werden dürfen (act. A.8, Rz. 5). 5.2.3. Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 ZPO). Da bereits eine gerichtliche Beurteilung in der Sache vorliegt, muss aufgezeigt werden, inwieweit diese fehlerhaft ist. Entsprechend ist anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die

17 / 55 Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.2 m.w.H.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Zulässig sind Ergänzungen in der Berufungsreplik, soweit Einwände des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dies erfordern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, eine unzureichende Begründung zu vervollständigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2.2). Fehlt hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung in der Berufung bzw. Berufungsantwort, so tritt die Berufungsinstanz diesbezüglich nicht auf die Berufung ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1). 5.2.4. Der Berufungskläger ficht die Einräumung des Wohnrechts an, indem er das Vorliegen wichtiger Gründe bzw. überwiegender Interessen auf Seiten der Berufungsbeklagten und der Kinder bestreitet und damit eine unzutreffende Anwendung von Art. 121 Abs. 3 ZGB rügt. Fiele das Wohnrecht dahin, hätte dies der Ansicht des Berufungsklägers nach die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft zur Folge (siehe E. 5.1.2). Insofern besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Aufhebung des in Dispositivziffern 7.a-c eingeräumten Wohnrechts (Rechtsbegehren 2) und dem Antrag um Aufhebung bzw. Neuregelung der in Dispositivziffer 11.b getroffenen Anordnungen betreffend die Verteilung des Nettoerlöses aus einem künftigen Verkauf der ehelichen Liegenschaft (Rechtsbegehren 4). Damit ist auch dieser letztere Antrag in der Berufung ausreichend begründet worden. Soweit die Berufung begründet eingereicht wurde, können neue rechtliche Argumente im Rahmen des Streitgegenstands auch noch später vorgebracht werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_18/2025 vom 22. Juli 2025 E. 4.4; 4A_519/2011 vom

28. November 2011 E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.3). Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsklägers in der Replik stellen vor diesem Hintergrund kein Nachschieben einer in der Berufung fehlenden Begründung dar. 5.2.5. Soweit sich die Berufungsbeklagte auf den Grundsatz beruft, wonach das Prüfprogramm des Berufungsgerichts durch die erhobenen Rügen bestimmt wird, ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich nur im Rahmen der vorgebrachten Rügen überprüft. Offensichtliche

18 / 55 Mängel sind jedoch auch ohne entsprechende Rüge zu berücksichtigen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7; 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2; 5A_350/2019 vom

26. Oktober 2020 E. 4.1). Ferner verbietet diese Rechtsprechung dem Berufungsgericht nicht, im Rahmen der gestellten Berufungsbegehren Rechtsfragen zu beurteilen, die ihm nicht explizit unterbreitet wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 4.1.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 E. 9; vgl. "Das Gericht darf prüfen, was es prüfen kann" in WENDT, Das sogenannte Rügeprinzip gemäss BGG und ZPO und die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs, ex/ante 1/2023, Ziff. IV.B.2). Die Rechtsprechung zum Prüfprogramm ist schliesslich auch nicht so zu verstehen, als dass die Berufungsinstanz von den eigenen Sachverhaltsfeststellungen oder der im Urteil geäusserten Rechtsauffassung mit der Begründung abweichen könnte, eine Partei habe keine entsprechende Rüge vorgetragen (Art. 57 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2024 vom 31. März 2025 E. 4.3.2; HOHL, L'application du droit d'office par les juridictions civiles des différents degrés, in: Du Plaict aux plaideurs, Mélanges en l'honneur du Professeur Denis Tappy, 2024, p. 580 f.). Die Berufungsinstanz ist weder an die Begründung der ersten Instanz noch an die rechtlichen Ausführungen der Parteien gebunden. Sie kann die Berufung auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Motivsubstitution; Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 5.3. Voraussetzungen des Wohnrechts Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen Ehegatten gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen, wenn dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen ist und es dem Eigentümerehegatten billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für das Wohnrecht ist daher u.a., dass die Familienwohnung einem Ehegatten gehört bzw. dass die Familienwohnung im Eigentum mindestens eines Ehegatten steht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 09 34 vom 4. Mai 2011 E. 5a/bb und Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.2).

19 / 55 5.4. Eigentum an der ehelichen Liegenschaft 5.4.1. Zur Auflösung des Güterstandes nimmt jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden und die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB). Art. 205 Abs. 1 ZGB stellt eine Anweisung zur (rechnerischen) Ausscheidung des Vermögens der Ehegatten dar und begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Rücknahme der Vermögenswerte. Die effektive Rücknahme richtet sich nach den zwischen den Ehegatten bestehenden Rechtsverhältnissen. Die Auflösung der Ehe kann jedoch einen (wichtigen) Grund darstellen, diese Rechtsverhältnisse zu beenden (JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch,

2. Aufl. 2026, Art. 205 N. 1; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 205 N. 1 und 7). Bei Gesamteigentum basierend auf einer einfachen Gesellschaft zwischen den Ehegatten ist besonders zwischen realer und rechnerischer Ausscheidung zu unterscheiden. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die einfache Gesellschaft rechnerisch zu liquidieren und das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Jeder Gesellschafter hat jedoch auch das Recht, die Durchführung der tatsächlichen Liquidation zu verlangen und kann eine entsprechende Klage einreichen, solange die Liquidation nicht abgeschlossen ist (STAEHELIN, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530-964l OR, 6. Aufl. 2023, Art. 548/549 N. 1 m.w.H.). Dies kann in objektiver Klagenhäufung im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (GENNA, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 149 ff.). 5.4.2. Der Berufungskläger hatte vorinstanzlich beantragt, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung unter vorgängiger Liquidation der einfachen Gesellschaft vorzunehmen und das Grundstück der Berufungsbeklagten zu Alleineigentum zuzuweisen, eventualiter sei es öffentlich zu versteigern (RG-act. VII.3, Rechtsbegehren 10). Dieses Begehren ist nicht dahingehend auszulegen, als dass bloss eine rechnerische Liquidation verlangt würde, sondern es ergibt sich aus den Anträgen auf Zuweisung zu Alleineigentum, eventualiter auf Versteigerung, hinreichend klar, dass die tatsächliche Liquidation der Gesellschaft beantragt wird. Auch die Berufungsbeklagte hatte die Aufhebung des Gesamteigentums beantragt, wobei es frühestens nach dem Ausbildungsabschluss des jüngsten Sohnes und spätestens sechs Monate danach durch freihändigen Verkauf aufzuheben sei (RG- act. VII.5, Rechtsbegehren 14). Einen Eventualantrag auf Zuweisung zu Alleineigentum für den Fall, dass ihr kein Wohnrecht eingeräumt werden sollte,

20 / 55 stellte die Berufungsbeklagte nicht (vgl. RG-act. I.3, Rz. 109). Vorliegend lagen somit insofern übereinstimmende Anträge vor, als dass beide Parteien die Aufhebung des Gesamteigentums am Grundstück und dessen Liquidation beantragten; die Anträge divergierten nur mit Bezug auf den Zeitpunkt. 5.4.3. Bei einfachen Gesellschaften zwischen Ehegatten stellt die Scheidung einen wichtigen Grund (im Sinne von Art. 545 Abs. 2 OR) dar, die Gesellschaft aufzulösen, sofern die Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB betroffen ist (DIEHL, Die Fortführung der Grundstück-Ehegattengesellschaft nach der Ehescheidung, in: FamPra.ch 2/2013 S. 433 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 7B.184/2006 vom 6. Februar 2007 E. 3.3; STAEHELIN, a.a.O., Art. 545/546 N. 31; GENNA, a.a.O., S. 38 ff.). Die Scheidung führt jedoch nicht automatisch zur Auflösung der unter den Ehegatten bestehenden einfachen Gesellschaft, sondern nur dann, wenn die Scheidung als wichtiger Grund oder ein anderer gesellschaftsrechtlicher Auflösungsgrund gegeben ist und dieser von einem Gesellschafter auch angerufen wird (GENNA, a.a.O., S. 52 und 152). 5.4.4. Der Berufungskläger machte vorinstanzlich geltend, die einfache Gesellschaft ende gemäss Gesellschaftsvertrag im Falle der Scheidung (RG- act. I.1, Rz. 46 f. und Rz. 58). Dies wurde von der Berufungsbeklagten – von dem mit Art. 121 Abs. 3 ZGB begründeten Aufschub abgesehen – nicht in Frage gestellt (RG-act. I.3, Rz. 94 f. und Rz. 110). Der Gesellschaftsvertrag belegt im Übrigen, dass die einfache Gesellschaft im Falle der Scheidung enden soll: "Die Gesellschaft dauert so lange, wie die Ehe der Gesellschafter besteht." und "Die Gesellschaft wird aufgelöst: 3.4.1.1 Mit Ablauf der vereinbarten Dauer" (RG-act. II.28, Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4.1). Somit war ein Auflösungsgrund gegeben und die einfache Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 5 OR; siehe E. 6). 5.4.5. Die Berufungsbeklagte knüpfte den Zeitpunkt der Aufhebung des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft an die von ihr beantragte Dauer des Wohnrechts (vgl. RG-act. I.3, Rz. 80). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zwar zutreffend aus, dass Art. 121 Abs. 3 ZGB zwingender Natur ist. Das Recht, die Auflösung der Gesellschaft geltend zu machen, bzw. Art. 545 OR ist aber ebenfalls zwingender Natur (MÜLLER, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 545). Dies bedeutet bloss, dass beide Normen nicht vertraglich wegbedungen werden können. Daraus lässt sich kein Vorrang des familienrechtlichen Anspruchs gegenüber dem gesellschaftsrechtlichen Anspruch ableiten. Der Berufungskläger hatte vorinstanzlich denn auch nicht behauptet, im Gesellschaftsvertrag sei Art. 121 Abs. 3 ZGB wegbedungen worden; vielmehr hatte er erklärt, für das Wohnrecht

21 / 55 verbleibe kein Raum, da im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Scheidung die Aufhebung der Gesellschaft und deren Liquidation vorgesehen seien (RG-act. I.2, Rz. 46 und 58; RG-act. I.4, Rz. 97 ff.; RG-act. VII.3, Rz. 31 ff.). Dies trifft zu. Art. 121 Abs. 3 ZGB verpflichtet die Parteien nicht zur Beibehaltung von Eigentum an der Familienwohnung, es setzt solches vielmehr voraus. Besteht ein gesellschafts- oder sachenrechtlicher Anspruch auf Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums und ist dieses keinem Ehegatten zu Eigentum zuzuweisen, so fehlt der Gegenstand, an dem ein Wohnrecht begründet werden könnte. 5.4.6. Da nach dem Gesagten vorliegend kein Eigentum der Ehegatten an der ehelichen Liegenschaft mehr bestehen wird, fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für ein Wohnrecht nach Art. 121 Abs. 3 ZGB. Die Prüfung wichtiger Gründe und die Vornahme einer Interessenabwägung erübrigen sich damit. Die Berufung ist in diesem Punkt im Ergebnis (siehe E. 5.2.5 in fine) gutzuheissen und die Dispositivziffer 7 ersatzlos aufzuheben. Die Anschlussberufung betreffend die Dauer des Wohnrechts ist abzuweisen. 5.4.7. Ohne Wohnrecht besteht auch kein auf Art. 121 Abs. 3 ZGB basierender Anspruch auf Entschädigung. Anträge hinsichtlich einer auf einem anderen Rechtsgrund als einem Wohnrecht basierenden Entschädigung, etwa für die faktische Nutzung der ehelichen Liegenschaft bis zur Aufhebung des Wohnrechts, stellt der Berufungskläger nicht. Der Unterhaltsberechnung vorgreifend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger infolge der Anrechnung der ausdrücklich von beiden Seiten nicht beanstandeten Wohnkosten der Berufungsbeklagten und der Kinder von CHF 1'500.00 (act. A.3, Rz. 23; act. A.4, Rz. 18; act. A.5, Rz. 33) bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mit Blick auf die Versteigerung (E. 10.5.3 in fine und E. 11.2 f.), anstelle der Berücksichtigung angemessener Mietkosten von CHF 2'750.00, über die Leistung tieferer Unterhaltsbeiträge faktisch doch entlastet wird. 6. Dispositivziffer 11.b (Aufteilung des Erlöses aus einem allfälligen Verkauf) 6.1. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Entschädigung für das Wohnrecht, dass die Berufungsbeklagte u.a. die gemäss Basiskreditvertrag geschuldeten Amortisationen zu leisten habe und der Berufungskläger bei einem Verkauf der Liegenschaft von diesen profitiere (act. B.1 E. 6.3). In Dispositivziffer 11.b hielt sie fest, die Aufteilung des Erlöses "im Falle des Verkaufs" der ehelichen Liegenschaft richte sich nach Ziff. 3.6 des Gesellschaftsvertrags, wobei das von den Parteien investierte Eigengut zu berücksichtigen sei. Sie ordnete an, dass der Berufungskläger in Abweichung von Ziff. 3.6.2 des

22 / 55 Gesellschaftsvertrags hälftig an den von der Berufungsbeklagten seit dem 31. Mai 2020 bis zum Verkaufszeitpunkt geleisteten direkten und indirekten Amortisationen partizipiere (act. B.1 Dispositivziffer 11.b; act. B.1 E. 9.3.6 in fine). 6.2. Der Berufungskläger verlangt die Aufhebung dieser Dispositivziffer und die Anordnung der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft. Der Nettoerlös aus der Versteigerung, d.h. der Verkaufs- bzw. Zuschlagspreis abzüglich allfälliger dem Käufer bzw. Ersteigerer überbundener Grundpfandschulden, abzüglich der Grundstückgewinnsteuer, abzüglich der Verkaufs- und Steigerungskosten sowie abzüglich der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch sei zu CHF 199'105.62 dem Berufungskläger und zu CHF 204'501.55 der Berufungsbeklagten auszubezahlen (jeweils Rückerstattung der investierten Mittel aus Eigengut) und ein allfälliger verbleibender Mehrerlös zwischen den Parteien hälftig zu teilen (act. A.1, Rechtsbegehren 4). Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger begründe nicht, weshalb er direkt eine öffentliche Versteigerung verlange, anstatt wie es üblich sei, zuerst einen freihändigen Verkauf anzustreben (act. A.3, Rz. 27). Der Berufungskläger erachtet die sachenrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung von Miteigentum (Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 1 ZGB) für anwendbar und erklärt, es liege auf der Hand, dass sich die Ehegatten vorliegend über die Art der Aufteilung nicht hätten einigen können, weshalb es keiner weiteren Begründung der öffentlichen Versteigerung bedürfe (act. A.4, Rz. 33 f.). Die Berufungsbeklagte hatte vorinstanzlich beantragt, es sei die Aufhebung des Gesamteigentums an der ehelichen Liegenschaft durch bestmöglichen freihändigen Verkauf und Aufteilung des Nettoerlöses unter den Parteien gemäss Ziff. 10 der weiteren Bestimmungen des Grundstückkaufvertrags vom 13. Januar 2016 und den Liquidationsvorschriften von Ziff. 3.5 des Gesellschaftsvertrags vom 27. Januar 2016 anzuordnen und der Nettogewinn nach Tilgung der Hypothekarschuld, sämtlicher Verkaufskosten und Steuern den einzelnen Gütermassen zu 47.41% dem Eigengut des Berufungsklägers, zu 48.88% dem Eigengut der Berufungsbeklagten, zu 2.9% der Errungenschaft des Berufungsklägers und zu 0.81% der Errungenschaft der Berufungsbeklagten zuzuweisen, wobei die Zuweisungen zur Errungenschaft mit der Feststellung zu verbinden seien, dass den Parteien daran je 50% zustehe (RG-act. VII.5, Rechtsbegehren 14). 6.3. Die Liquidation einer einfachen Gesellschaft richtet sich nach Art. 548 ff. OR, sowie sinngemäss nach Art. 582 ff. OR, den Regeln zur Liquidation der Kollektivgesellschaft. Grundsätzlich nicht anwendbar ist die vom Berufungskläger angerufene sachenrechtliche Vorschrift von Art. 654 Abs. 2 ZGB über die Auflösung

23 / 55 von Gesamteigentum, die auf die Bestimmungen zum Miteigentum verweist, da das Gesellschaftsrecht Vorrang vor den subsidiären sachenrechtlichen Bestimmungen geniesst (GENNA, a.a.O., S. 12 mit Verweis auf BGE 93 II 387 E. 3 f. und S. 17). Es sind sämtliche Rechtsverhältnisse abzuwickeln und alle Aktiven und Passiven zu verteilen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 548/549 N. 3 m.w.H.). Die Aktiven sind zur Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden, zum Ersatz der Auslagen und Verwendungen und der Rückerstattung der von den Parteien geleisteten Einlagen zu verwenden (Art. 549 OR; sog. äussere Liquidation). Dabei sind die fraglichen Aktiven, soweit es die Auseinandersetzung erfordert, in analoger Anwendung von Art. 585 Abs. 1 OR zu versilbern (BGE 93 II 387 E. 4). Dies kann durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung geschehen (SETHE, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht II, Art. 547-551 N. 16). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn, ein allfälliger Fehlbetrag, der auch die Einlagen übersteigen kann, als Verlust unter den Gesellschaftern zu verteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Wird vertraglich nichts anderes geregelt, gilt eine hälftige Gewinn- und Verlustbeteiligung (Art. 533 Abs. 1 OR; STAEHELIN, a.a.O., Art. 548/549 N. 12 m.w.H.). 6.4. Die Parteien können dem Gericht konkrete Anträge hinsichtlich der äusseren Liquidation stellen (GENNA, a.a.O., S. 91 f.). Mit Blick auf Grundstücke kann die Anordnung der Veräusserung im Rahmen der Klage auf Durchführung der Liquidation als Anordnung einer einzelnen Liquidationshandlung verlangt werden (Art. 585 Abs. 3 OR analog; LÜCHINGER/WIDMER LÜCHINGER, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht I,

2. Aufl. 2026, Art. 585 N. 4; STAEHELIN, a.a.O., Art. 550 N. 9 mit Verweis auf BGE 93 II 387; HANDSCHIN/VONZUN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2008, Art. 545-551 N. 12). Es handelt sich um eine Leistungsklage, mit der die Gesellschafter zu einem konkreten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden (FELDER, Die einseitige Beendigung der Mitgliedschaft im Recht der einfachen Gesellschaft, Vorgehen und vermögensrechtliche Folgen, 2025, Rz. 571 ff.). Nach Abschluss der Liquidationshandlungen, d.h. wenn alle Schulden bezahlt sind und die Aktiven ausschliesslich aus liquiden Mitteln bestehen, kann jeder Gesellschafter mit einer Leistungsklage an das Gericht gelangen und die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen. In diesem Rahmen hat das Gericht vorfrageweise über die gesamte interne Liquidation, den Umfang des Gesellschaftsvermögens, die Höhe der Auslagen, den Wert und die Rückerstattung der Einlagen und den Anteil am Gewinn zu entscheiden (STAEHELIN, a.a.O., Art. 550 N. 10). Die Klage auf

24 / 55 Ausrichtung bzw. Tragung des Liquidationsanteils kann erst ergriffen werden, wenn die äussere Liquidation abgeschlossen ist (FELDER, a.a.O., Rz. 619 und Rz. 464 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 4A_509/2010 vom 11. März 2011 E. 6.2; 4C.416/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2022.11 vom 10. Mai 2022 E. 5.4.1). 6.5. Aufgrund der Uneinigkeit der Parteien über die Verwertungsart dürfte ein freihändiger Verkauf vorliegend erschwert oder gar unmöglich sein. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, als Liquidationsmassnahme die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft anzuordnen, wobei es den Parteien zu überlassen ist, zur Durchführung an die zuständige Behörde zu gelangen (Art. 6 ff. EGzOR [BR 210.200]). Die Parteien haben es folglich auch in der Hand, sich stattdessen doch noch auf einen gemeinsamen freihändigen Verkauf zu verständigen. Die Ausrichtung bzw. Tragung des Liquidationsanteils kann erst nach Abschluss der äusseren Liquidationsphase geltend gemacht werden (E. 6.4). Das Begehren des Berufungsklägers auf Verteilung des Nettoerlöses ist verfrüht. Als Klage auf einzelne Innenansprüche verstanden, ist es abzuweisen, da bloss Anspruch auf das Liquidationsergebnis besteht. Als Klage auf Feststellung des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verteilschlüssels verstanden, ist mangels Feststellungsinteresse darauf nicht einzutreten. Nach Abschluss der Liquidation steht den Gesellschaftern eine Leistungsklage auf Herausgabe des Liquidationsergebnisses offen, in deren Rahmen die Verteilung des Nettoerlöses vorfrageweise geprüft wird. Als Begehren um Rückerstattung oder Ausgleich von Investitionen und Amortisationen verstanden, die mit Leistungen aus einer Gütermasse (Errungenschaft, Eigengut) bzw. mit güterrechtlichen Ansprüchen begründet werden, ist darauf nicht einzutreten. Die güterrechtlichen Ansprüche wurden mit der unangefochten gebliebenen Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung (Dispositivziffer 11.a) bereits rechtskräftig beurteilt (E. 2.2; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO e contrario). Die Gutheissung der Berufung beschränkt sich daher auf die Aufhebung der Dispositivziffer 11.b und die Anordnung der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft. 7. Nachehelicher Unterhalt 7.1. Die Vorinstanz verneinte eine lebensprägende Ehe. Sie erwog, in diesem Fall stehe die nacheheliche Solidarität im Vordergrund, wobei sich die Tragweite eines gemeinsamen Lebensplans aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall beurteile und der Ehegatte so zu stellen sei, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre. Der Ehe seien vorliegend mehrere Kinder entsprossen und die Berufungsbeklagte habe mit der Arbeit bei der I._____ eine Anstellung ausserhalb des erlernten Berufs

25 / 55 angenommen. Ohne den Eheschluss und die Zeugung des Nachwuchses wäre sie wahrscheinlich im erlernten Beruf geblieben, hätte weitere Berufserfahrung gesammelt und gegebenenfalls auch einen Karriereschritt vollzogen. Die Berufungsbeklagte werde beim Wiedereinstieg vermutlich ein tieferes Gehalt erzielen. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz der Berufungsbeklagten für die erlittene Einkommens- und Vorsorgeeinbusse einen nachehelichen Unterhalt von CHF 200.00 bis zum Eintritt des jüngsten Sohnes in die Oberstufe (Ende Juli 2032) zu (act. B.1 E. 7.3.2 letzter Spiegelstrich). Sie rechnete ihr ab der zweiten Phase gestützt auf die Gehaltstabelle für die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 2'711.00 (Lohnstufe 7, abzgl. 16% Sozialversicherungsabgaben, inkl.

13. Monatslohn) an (act. B.1 E. 7.4). 7.2. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie der Berufungsbeklagten einen nachehelichen Unterhalt zuspreche, obwohl sie die Ehe nicht als lebensprägend einstufe und selbst ausführe, dass die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten gegeben sei. Die Betreuung eigener Kinder werde als "Arbeit im Beruf" berücksichtigt, weshalb die Berufungsbeklagte als Kindergartenlehrperson nicht in einer niedrigen Lohnstufe wiedereinsteigen müsse. Sie habe auch nicht auf Karrierechancen verzichtet (act. A.1, Rz. 37 ff.). Die Berufungsbeklagte hält dagegen, die Gehaltstabelle unterscheide nicht danach, ob man eigene Kinder habe oder nicht, weshalb das Argument der "Arbeit im Beruf" nicht greife. Im Übrigen schliesst sie sich der vorinstanzlichen Begründung an (act. A.3, Rz. 41 ff.). Der Berufungskläger hält daran fest, dass nicht bewiesen sei, dass sie auf Karrierechancen verzichtet habe und welche diese bei einer Kindergartenlehrperson sein sollten; auch die Lohneinbusse sei nur eine Vermutung. Die Berufungsbeklagte arbeite bereits wieder in ihrem angestammten Beruf sowie als schulische Heilpädagogin (act. A.4, Rz. 44 ff.). Die Berufungsbeklagte erklärt, sie habe im August 2024 eine unbefristete Stelle als Förderlehrperson Deutsch im Kindergarten mit einem Pensum von sechs Stunden und eine bis Ende des Schuljahres 2024/2025 befristete Stelle als schulische Heilpädagogin mit einem Pensum von viereinhalb Stunden angetreten. Sie erhalte einen Nettolohn von CHF 2'678.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn), womit ihr die Vorinstanz ein zu hohes Einkommen angerechnet habe (act. A.5, Rz. 4 ff.). Der Berufungskläger erklärt, die Berufungsbeklagte sei in die Lohnstufe 10 und nicht die Lohnstufe 7 eingereiht worden, womit ihr Einkommen bei Hochrechnung des effektiven Pensums von 43.75% auf das hypothetische Pensum von 50% CHF 3'060.57 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) betrage. Ab August 2025 werde sie in Lohnstufe 11 eingestuft und ihr Einkommen weiter auf CHF 4'278.55 (inkl. Anteil

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13. Monatslohn) ansteigen, aufgrund der per Schuljahr 2025/2026 beschlossenen Anpassung der Kindergartenlehrpersonenlöhne an jene der Primarstufenlehrpersonen. Die Berufungsbeklagte habe daher keinen ehebedingten Nachteil erlitten (act. A.6, Rz. 8 ff. und Rz. 57 ff.). Die Berufungsbeklagte erwidert, es existiere im Ort keine Stelle im 50%-Pensum, weshalb sie die Stelle im 43.75%-Pensum habe annehmen müssen. Die Annahme einer Stelle ausserhalb des Wohnortes wäre mit zusätzlichen Fahrtkosten, Spesen und Fremdbetreuungskosten verbunden. Der Berufungskläger habe nicht bestritten, dass die Stelle als Förderlehrperson Deutsch befristet sei und eine Verlängerung unter dem Vorbehalt des Erhalts einer Lehrbewilligung stehe. Sie gesteht zu, dass ihr ab Januar 2025 eine Teuerungszulage von 0.7% ausgerichtet werde, eine Lohnstufenerhöhung habe sie jedoch nicht erhalten (act. A.7, Rz. 4 ff. und 9 ff.). Der Berufungskläger erwidert, die Berufungsbeklagte habe anerkannt, im 50%-Pensum arbeiten zu können. Ferner erwähnt er, dass die Gehaltstabellen nun in Kraft getreten seien und die Berufungsbeklagte ab August 2025 in Lohnstufe 11 mehr verdienen werde, was zeige, dass sie keine ehebedingten Nachteile habe (act. A.8, Rz. 7). 7.3. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend (BGE 147 III 293 E. 4.4; 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (BGE 148 III 161 E. 4.1; 134 III 577 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_868/2021 vom 21. Juni 2022 E. 3.1; 5A_510/2021 vom 14. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_78/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.1). Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 4.1; 147 III 249 E. 3.4.1; Urteile des

27 / 55 Bundesgerichts 5A_868/2021 vom 21. Juni 2022 E. 3.1; 5A_510/2021 vom 14. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_93/2019 vom 13. September 2021 E. 3.1; 5A_907/2019 vom

27. August 2021 E. 3.1.1). Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, indes nicht die Funktion eines "Kippschalters" zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten; dazu statt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.1.2; 135 III 59 E. 4.1) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt bleibt vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (BGE 148 III 161 E. 4.2; 147 III 249 E. 3.4.2). 7.4. Aus den neuen Anstellungsverträgen und Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten geht hervor, dass die Berufungsbeklagte ab August 2024 und damit ungefähr ab Beginn der zweiten Phase (Rechtskraft im Scheidungspunkt

17. August 2024) als Förderlehrperson Deutsch und als schulische Heilpädagogin in einem Pensum von insgesamt 43.75% arbeitet (act. C.5-7). Sie verdient in ihrer Tätigkeit als schulische Heilpädagogin nun mehr, als sie bei ausschliesslicher Tätigkeit als Kindergartenlehrperson verdient hätte, weshalb es sich rechtfertigt, auf ihr effektives Pensum von 43.75% statt auf ein hypothetisches Pensum von 50% abzustellen, zumal mit derselben Begründung dem Berufungskläger aufgrund seiner besser entlöhnten Tätigkeit als Schulleiter ein reduziertes Pensum von 87% zugestanden wird (vgl. act. B.1 E. 7.3.1 erster Spiegelstrich). 7.5. Der Nettomonatslohn der Berufungsbeklagten betrug ab August 2024 insgesamt rund CHF 2'698.00 (CHF 2’472.20 Nettolohn zzgl. CHF 225.40 Anteil des 13. Monatslohns; act. C.7). Ab Januar 2025 betrug er aufgrund der Teuerungszulage insgesamt rund CHF 2'717.00 (CHF 2'490.00 Nettomonatslohn zzgl. CHF 227.00 Anteil des 13. Monatslohns; act. C.10; act. B.9). Ab August 2025 erhöhte sich ihr Nettolohn infolge des Lohnstufenanstiegs auf Lohnstufe 11. Ferner ist ab diesem Zeitpunkt von der neuen Gehaltstabelle für Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule auszugehen, in der die infolge der Teilrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) generell erhöhten Löhne ausgewiesen sind (act. B.10). Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge sowie des Zuschlags für die Tätigkeit als Heilpädagogin (ein Drittel der Differenz zum Lohn als Kindergartenlehrperson; CHF 237.35 bei einem 100%-Pensum) belief sich der Nettomonatslohn der Berufungsbeklagten auf rund CHF 3'235.00 (CHF 2'964.00 Nettomonatslohn zzgl. CHF 271.00 Anteil des

13. Monatslohns). In der zweiten Phase verdiente die Berufungsbeklagte damit im Durchschnitt CHF 2'971.00 (Gewichtung 6x CHF 2'698.00; 6x CHF 2'716.00; 12x

28 / 55 CHF 3'235.00). Für die dritte Phase ist von dem erwähnten, ab August 2025 erhaltenen Nettomonatslohn von CHF 3'235.00 auszugehen. 7.6. Mit diesen Einkommen erzielt die Berufungsbeklagte gegenüber dem vorinstanzlich angenommenen Einkommen von CHF 2'711.00 ein Mehreinkommen von CHF 260.00 (zweite Phase) bzw. CHF 524.00 (dritte Phase), das den ihr vorinstanzlich zugesprochenen nachehelichen Unterhalt von CHF 200.00 übersteigt. Sie macht nicht geltend, ihr gebührender Unterhalt liege höher als vorinstanzlich angenommen. Da sie für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufkommen kann, entfällt ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Im Übrigen entfällt aufgrund des angepassten Einkommens auch der Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Entsprechend sind Dispositivziffern 8, 9 und 10 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 7.7. Die Berufungsbeklagte konnte in Lohnstufe 10 in den angestammten Beruf wiedereinsteigen (act. C.6 f.). Damit hat sich die vorinstanzliche Annahme eines Wiedereinstiegs in Lohnstufe 7 nicht bewahrheitet. Grundsätzlich schliesst dies einen nachehelichen Unterhalt noch nicht aus. Zu berücksichtigen sind nämlich auch Umfang und Dauer der vom Ehegatten noch – d.h. auch nach der Scheidung

– zu leistenden Betreuung der Kinder (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Vorliegend hätte die Berufungsbeklagte ohne die Betreuungspflichten ihre Erwerbstätigkeit bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt wieder ausweiten und voll erwerbstätig sein können. Eine solche weiterdauernde teilweise Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann weitere Einbussen im Pensionskassenguthaben und der privaten Vorsorge, das Verpassen weiterer Karrierechancen und damit entgehender Einkommenssteigerungen sowie fehlende Sozialversicherungsdeckung bei Krankheit und Unfall zur Folge haben (BÜCHLER in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, ZGB, Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 125 N. 77). Diese Nachteile erleidet die Berufungsbeklagte trotz höherer Lohneinstufung als vorinstanzlich angenommen. Es lägen somit weiterhin ehebedingte Nachteile vor, die vom Betreuungsunterhalt nicht abgedeckt sind und einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen. Die Berufungsbeklagte bringt jedoch in tatsächlicher Hinsicht nichts dazu vor. Auch mit Blick auf die Höhe des gebührenden Unterhalts, wie er von der Vorinstanz beziffert wurde, wendet die Berufungsbeklagte wie erwähnt nichts ein. Eine Prüfung der Aufrechterhaltung des nachehelichen Unterhalts gestützt auf andere ehebedingte Nachteile anstelle der verpassten Karrierechance bzw. der zu tiefen Lohneinstufung fällt daher ausser Betracht.

29 / 55 8. Volljährigenunterhalt 8.1. Die Vorinstanz bildete keine Phasen ab Volljährigkeit der Kinder, womit sie ihnen rechnerisch weiterhin einen Überschussanteil zugestand; in der letzten Phase betrug dieser CHF 622.00 pro Kind. Mit Bezug auf die Tochter begründete die Vorinstanz dies damit, dass zukunftsbezogene Prognosen unsicher seien und nicht ersichtlich sei, weshalb eine annäherungsweise Schätzung hypothetischer Ausbildungskosten überzeugender sein sollte als deren Berücksichtigung über den Überschussanteil. Eine ungerechtfertigte Bevorteilung volljähriger Kinder sei bei durchschnittlichen oder leicht überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wenig wahrscheinlich, zumal die Überschussbeteiligung häufig unter den effektiven Ausbildungskosten liege. Angesichts des erheblichen gerichtlichen Ermessens bei der Überschussverteilung und des nicht exorbitant hohen Überschusses erweise sich die gewählte Lösung als sachgerecht und trage zudem zur Reduktion der Phasenbildung bei (act. B.1 E. 7.7.3). 8.2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, indem sie den volljährigen Kindern weiterhin einen Überschussanteil angerechnet habe. Sie begründe dies zudem nur hinsichtlich der Tochter; die Anrechnung eines Überschussanteils an den Unterhalt der Söhne habe die Vorinstanz nicht begründet und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Ab Volljährigkeit der Kinder sei jeweils eine neue Phase ohne Überschussbeteiligung zu bilden. Der Überschuss der minderjährigen Kinder sei aus erzieherischen Gründen und angesichts seiner finanziellen Lage auf CHF 622.00 zu plafonieren. Ferner habe sich die Berufungsbeklagte zur Hälfte am Volljährigenunterhalt zu beteiligen, da sie denselben Beruf wie der Berufungskläger erlernt habe und in etwa das gleich hohe Einkommen erwirtschaften werde (act. A.1, Rz. 11 ff., insb. 27; act. A.4, Rz. 36 ff.; act. A.6, Rz. 46 ff.). Die Berufungsbeklagte hält dagegen, die Überschussverteilung sei rechtmässig erfolgt. Der Berufungskläger begründe seine Berechnung nicht hinreichend, insbesondere begründe er nicht, weshalb die freiwerdenden Mittel allein ihm zugutekommen sollten. Die Kinder eines Elternteils seien im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln. Sollte die Überschussbeteiligung der Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit entfallen, seien die freiwerdenden Mittel nicht allein auf den Berufungskläger, sondern auch auf die minderjährigen Kinder und die Berufungsbeklagte zu verteilen, da auch sie mit ihrem Einkommen zum Überschuss beitrage. Dass der Überschussanteil aus erzieherischen oder konkreten Bedarfsgründen unangemessen sei, werde bestritten (act. A.3, Rz. 29 ff.; act. A.5, Rz. 43 ff.).

30 / 55 8.3. Die Voraussetzungen sowie Berechnung und Tragung von Volljährigenunterhalt unterscheiden sich von derjenigen des Minderjährigenunterhalts. Volljährigenunterhalt setzt voraus, dass weitere Unterhaltsleistungen sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht den Eltern zumutbar sind. Das volljährige Kind hat Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der Ausbildungskosten, da der Volljährigenunterhalt die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung bezweckt. Entsprechend diesem limitierten Zweck besteht kein Anspruch auf Beteiligung am elterlichen Überschuss mehr; eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern würde zudem Kinder mit langer Ausbildungszeit in unsachlicher Weise gegenüber Kindern mit kurzer Ausbildungszeit bevorteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2 und 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom

14. Mai 2021 E. 5.3). Wird nach Erreichen der Volljährigkeit formell ein Überschussanteil berücksichtigt, während gleichzeitig auf die Anrechnung bzw. Ausscheidung von Ausbildungskosten verzichtet wird, ist dies zwar methodisch nicht korrekt. Das Ergebnis kann jedoch dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, auf das ein Anspruch besteht, da der Überschussanteil faktisch durch die Ausbildungskosten kompensiert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.1.3; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 13.2). 8.4. Neben dem Entfallen der Überschussverteilung verändert sich auch die Tragung des Barunterhalts ab Volljährigkeit. Diese richtet sich nicht mehr danach, wer Unterhalt in natura erbringt, Naturalunterhalt wird ab Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr berücksichtigt. Denn selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen in natura erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind. Massgebend für die Tragung ist entsprechend das Verhältnis der elterlichen Leistungsfähigkeit in jenem Zeitpunkt, wobei der Unterhalt, soweit zumutbar, vom Kind selbst zu tragen ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2). 8.5. Die Kinder sind derzeit zwölf-, neun- und siebenjährig. Konkrete Anhaltspunkte zu ihrem künftigen Ausbildungsweg fehlen (vgl. E. 10.7), sodass die Ausbildungskosten sowie die nach Eintritt der Volljährigkeit anfallenden Bedarfspositionen nicht individuell bestimmt werden können. Es ist daher auf typische, mit zunehmendem Alter und der Ausbildung einhergehende

31 / 55 Kostensteigerungen (Schul- bzw. Studiengebühren, Lernmaterialien und Lernausstattung [Laptop, Tablet etc.], aus dem Grundbetrag zu deckende Kosten, höhere Krankenkassenprämien für junge Erwachsene etc.) abzustellen. Diese beruhen zwar notwendigerweise auf Unsicherheiten, orientieren sich jedoch an erfahrungsgemäss für Ausbildungen bzw. mit Volljährigkeit anfallenden Kosten und werden unabhängig von der elterlichen Leistungsfähigkeit bestimmt. Damit unterscheiden sie sich vom Überschussanteil, der gerade an diese Leistungsfähigkeit anknüpft. Die fortgesetzte Zusprechung eines Überschussanteils richtet sich insofern am falschen Parameter aus, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass im Ergebnis ähnliche Unterhaltsbeträge resultieren. Die vorinstanzliche Überlegung, wonach die Berücksichtigung über den Überschussanteil bei durchschnittlichen Verhältnissen regelmässig sachgerechter als schematische Schätzungen erscheint, überzeugt im Ansatz. Gleichwohl ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung methodisch anders vorzugehen: Die mit Eintritt der Volljährigkeit verbundenen Bedarfsveränderungen sind einzeln bzw. transparent auszuweisen, anstatt sie pauschal über eine "Umwidmung" des Überschussanteils ab Volljährigkeit zu erfassen. Dies erleichtert auch eine Überprüfung in allfälligen Abänderungsverfahren, ob sich die Annahmen bewahrheitet oder Bedarfspositionen verändert haben. 8.6. Vorliegend ist eine Neuberechnung des Unterhalts und die Bildung weiterer Phasen nicht nur aus diesem Grund vorzunehmen, sondern auch im Hinblick auf die abweichende Tragung des Unterhalts nach Eintritt der Volljährigkeit. Ab diesem Zeitpunkt hat die Berufungsbeklagte den Barunterhalt der Kinder grundsätzlich mitzutragen. Massgeblich ist dabei das Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der minderjährigen Kinder. Aufgrund der kurzen Dauer der Phase ab Volljährigkeit der Tochter (sechste Phase umfasst vier Monate) sowie der zu diesem Zeitpunkt weiterhin erheblich geringeren Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten (Verhältnis 95:5) ist die Berufungsbeklagte (erst) ab der siebten Phase, mit der Erhöhung ihres Pensums, zur anteiligen Tragung des Volljährigenunterhalts zu verpflichten (siehe E. 11.6 f.). Die Rügen des Berufungsklägers erweisen sich in diesem Punkt als begründet und Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. 9. Phasen Die erste von der Vorinstanz ausgeschiedene Unterhaltsphase (ab Rechtskraft bis

31. Juli 2024) endete noch vor Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils (17. August 2024). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzentscheid vom 3. Juli 2020 als vorsorgliche Massnahme für das

32 / 55 Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO), womit die erste Phase obsolet und der Beginn der zweiten Phase anzupassen ist. Die zweite Phase beginnt entsprechend neu mit der Rechtskraft im Scheidungspunkt (17.08.2024 bis 30.06.2026). Gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 3. Juli 2020 geleisteter vorsorglicher Unterhalt kann angerechnet werden. Die dritte Phase (01.07.2026 bis 28.02.2029) bleibt hinsichtlich des Zeitraums unverändert, es sind jedoch aufgrund des noch nicht zeitlich fixierten Auszugs aus der ehelichen Liegenschaft und der damit zusammenhängenden Änderung der Wohnkosten zwei Varianten der dritten Phase zu bilden (siehe E. 10.5.3 in fine). Das Ende der vierten Phase (01.03.2029 bis 31.07.2030) und der Beginn der fünften Phase (01.08.2030 bis 29.02.2032) bildet neu der Lehrbeginn der Tochter, da bereits ab diesem Zeitpunkt die Ausbildungskosten und die höhere Ausbildungszulage zu berücksichtigen sein werden. Die sechste Phase beginnt mit der Volljährigkeit der Tochter (01.03.2032 bis 31.07.2032 bzw. für die Tochter bis zum Abschluss der Ausbildung). Die anschliessende nunmehr siebte Phase (01.08.2032 bis 30.06.2034) beginnt wie bisher mit dem erhöhten Pensum der Berufungsbeklagten von 80%. Danach ist mit Erreichen der Volljährigkeit des älteren Sohnes eine neue achte Phase (01.07.2034 bis 31.07.2035 bzw. für den älteren Sohn bis Abschluss der Ausbildung), mit dem Lehrbeginn des jüngsten Sohnes eine neue neunte Phase (01.08.2035 bis 28.02.2037) und mit Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes eine neue zehnte Phase (01.03.2037 bis Abschluss der Ausbildung des jüngsten Sohnes) zu bilden. 10. Einkommen und Bedarf Im Folgenden werden die Grundlagen der Unterhaltsberechnung (Einkommen und Bedarf der Eltern und Kinder) systematisch abgehandelt. Die weiteren Rügen des Berufungsklägers sowie die Gegenvorbringen der Berufungsbeklagten werden dabei im betreffenden Sachzusammenhang geprüft. Anschliessend wird der Unterhalt in den einzelnen Phasen berechnet. 10.1. Einkommen der Berufungsbeklagten Mit Bezug auf das Einkommen der Berufungsbeklagten in der zweiten und dritten Phase wird auf Erwägung 7.5 verwiesen. Ausgehend davon ist das mit dem Übertritt des jüngsten Sohnes in die Oberstufe in der nunmehr siebten Phase angerechnete hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten bei einem 80%-Pensum neu hochzurechnen, was CHF 5'916.00 ergibt. Mit Volljährigkeit des jüngsten Sohnes rechnete die Vorinstanz der Berufungsbeklagten ein Vollzeitpensum an. Angesichts des Umstandes, dass dem Berufungskläger über alle Phasen hinweg kein

33 / 55 Vollzeitpensum angerechnet wird, sondern bloss ein solches von 87%, rechtfertigt es sich nicht, der Berufungsbeklagten ein Vollzeitpensum zu unterstellen. Vielmehr ist weiterhin von einem hypothetischen Einkommen bei einer Tätigkeit im 80%- Pensum auszugehen. 10.2. Einkommen des Berufungsklägers 10.2.1. Die Vorinstanz stellte auf das tatsächliche Pensum des Berufungsklägers als Schulleiter von 87% ab und rechnete ihm ein Einkommen von CHF 7'659.00 (ausgehend von RG-act. II.102, 13. Monatslohn, Teuerung von 1.4%) an (act. B.1 E. 7.3.1 erster Spiegelstrich). Die Berufungsbeklagte bringt vor, dem Berufungskläger werde für das Jahr 2025 eine Teuerungszulage von 0.7% gewährt und er erhalte – im Gegensatz zu ihr – eine Stufenerhöhung von 1% des bisherigen Lohnes (act. A.7, Rz. 12). 10.2.2. Da bei der Berufungsbeklagten die generelle Lohnerhöhung infolge der Teilrevision des Schulgesetzes berücksichtigt wird, drängt sich in Anwendung der Untersuchungsmaxime auch beim Berufungskläger eine Anpassung auf. Der Berufungskläger trat im Schuljahr 2021/2022 eine Stelle als Schulleiter im 80%- Pensum in der Lohnstufe 4 an (RG-act. II.39, Ziffer 4, 6 und 9). Zudem trat er eine Stelle als Lehrperson im knapp 7%-Pensum (ca. zwei Lektionen; RG-act. II.52, Ziffer 4) an, für die er einen Lohn einer Primarlehrperson in der Lohnstufe 9 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen dem Lohn einer Primarlehrperson und dem Lohn einer Oberstufenlehrperson erhielt (RG-act. II.52, Ziffer 3, 6 und 9; RG-act. II.102). Für die Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026 ist aufgrund der Lohnstufenerhöhungen als Schulleiter von Lohnstufe 7 bzw. 8 und als Lehrperson von Lohnstufe 12 bzw. 13 auszugehen (Art. 61 Abs. 1 Verordnung zum Volksschulgesetz, VSV [BR 421.010]). Unter Berücksichtigung dieser Lohnstufenerhöhungen, der Pensen des Berufungsklägers und der Gehaltstabellen Januar 2025 und August 2025 sowie der Sozialabzüge ergeben sich für das Schuljahr 2024/2025 bzw. die zweite Phase ein Nettomonatslohn von CHF 7'977.00 und für das Schuljahr 2025/2026 ein Nettomonatslohn von CHF 8'207.00. Letzterer ist ab der dritten Phase zu berücksichtigen. 10.3. Einkommen der Kinder 10.3.1. Die Erhöhung der Kinderzulage ab Januar 2026 auf CHF 240.00 ist von Amtes wegen ab der dritten Phase zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 1 lit. b ABzKFZG [BR 548.120]). Jeweils ab Ausbildungsantritt ist den Kindern die Ausbildungszulage von CHF 290.00 anzurechnen (zum Zeitpunkt siehe E. 10.7 in fine).

34 / 55 10.3.2. Die Vorinstanz berechtigte den Berufungskläger, jeweils einen Drittel der allfälligen Lehrlingslöhne an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen und hielt dies im Dispositiv fest (act. B.1 E. 7.7.4 und Dispositivziffer 8.c). Der Berufungskläger beantragt, diese Dispositivziffer sei aufzuheben und er sei zu berechtigen, einen Drittel des Nettolehrlingslohns der Kinder an den Unterhalt anzurechnen (act. A.1, Rechtsbegehren 1 und 5 in fine). Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, begründet der Berufungskläger dieses Begehren nicht (act. A.3, Rz. 33). Zudem wurde die beantragte Berechtigung mit dem angefochtenen Urteil bereits eingeräumt. Gründe, die eine Anpassung des anrechenbaren Anteils des Lehrlingslohns von Amtes wegen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die beantragte Aufhebung von Dispositivziffer 8.b betreffend die Zahlungsmodalitäten (act. A.1, Rechtsbegehren 1; act. B.1 Dispositivziffer 8.b). 10.4. Grundbetrag Mit der Volljährigkeit steigen die mit dem Grundbetrag abzudeckenden Kosten erfahrungsgemäss, weshalb volljährigen Kindern ein höherer Grundbetrag zusteht. Lebt das volljährige Kind in einer Wohngemeinschaft, sei es zusammen mit einem Elternteil oder mit anderen Personen, ist praxisgemäss der hälftige Ehegattengrundbetrag, d.h. CHF 850.00, anzurechnen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.4.1). Den Kindern ist entsprechend jeweils ab Erreichen der Volljährigkeit ein Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen. Der von der Vorinstanz im Grundbedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigte Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.00 ist ab Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes zufolge der entfallenden Berücksichtigung der Erziehungs- und Betreuungspflichten auf CHF 1'200.00 zu reduzieren. Hinsichtlich des Grundbetrags des Berufungsklägers sowie der Berufungsbeklagten und der Kinder während der Minderjährigkeit der Kinder sind keine Anpassungen vorzunehmen. 10.5. Wohnkosten 10.5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger aufgrund der kostensenkenden Lebensgemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern einen monatlichen Mietzins von CHF 657.00 an. Für die Berufungsbeklagte und die Kinder ging die Vorinstanz von dem übereinstimmend genannten Betrag von CHF 1'500.00 aus, den sie gestützt auf die in der Steuererklärung 2022 ausgewiesenen Hypothekarzinsen und die pauschal mit 20% des Eigenmietwerts zu veranschlagenden Nebenkosten als sachgerecht beurteilte. Sie verteilte diese

35 / 55 Wohnkosten sodann nach grossen und kleinen Köpfen auf die Berufungsbeklagte und die Kinder (act. B.1 E. 7.3.2 erste zwei Spiegelstriche). 10.5.2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz gehe im Rahmen der Entschädigung für das Wohnrecht von Wohnkosten der Berufungsbeklagten von CHF 2'450.00 zuzüglich Nebenkosten aus. Für diesen Betrag könne die Berufungsbeklagte auch eine angemessene Mietwohnung im Ort finden (act. A.1, Rz. 56). Die Berufungsbeklagte hält fest, der Berufungskläger habe die Wohnkosten nicht angefochten (act. A.3, Rz. 23). Der Berufungskläger stellt klar, dass er sie im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht anficht. Dass die Wohnkosten in der Unterhaltsberechnung allenfalls nicht im Einklang mit einer Entschädigung für ein Wohnrecht stünden, gehe vollumfänglich zulasten der Berufungsbeklagten, da diese keine entsprechenden Eventualanträge stelle (act. A.4, Rz. 18). Die Berufungsbeklagte hält daran fest, dass der Berufungskläger die Wohnkosten im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht angefochten habe. Sie sehe keinen Anlass, das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt anzuzweifeln (act. A.5, Rz. 33). Der Berufungskläger reicht Auszüge von Internetseiten ein, die ausgeschriebene Mietwohnungen im Ort zeigen (act. A.6, 4 ff.). Die Berufungsbeklagte bestreitet die novenrechtliche Zulässigkeit dieser Eingaben (act. A.7, 14 ff.). 10.5.3. Im Rahmen der Offizialmaxime ist das Gericht an die Parteianträge nicht gebunden und kann im Rahmen der unbeschränkten Untersuchungsmaxime auch in anderem Zusammenhang offerierte Beweise – wie vorliegend die Unterlagen zu den im Ort ausgeschriebenen Wohnungen – würdigen. Aufgrund der Aufhebung des Wohnrechts sind ab dem Zeitpunkt des Auszugs der Berufungsbeklagten die Wohnkosten ausgehend von den Kosten für eine angemessene Mietwohnung zu bestimmen, nicht mehr gestützt auf die Hypothekarzinsen und Nebenkosten für ein Eigenheim. Ausgehend von den vom Berufungskläger eingereichten Belegen (act. B.7 f.) und den aktuell ausgeschriebenen Mietwohnungen im Ort (,,, alle besucht am 10.04.2026) erscheinen für die Berufungsbeklagte und die drei Kinder Mietkosten (inklusive Nebenkosten) von insgesamt CHF 2'750.00 als angemessen. Nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergeben sich Wohnkosten von CHF 1'100.00 für die Berufungsbeklagte und je CHF 550.00 pro Kind. Da der genaue Zeitpunkt des Auszugs der Berufungsbeklagten mit Blick auf die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft noch nicht feststeht, sind für die dritte Phase mit Blick auf die Wohnkosten zwei Varianten zu berücksichtigen (siehe E. 11.2 f.). 10.5.4. Bei Haushalten mit volljährigen Kindern, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen

36 / 55 (betreibungsrechtliche Richtlinien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom

16. November 2021 E. 7.3). Vorausgesetzt ist, dass das volljährige Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom 24. Juli 2014 E. 4c). Verfügt das volljährige Kind hingegen über kein eigenes Einkommen, ist der Wohnkostenanteil gleich zu berechnen wie jener eines Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). Angesichts der Ungewissheit über den Ausbildungsweg der Kinder und ihren Verbleib im Haushalt der Mutter ist ihr Wohnkostenanteil nach Erreichen der Volljährigkeit unverändert zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom

20. April 2022 E. 8.3 in fine; vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.5.1; ZK1 20 30 vom 18. August 2022 E. 9.4.4). 10.6. Krankenkassenprämien Laut Gesetz erhöhen sich die Krankenkassenprämien ab Volljährigkeit auf den Betrag für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG [SR 832.10]). Gemäss Prämienrechner des Bundesamts für Gesundheit (priminfo.admin.ch) beträgt die aktuelle Prämie für junge Erwachsene bei der gleichen Krankenkasse bei gleichbleibendem Modell (Hausarzt) und derselben Franchise wie der Berufungsbeklagten von CHF 1'500.00 (RG-act. III.63 ff.) nach Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Rückerstattung (Umweltabgabe und Reserveabbau) rund CHF 252.00. Dieser Betrag bei den Kindern jeweils ab Volljährigkeit zu berücksichtigen. 10.7. Ausbildungskosten Zum künftigen Ausbildungsweg der Kinder liegen keine Behauptungen vor. Angesichts des Alters der Kinder ist er vermutlich noch offen. Im Gymnasium an öffentlichen Schulen fallen in der Regel keine Schulgebühren an. Es ist mit Kosten für Geräte wie Laptop oder Tablet, für Software und für Lehrmittel zu rechnen. Hinzu kommen Kosten für Exkursionen oder Lager. In der Lehre ist die Berufsschule meist kostenlos, doch entstehen auch dort Auslagen für Lehrmittel und Material sowie gegebenenfalls für Arbeitskleidung, Berufsausrüstung, Prüfungsgebühren oder überbetriebliche Kurse. Im Falle eines Studiums fallen sodann Semestergebühren an. Die Ausbildungskosten sind vorliegend nur schätzungsweise bestimmbar und sollten zudem alle üblichen Ausbildungswege abdecken. Ermessensweise werden daher die einmalige Anschaffung eines Laptops oder Tablets inklusive Software von schätzungsweise rund CHF 1'200.00 sowie wiederkehrende Lehrmittelkosten von ermessensweise CHF 1'200.00 pro Jahr berücksichtigt. Für Exkursionen/Lager oder überbetriebliche Kurse ist mit weiteren CHF 400.00 pro Jahr zu rechnen. Angesichts

37 / 55 der Unsicherheit über den Ausbildungsweg ist ermessensweise von tiefen Studiumsgebühren von CHF 1'000.00 pro Jahr auszugehen (Studiumsgebühren betragen an universitären Hochschulen zwischen CHF 850.00 und CHF 2'400.00 pro Jahr, besucht am 12.04.2026). Ausgehend von diesen Beträgen und Überlegungen ist unter Einbezug der auf sechs Jahre verteilten Anschaffungskosten ermessensweise ein monatlicher Ausbildungsaufwand von rund CHF 200.00 einzusetzen. Dieser ist ab dem mutmasslichen Ausbildungsbeginn der Kinder nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, mithin ab August des Jahres, in dem das jeweilige Kind das 16. Altersjahr erreicht, einzusetzen. 10.8. Steuern 10.8.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten ausgehend von den Veranlagungsverfügungen 2021 Steuern von CHF 176.00 und dem Berufungskläger ausgehend von der Veranlagungsverfügung 2022 Steuern von CHF 142.00 über alle Phasen hinweg an. Sie schied keinen Steueranteil für die Kinder aus (act. B.1 E. 7.3.2 neunter Spiegelstrich). 10.8.2. Die Erhöhung des Pensums der Berufungsbeklagten auf 80% stellt eine wesentliche Änderung der Steuerfaktoren dar, wofür eine Neuberechnung der Steuern vorzunehmen ist. Auch die Aufhebung des Wohnrechts mit Versteigerung des ehelichen Wohnhauses sowie die mit Eintritt der Volljährigkeit der Kinder einhergehende Änderung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten machen eine Neuberechnung der Steuern erforderlich. Schliesslich gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder auch die Ausscheidung eines Steueranteiles. Die Steuern der Berufungsbeklagten sind im Verhältnis ihres Einkommens und des Einkommens der Kinder bzw. der ihnen zuzurechnenden Einkünfte (vorliegend des Barunterhaltsbeitrags und der Familienzulagen) auf die Berufungsbeklagte und die Kinder aufzuteilen (siehe BGE 147 III 265 E. 7.2; 147 III 457 E. 4.2; siehe E. 11). Aus diesen Gründen sind die Steuern von Amtes wegen unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen neu zu berechnen. 10.8.3. Der Volljährigenunterhalt ist nicht zu versteuern (Art. 24 lit. e DBG [SR 642.11]; Art. 30 Abs. 1 lit. g StG GR [BR 720.000]). Auf Seiten des Berufungsklägers sind die ab Volljährigkeit geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG [SR 642.14]; Art. 36 lit. c Steuergesetz für den Kanton Graubünden, StG [BR 720.000]) und auf Seiten der Berufungsbeklagten nicht mehr zu ihrem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen (Art. 23 f. DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. c

38 / 55 StHG; Art. 10 Abs. 5 e contrario StG). Da ab Volljährigkeit zudem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen haben, steht der kantonale Kinderabzug ab diesem Zeitpunkt beiden Elternteilen zur Hälfte zu (Art. 4 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 StG GR; Art. 38 Abs. 1 lit. h StG; Praxisfestlegung StV GR Nr. 038-01 Ziff. 2.2.5). Der Kinderabzug im Bund steht demjenigen Elternteil mit dem höheren Einkommen zu, wobei der andere Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen kann, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzugs erfolgen (Art. 35 Abs. 1 lit. a und b DBG; KS Nr. 30 ESTV, Ziff. 11 Abs. 5 f., Ziff. 14.10.2 und Ziff. 14.12.2). Anders als beim Bund gilt im Kanton Graubünden das Verbot einer Kumulation von Kinder- und Unterstützungsabzug nicht nur für ein und dieselbe leistende Person, sondern auch für getrennt veranlagte Eltern, indem nicht der eine Elternteil den Kinder- und der andere den Unterstützungsabzug bezüglich des gleichen Kindes beanspruchen kann (Praxisfestlegung StV GR Nr. 038.01 Ziff. 3, S. 11 f.). Wird, wie auch mit Blick auf die Wohnkostenanteile, davon ausgegangen, dass das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit noch im Haushalt der Berufungsbeklagten lebt, profitiert sie weiterhin vom Verheiratetentarif (Praxisfestlegung 039-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetentarif, Elterntarif, Ziff. 3). 10.8.4. Die Steuern sind unter Berücksichtigung der weiteren Abzüge (Berufsauslagen, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, privaten Vermögensverwaltungskosten und freiwilligen Zuwendungen) gemäss den Steuererklärungen 2022 (Berufungsbeklagte RG-act. III.81; Berufungskläger RG- act. II.89) und den Steuerveranlagungen 2022 (Berufungskläger RG-act. II.98 f.) und 2021 (Berufungsbeklagte RG-act. III.72 f.) zu berechnen, wobei das in der jeweiligen Phase berücksichtigte Einkommen, die Familienzulagen und bis zur Volljährigkeit auch die Unterhaltsbeiträge zugrunde zu legen sind. Die Berechnung erfolgt anhand des kantonalen Steuerrechners. Aufgrund der angeordneten Versteigerung der ehelichen Liegenschaft sind ab dem Auszug der Berufungsbeklagten (Variante der dritten Phase) bei der Berechnung der Steuern der Berufungsbeklagten die Positionen Nettoertrag der Liegenschaften und Schuldzinsen nicht mehr zu berücksichtigen. 10.8.5. Die Steuern der Berufungsbeklagten sind sodann auf diese und die Kinder zu verteilen. Ab Volljährigkeit sind den Kindern keine Steueranteile mehr anzurechnen. Da die Kinder voraussichtlich kein oder ein unter dem steuerpflichtigen Bereich liegendes Einkommen haben werden, sind ihnen auch keine Steuern anzurechnen.

39 / 55 10.9. Weitere Bedarfspositionen Der Berufungskläger bleibt weiterhin auf ein Fahrzeug zur Berufsausübung angewiesen, weshalb die Kosten für Parkplatz und Arbeitsweg unverändert zu belassen sind. Die Prämienverbilligung des Berufungsklägers und der Kinder dürfte spätestens ab der siebten Phase aufgrund des auf beiden Seiten höheren steuerbaren Einkommens entfallen. Anhaltspunkte für Veränderungen bei den Gesundheitskosten der Beteiligten sowie beim Zuschlag für auswärtige Verpflegung des Berufungsklägers fehlen; diese Positionen werden denn auch nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat unter dem Titel besonderer Auslagen für die Kinder unter Verweis auf die festgesetzte Entschädigung der Berufsbeistandschaft von CHF 1'200.00 beiden Elternteilen monatlich je CHF 25.00 angerechnet (act. B.1 E. 7.3.2 achter Spiegelstrich). Angesichts der gleichmässigen Berücksichtigung und des fehlenden Bestreitens ist daran festzuhalten. Gleiches gilt für die Versicherungspauschale. Insgesamt besteht kein Anlass, die übrigen Bedarfspositionen von Amtes wegen anzupassen. 10.10. Überschussverteilung Die Vorinstanz verteilte den Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen, wobei sie über alle Phasen hinweg den Überschuss der Berufungsbeklagten in die Rechnung einbezog und ihr virtuell bzw. rechnerisch einen Überschussanteil als "grossen Kopf" zuwies (act. B.1 E. 7.3 S. 42, E. 7.4 S. 45, E. 7.5, E. 7.6 S. 46, E. 7.7.4). Hinsichtlich des fehlenden Anspruchs auf eine Beteiligung am Überschuss nach Erreichen der Volljährigkeit wird auf Erwägung 8.3 verwiesen. Die umstrittenen Fragen, wem die freiwerdenden Mittel zustehen und damit zusammenhängend, ob der Überschuss der minderjährigen Kinder zu plafonieren sei, sind hingegen noch zu klären (siehe E. 8.2 in fine). Die Überschussverteilung während der Minderjährigkeit der Kinder wird von keiner Seite beanstandet. Sie ist jedoch von Amtes wegen zu korrigieren. Denn die Überschussanteile der Kinder dürfen nicht anhand der addierten Überschüsse beider Elternteile bemessen werden, wenn nur der eine Elternteil zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet ist. Ferner ist für den Elternteil, der keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und nicht berechtigt ist, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren, bei der Überschussverteilung auch virtuell bzw. rechnerisch kein "grosser Kopf" einzusetzen. Vielmehr hat es bei einer Verteilung des Überschusses zwischen denjenigen Personen zu bleiben, die konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind (BGE 149 III 441 E. 2.4 m.w.H. und E. 2.7; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 21 191 vom 3. Februar 2025 E. 8.1.3 [unverheiratete Eltern]; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 85 vom 22. Dezember 2021

40 / 55 E. 2.9.1 f. und ZK1 19 98 vom 20. Oktober 2022 E. 5.1 [verheiratete Eltern]). Die Vorinstanz tat beides: obwohl nur der Berufungskläger zur Tragung des Unterhalts verpflichtet ist, berechnete sie die Überschussanteile der Kinder unter Einbezug des Überschusses der Berufungsbeklagten. Zudem teilte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten auch dann virtuell den Anteil eines "grossen Kopfes" zu, als diese keinen eigenen Unterhaltsanspruch mehr hatte (ab August 2032). Dies verletzt Recht. Dasselbe gilt für die Berechnung des Überschussanteils der Kinder unter Einbezug derjenigen Kinder, welche die Volljährigkeit erreicht haben. Auch diese sind nicht mehr rechnerisch als "Köpfe" einzubeziehen. Aus diesen Gründen ist auch die Überschussverteilung während der Minderjährigkeit von Amtes wegen anzupassen. Dabei ist der vom Vater nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Kinder verbleibende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf den Vater und die Kinder zu verteilen. Ab der sechsten Phase (Volljährigkeit der Tochter) ist der vom Berufungskläger nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der zwei Söhne sowie des von ihm am Volljährigenunterhalt der Tochter zu tragenden Anteils (siehe Berechnungstabelle ab E. 11.6) verbleibende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf ihn und die Söhne zu verteilen. Dabei resultieren tiefere Überschussanteile für die Söhne als zuvor, da im Bedarf des Berufungsklägers höhere Steuern zu berücksichtigen sind und der entfallende Überschussanteil der Tochter durch den höheren Grundbedarf der beiden älteren Kinder kompensiert wird. Ab der achten Phase (Volljährigkeit des älteren Sohnes) steigt bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen auf den Berufungskläger und den jüngsten Sohn dessen Überschussanteil auf CHF 596.00 an. Dieser Anstieg ist in einer Gesamtwürdigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern und mit Blick auf die Gleichbehandlung der Geschwister nicht gerechtfertigt (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen). Der Überschussanteil des jüngsten Sohnes ist ab der achten Phase auf die Höhe von CHF 426.00 zu limitieren, entsprechend den Überschussanteilen der Kinder in der fünften Phase, der letzten Phase, in der alle noch minderjährig waren. Die Rüge des Berufungsklägers ist in diesem Punkt begründet.

41 / 55 11. Unterhaltsberechnung Abweichungen zur Berechnung der Vorinstanz kursiv Änderungen in nachfolgenden Phasen grau hinterlegt 11.1. Zweite Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 17.08.24 30.06.26 22 Monate

Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag

08.03.14 09.07.16 18.03.19

Alter zu Beginn der Phase

10.-jährig 8.-jährig 5.-jährig

Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 7’977 2’971 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 230 230 230 Total Einkommen 7’977 2’971 230 230 230 11’638

Grundbetrag 850 1’350 600 400 400 Wohnkosten 657 600 300 300 300 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’424 929 724 702 7’460

Laufende Steuern 2531 1182 43 38 36 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’024 2’659 997 787 738

Überschuss / Manko 4’953 312 -767 -557 -508 3’433 zu verteilender Überschuss 4’953 -767 -557 -508 3’121 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 1’249 624 624 624

Bedarf 997 787 738 Überschussanteil 624 624 624 abzgl. Einkommen -230 -230 -230 Barunterhalt 1’391 1’181 1’133 3’705 Vergleich zu Vorinstanz 1’158 953 906 3’017 1 Steuerbares Einkommen CHF 37'608 2 Steuerbares Einkommen CHF 55'716.00 (Kanton), CHF 69'402.00 (Bund)

42 / 55 11.2. Dritte Phase (bis zum Auszug) Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.07.26 28.02.29 31 Monate

Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag

08.03.14 09.07.16 18.03.19

Alter zu Beginn der Phase

12.-jährig 10.-jährig 7.-jährig

Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 240 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 240 240 240 12’162

Grundbetrag 850 1’350 600 600 400 Wohnkosten 657 600 300 300 300 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’424 929 924 702 7’660

Laufende Steuern 1883 1284 42 42 36 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 2’959 2’669 996 991 738

Überschuss / Manko 5’248 566 -756 -751 -498 3’809 zu verteilender Überschuss 5’248 -756 -751 -498 3’243 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 1’297 649 649 649 Bedarf 996 991 738 Überschussanteil 649 649 649 abzgl. Einkommen -240 -240 -240 Barunterhalt

1’405 1’400 1’146 3’951 Vergleich zu Vorinstanz 1’130 1’125 878 3’133 3 Steuerbares Einkommen CHF 33'328.00 4 Steuerbares Einkommen CHF 55'683.00 (Kanton), CHF 80'769.00 (Bund)

43 / 55 11.3. Dritte Phase (nach dem Auszug) Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.07.26 28.02.29 31 Monate

Vater Mutter C._____ D._____ E._____

Geburtstag

08.03.14 09.07.16 18.03.19

Alter zu Beginn der Phase

12.-jährig 10.-jährig 7.-jährig

Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 240 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 240 240 240 12’162

Grundbetrag 850 1’350 600 600 400 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’924 1’179 1’174 952 8’910

Laufende Steuern 1885 466 45 45 44 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 2’959 3’087 1’249 1’244 996

Überschuss / Manko 5’248 148 -1’009 -1’004 -756 2’627 zu verteilender Überschuss 5’248 -1’009 -1’004 -756 2’479 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 992 496 496 496 Bedarf

1’249 1’244 996 Überschussanteil

496 496 496 abzgl. Einkommen

-240 -240 -240 Barunterhalt

1’505 1’500 1’252 4’256 Vergleich zu Vorinstanz 1’130 1’125 878 3’133 5 Steuerbares Einkommen CHF 33'328.00 6 Steuerbares Einkommen CHF 51'617.00 (Kanton), CHF 73'355.00 (Bund)

44 / 55 11.4. Vierte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.03.29 31.07.30 16 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag

08.03.14 09.07.16 18.03.19

Alter zu Beginn der Phase

15.-jährig 13.-jährig 10.-jährig

Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 240 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 240 240 240 12’162

Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’924 1’179 1’174 1’152 9’110

Laufende Steuern 1887 488 45 45 44 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 2’959 3’089 1’249 1’244 1’196

Überschuss / Manko 5’248 146 -1’009 -1’004 -956 2’426 zu verteilender Überschuss 5’248 -1’009 -1’004 -956 2’280 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 912 456 456 456 912 Bedarf

1’249 1’244 1’196 Überschussanteil

456 456 456 abzgl. Einkommen

-240 -240 -240 Barunterhalt

1’465 1’460 1’412 4’336 Vergleich zu Vorinstanz

1’101 1’096 1’049 3’246 7 Steuerbares Einkommen CHF 33'328.00 8 Steuerbares Einkommen CHF 51'617.00 (Kanton), CHF 73'355.00 (Bund)

45 / 55 11.5. Fünfte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.08.30 29.02.32 18 Monate Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag 08.03.14 09.07.16 18.03.19 Alter zu Beginn der Phase 16.-jährig 14.-jährig 11.-jährig Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 290 240 240 12’212

Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 86 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’924 1’379 1’174 1’152 9’310

Laufende Steuern 1889 4810 45 45 44 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 2’959 3’089 1’449 1’244 1’196

Überschuss / Manko 5’248 146 -1’159 -1’004 -956 2’276 zu verteilender Überschuss 5’248 -1’159 -1’004 -956 2’130 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 852 426 426 426 Bedarf 1’449 1’244 1’196 Überschussanteil 426 426 426 abzgl. Einkommen -290 -240 -240 Barunterhalt 1’585 1’430 1’382 4’396 Vergleich zu Vorinstanz 1’101 1’096 1’049 3’246 9 Steuerbares Einkommen CHF 33'328.00 10 Steuerbares Einkommen CHF 51'617.00 (Kanton), CHF 73'355.00 (Bund)

46 / 55 11.6. Sechste Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.03.32 31.07.32 4 Monate

Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag

08.03.14 09.07.16 18.03.19

Alter zu Beginn der Phase

18.-jährig 16.-jährig 13.-jährig

Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 3’235 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 240 240 Total Einkommen 8’207 3’235 290 240 240 12’212

Grundbetrag 850 1’350 850 600 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 86 86 IPV -206 -89 -89 -89 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’681 2’924 1’795 1’174 1’152 9’726

Laufende Steuern 34211 3712 0 17 16 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’113 3’078 1’820 1’216 1’168

Überschuss / Manko 5’094 157 -1’530 -976 -928 1’818 zu verteilender Überschuss 5’094 -1’530 -976 -928 1’660 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 830 0 415 415

Bedarf

1’820 1’216 1’168

Überschussanteil

0 415 415

abzgl. Einkommen

-290 -240 -240

Barunterhalt

1’530 1’391 1’343 4’264 Vergleich zu Vorinstanz

1’296 1’291 1’294 3’881 11 Steuerbares Einkommen CHF 43'667.00 (Kanton), CHF 43'717.00 (Bund) 12 Steuerbares Einkommen CHF 41'878.00 (Kanton), CHF 56'766.00 (Bund)

47 / 55 11.7. Siebte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.08.32 30.06.34 22 Monate

Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag

08.03.14 09.07.16 18.03.19

Alter zu Beginn der Phase

18.-jährig 16.-jährig 13.-jährig

Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 5’916 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 290 240 Total Einkommen 8’207 5’916 290 290 240 14’943

Grundbetrag 850 1’350 850 600 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 86 86 IPV 0 0 0 0 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’887 2’924 1’884 1’463 1’241 10’399

Laufende Steuern 39413 24614 0 89 78 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’371 3’287 1’909 1’577 1’319

Überschuss / Manko 4’836 2’629 -1’619 -1’287 -1’079 3’480 zu verteilender Überschuss 4’836 -1’619 -1’287 -1’079 851 zu verteilender Überschuss (exkl. von Mutter zu tragender Anteil am Volljährigenunterhalt) 4’836 -784 -1’287 -1’079 1’686 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 843 0 421 421 Bedarf 1’909 1’577 1’319 Überschussanteil 0 421 421 abzgl. Einkommen -290 -290 -240 Barunterhalt 1’619 1’709 1’500 4’828

Tragung Volljährigenunterhalt

Elterliche Überschüsse (I) 4’836 2’629

abzgl. Barbedarf D._____ -1’287

abzgl. Barbedarf E._____ -1’079

Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 2’470 2’629

Verhältnis Leistungsfähigkeit 48 52 %

Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 2’470 2’629 5’099

angewendet auf Volljährigenunterhalt C._____ -784 -834 -1’619

Rest elterliche Überschüsse (III) 1’686 1’794

von Berufungskläger zu tragender Unterhalt

Nettobarbedarf

784 1’287 1’079 Überschussanteil

0 421 421 Total

784 1’709 1’500 3’993 Vergleich zu Vorinstanz

1’296 1’291 1’294 3’881 13 Steuerbares Einkommen CHF 46'572.00 (Kanton), CHF 46'622.00 (Bund) 14 Steuerbares Einkommen CHF 68'040.00 (Kanton), CHF 82'928.00 (Bund)

48 / 55 11.8. Achte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.07.34 31.07.35 12 Monate

Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag

08.03.14 09.07.16 18.03.19

Alter zu Beginn der Phase

20.-jährig 18.-jährig 15.-jährig

Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 5’916 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 290 240 Total Einkommen 8’207 5’916 290 290 240 14’943

Grundbetrag 850 1’350 850 850 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 252 86 IPV 0 0 0 0 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’887 2’924 1’884 1’879 1’241 10’814

Laufende Steuern 48515 25616 0 0 68 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’462 3’297 1’909 1’904 1’309

Überschuss / Manko 4’745 2’619 -1’619 -1’614 -1’069 3’062 zu verteilender Überschuss 4’745 -1’619 -1’614 -1’069 444 zu verteilender Überschuss (exkl. von Mutter zu tragender Anteil am Volljährigenunterhalt) 4’745 -945 -942 -1’069 1’788 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 1’192 0 0 596 Überschussverteilung plafoniert auf Phase 5 1’363 0 0 426 Bedarf 1’909 1’904 1’309 Überschussanteil 0 0 426 abzgl. Einkommen -290 -290 -240 Barunterhalt 1’619 1’614 1’495 4’727

Tragung Volljährigenunterhalt

Elterliche Überschüsse (I) 4’745 2'619

abzgl. Barbedarf E._____ -1’069

Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 3’676 2'619

Verhältnis Leistungsfähigkeit 58 42 %

Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 3’676 2'619 6'295

angewendet auf Volljährigenunterhalt C._____ -945 -673 -1’619

angewendet auf Volljährigenunterhalt D._____ -942 -671 -1’614

Rest elterliche Überschüsse (III) 1’788 1’274

von Berufungskläger zu tragender Unterhalt

Nettobarbedarf

945 942 1’069 Überschussanteil

0 0 426 Total

945 942 1’495 3'383 Vergleich zu Vorinstanz

1’296 1’291 1’294 3’881 15 Steuerbares Einkommen CHF 51'549.00 (Kanton), CHF 51'649.00 (Bund) 16 Steuerbares Einkommen CHF 63'063.00 (Kanton), CHF 71'101.00 (Bund)

49 / 55 11.9. Neunte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.08.35 28.02.37 18 Monate

Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag

08.03.14 09.07.16 18.03.19

Alter zu Beginn der Phase

21.-jährig 19.-jährig 16.-jährig

Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 5’916 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 290 290 870 Total Einkommen 8’207 5’916 290 290 290 14’993

Grundbetrag 850 1’350 850 850 600 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 252 86 IPV 0 0 0 0 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 200 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’887 2’924 1’884 1’879 1’441 11’014

Laufende Steuern 48517 25618 0 0 68 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’462 3’297 1’909 1’904 1’509

Überschuss / Manko 4’745 2’619 -1’619 -1’614 -1’219 2’912 zu verteilender Überschuss 4’745 -1’619 -1’614 -1’219 294 zu verteilender Überschuss (exkl. von Mutter zu tragender Anteil am Volljährigenunterhalt) 4’745 -929 -926 -1’219 1’671 Überschussverteilung nach gr./kl. Köpfen 1’114 0 0 557 Überschussverteilung plafoniert auf Phase 5 1’245 0 0 426 Bedarf 1’909 1’904 1’509 Überschussanteil 0 0 426 abzgl. Einkommen -290 -290 -290 Barunterhalt 1’619 1’614 1’645 4’877

Tragung Volljährigenunterhalt

Elterliche Überschüsse (I) 4’745 2’619

abzgl. Barbedarf E._____ -1’219

Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 3’526 2’619

Verhältnis Leistungsfähigkeit 57 43 %

Zwischenergebnis elterliche Überschüsse (II) 3’526 2’619 6’145

angewendet auf Volljährigenunterhalt C._____ -929 -690 -1’619

angewendet auf Volljährigenunterhalt D._____ -926 -688 -1’614

Rest elterliche Überschüsse (III) 1’671 1’241

von Berufungskläger zu tragender Unterhalt

Nettobarbedarf

929 926 1’219 Überschussanteil

0 0 426 Total

929 926 1’645 3’500 Vergleich zu Vorinstanz

1’296 1’291 1’294 3’881 17 Steuerbares Einkommen CHF 51'549.00 (Kanton), CHF 51'649.00 (Bund) 18 Steuerbares Einkommen CHF 63'063.00 (Kanton), CHF 71'101.00 (Bund)

50 / 55 11.10. Zehnte Phase Beginn / Ende / Dauer der Phase 01.03.37 Abschluss Ausbildung E._____

Vater Mutter C._____ D._____ E._____ Total Geburtstag

08.03.14 09.07.16 18.03.19

Alter zu Beginn der Phase

23.-jährig 21.-jährig 18.-jährig

Nettoeinkommen / hypothetisches Einkommen 8’207 5’916 Familienzulagen / Ausbildungszulagen 290 290 290 Total Einkommen 8’207 5’916 290 290 290 14’993

Grundbetrag 850 1’200 850 850 850 Wohnkosten 657 1’100 550 550 550 Parkplatz 100 Krankenkasse KVG 371 303 252 252 252 IPV 0 0 0 0 Gesundheitskosten 27 46 32 27 5 Arbeitsweg 637 Zuschlag auswärtiges Essen 220 100 Besondere Auslagen für Kinder 25 25 Ausbildungskosten 200 200 200 Betreibungsrechtliches Existenzminimum 2’887 2’774 1’884 1’879 1’857 11’280

Laufende Steuern 68919 51220 0 0 0 Versicherungspauschale 50 50 Krankenkasse VVG 40 67 25 25 0 angemessene Schuldentilgung 0 Familienrechtliches Existenzminimum 3’666 3’403 1’909 1’904 1’857

Überschuss / Manko 4’541 2’513 -1’619 -1’614 -1’567 2’255 Bedarf 1’909 1’904 1’857 Überschussanteil 0 0 0 abzgl. Einkommen -290 -290 -290 Barunterhalt 1’619 1’614 1’567 4’799

Tragung Volljährigenunterhalt

Elterliche Überschüsse (I) 4’541 2’513

Verhältnis Leistungsfähigkeit 64 36 %

angewendet auf Volljährigenunterhalt C._____ -1’042 -577 -1’619

angewendet auf Volljährigenunterhalt D._____ -1’039 -575

angewendet auf Volljährigenunterhalt E._____ -1’009 -558

Rest elterliche Überschüsse (III) 1’452 803

von Berufungskläger zu tragender Unterhalt

1’042 1’039 1’009 3’089 Vergleich zu Vorinstanz

1’296 1’291 1’294 3’881 19 Steuerbares Einkommen CHF 62'634.00 (Kanton), CHF 62'784.00 (Bund) 20 Steuerbares Einkommen CHF 52'578.00 (Kanton), CHF 53'766.00 (Bund)

51 / 55 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 12.2. Durch den Berufungsentscheid obsiegt der Berufungskläger in den Punkten nachehelicher Unterhalt, Wohnrecht und Liegenschaft. Im Punkt Kindesunterhalt verschiebt sich der Verfahrensausgang in den ersten sieben Phasen zu seinen Lasten, erst ab der achten Phase (mit Volljährigkeit des älteren Sohnes) wiederum zu seinen Gunsten. Er unterliegt in diesem Punkt im Ergebnis jedoch mehrheitlich. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass in den Punkten Sorge-, Obhuts- und Besuchsrecht Einigkeit unter den Parteien bestand und verteilte die Kosten je hälftig, ohne Zusprechung von Parteientschädigungen. Trotz Obsiegens des Berufungsklägers in den erwähnten Punkten erweist sich diese Regelung mit Blick auf die vorinstanzlichen Prozesskosten weiterhin als angemessen. 12.3. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die vorstehende Erwägung 12.1 verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N. 5 m.w.H.). 12.4. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten das Wohnrecht, die eheliche Liegenschaft, der nacheheliche Unterhalt und der Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt. Der Berufungskläger obsiegt vollständig hinsichtlich des Wohnrechts sowie der daran anknüpfenden güter- bzw. gesellschaftsrechtlichen Anordnung betreffend die Liegenschaft (Aufhebung des Gesamteigentums und Versteigerung). Ebenfalls obsiegt er vollständig beim nachehelichen Unterhalt, der jedoch betragsmässig von untergeordneter Bedeutung ist. Dasselbe gilt für den von Amtes wegen aufgehobenen Betreuungsunterhalt. Demgegenüber unterliegt er im Bereich des Kindes- und Volljährigenunterhalts weitgehend, da zwar methodische

52 / 55 Korrekturen und Phasenanpassungen vorgenommen werden, sich diese jedoch über die Mehrheit der Phasen nicht zu seinen Gunsten auswirken bzw. er in den ersten sieben Phasen keine Reduktion erreicht. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs erscheint es angemessen, die Prozesskosten zu zwei Dritteln der Berufungsbeklagten und zu einem Drittel dem Berufungskläger aufzuerlegen. 12.5. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens sind auf insgesamt CHF 8'000.00 festzusetzen (Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Wie erwähnt gehen sie im Umfang von CHF 5'333.00 (zwei Drittel) zulasten der Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 2'667.00 (ein Drittel) zulasten des Berufungsklägers. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 und dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu verrechnen. Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, den Betrag von CHF 3'333.00 dem Berufungskläger direkt zu ersetzen (aArt. 111 ZPO; Art. 407f e contrario). 12.6. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger dem Verfahrensausgang entsprechend und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) einen Drittel der ihm entstandenen Aufwendungen zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsklägers nach Ermessen festgelegt (Art. 2 HV [BR 310.250]). Es erscheint ein anwaltlicher Aufwand von insgesamt 60 Stunden angemessen. Entsprechend der Honorarvereinbarung vom 18. September 2019 ist von einem Stundenansatz von CHF 270.00 auszugehen (act. G.1). Es resultiert unter Einbezug einer Spesenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 8.1% ein Honorar von insgesamt CHF 18'038.00. Hiervon hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren einen Drittel, mithin CHF 6'013.00 (inkl. Spesen und MWST), zu bezahlen.

53 / 55 Es wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Anschlussberufung von B._____ wird abgewiesen. 3. Die Dispositivziffern 7 (Wohnrecht), 8 (Kindesunterhalt), 9 (nachehelicher Unterhalt), 10 (Indexklausel) und 11.b (Aufteilung des Erlöses aus Verkauf des Grundstücks) werden aufgehoben. 4. Es wird die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft Nr. 4794, Plan Nr. 8, Grundbuch der Gemeinde O.2._____, angeordnet. 5. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____, D._____ und E._____ jeweils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

a. Zweite Phase (17.08.2024 bis 30.06.2026): – C._____: CHF 1'391.00 – D._____: CHF 1'181.00 – E._____: CHF 1'133.00

b. Dritte Phase (01.07.2026 bis 28.02.2029) bis zum Auszug: – C._____: CHF 1'405.00 – D._____: CHF 1'400.00 – E._____: CHF 1'146.00

c. Dritte Phase (01.07.2026 bis 28.02.2029) nach dem Auszug: – C._____: CHF 1'505.00 – D._____: CHF 1'500.00 – E._____: CHF 1'252.00

d. Vierte Phase (01.03.2029 bis 31.07.2030): – C._____: CHF 1'465.00 – D._____: CHF 1'460.00 – E._____: CHF 1'412.00

e. Fünfte Phase (01.08.2030 bis 29.02.2032): – C._____: CHF 1'585.00 – D._____: CHF 1'430.00 – E._____: CHF 1'382.00

54 / 55 f. Sechste Phase (01.03.2032 bis 31.07.2032): – C._____: CHF 1'530.00 – D._____: CHF 1'391.00 – E._____: CHF 1'343.00

g. Siebte Phase (01.08.2032 bis 30.06.2034): – C._____: CHF 784.00 – D._____: CHF 1'709.00 – E._____: CHF 1'500.00

h. Achte Phase (01.07.2034 bis 31.07.2035): – C._____: CHF 945.00 – D._____: CHF 942.00 – E._____: CHF 1'495.00 i. Neunte Phase (01.08.2035 bis 28.02.2037): – C._____: CHF 929.00 – D._____: CHF 926.00 – E._____: CHF 1'645.00 j. Zehnte Phase (01.03.2037 bis zum Abschluss der Ausbildung von E._____): – C._____: CHF 1'042.00 – D._____: CHF 1'039.00 – E._____: CHF 1'009.00A._____ ist berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen jeweils einen Drittel des monatlichen Lehrlingslohns des jeweiligen Kindes in Abzug zu bringen. 7. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu leisten. Diese Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt von B._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber A._____ stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2026 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der folgenden Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer Novemberindex) ÷ 101.1

55 / 55 Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. Fällt der Index unter den Stand von April 2026, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu CHF 5'333.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 2'667.00 zulasten von A._____. Sie werden mit dem von B._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 und dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, den Differenzbetrag von CHF 3'333.00 A._____ direkt zu bezahlen. 10. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'013.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 11. [Rechtsmittelbelehrung] 12. [Mitteilung an:]